
Vor allem für kleinere Betriebe ist die Baulohnabrechnung oft
eine Zumutung: Meldungen an die Berufsgenossenschaft, an die
SOKA-Bau, an
ULAK,
ZVK, Krankenkasse, Sozialversicherung,
Finanzamt und so weiter ... Da stehen vielen Firmenchefs die
Haare zu Berge.
Die Experten von Paychex nehmen Ihnen die
Baulohnabrechnung ab. Schauen Sie hier, was
wir alles für Sie tun können.
Baulohnabrechnung mit Paychex -
unser Service
Wir kümmern uns um alles, was bei der Baulohnabrechnung Ihrer Mitarbeiter anfällt.
Rechtzeitig vor jedem monatlichen Abrechnungstermin fragen wir die notwendigen
Änderungen ab. Dann erstellen wir die aktuellen Baulohnabrechnungen
(einschließlich Meldungen an Berufsgenossenschaft,
SOKA-Bau,
ULAK und
ZVK)
und sorgen dafür, dass sie pünktlich bei Ihnen und Ihren Mitarbeitern ankommen.
Diese Auswertungen können Sie bekommen:
- Baulohnabrechnung mit Kalendarium
(Berechnung und Ausweis von Urlaubsgeld sowie 13. Monatseinkommen)
- Mitarbeiterübersicht
- Zahlungsübersicht (auf Wunsch bereits ausgefüllte Überweisungsträger,
Fax an Ihre Bank für den elektronischen Zahlungsverkehr oder PPS)
- Lohnjournal
- Beitragsnachweise & Beitragsabrechnung
für die Krankenkassen und Versorgungswerke
- Erstattungsanträge für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK)
- Beitragslisten für die Zusatzversorgungskasse (ZVK)
- Übersicht über geleistete Stunden, Urlaubstage, Krankentage oder sonstige
Fehlzeiten – auf Wunsch nach Baustellen oder Kostenstellen gegliedert
- Ermittlung der Lohnausgleichserträge
- unterschriftenfertige Listen für das Arbeitsamt
(Abwicklung des Saison-Kurzarbeitergeldes und Zusatzwintergeldes)
- unterschriftenfertige Listen für die Krankenkasse
(Saison-Kurzarbeitergeld)
- Fragen Sie uns nach weiteren Auswertungen zur Baulohnabrechnung!
Hier können Sie sich von der Übersichtlichkeit unserer
Berichte und Auswertungen überzeugen.
Für Ihre Baulohnabrechnung können wir zusätzlich folgende
Meldungen und Belege erstellen:
- Lohnsteueranmeldung und Übermittlung der Daten an das Finanzamt
- Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen,
Systemwechsel)
- Buchungsbelege zur Übergabe der Baulohnabrechnung an die FiBu (gedruckt
oder digital)
- Liste für die Berufsgenossenschaft (BG-Liste)
- Zusammenstellung der Angaben für das Statistische Landesamt
Ist Ihnen in der Baulohnabrechnung (und bei den Meldungen an
Berufsgenossenschaft, SOKA-Bau, ULAK und ZVK) etwas durcheinander geraten?
Wir erstellen nachträglich Korrekturen für die vorangegangenen Monate.
Baulohnabrechnung mit Paychex – unser zusätzlicher Service
Auf Wunsch erledigen wir auch
- Anfragen der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit und klären diese für Sie;
- Ihre Meldungen an alle Krankenkassen, Finanzämter und die SOKA-Bau (sowie
ULAK und ZVK). Elektronische Meldeverfahren vermeiden lästige Fehler bei der
Baulohnabrechnung;
- Ihre Arbeitnehmer-Bescheinigungen und füllen diese aus (z. B.
Verdienstbescheinigung, Arbeitsbescheinigung);
- die Abwicklung von Lohnfortzahlungsanträgen (Gelber Schein);
- die Abwicklung von Pfändungen bei der Baulohnabrechnung für Ihre Mitarbeiter.
Nie wieder Angst vor Betriebsprüfungen
Wenn sich der Betriebsprüfer anmeldet, wissen Sie, was auf Sie zukommt:
Unterlagen müssen herausgesucht und vorbereitet werden, der normale
Betriebsablauf gerät tagelang ins Stocken, weil mit dem Prüfer immer wieder Fragen
zu klären sind. Kurz: Es geht viel kostbare Zeit verloren, die ein Unternehmer
eigentlich auf seinen Betrieb verwenden muss.
Die Lösung: Überlassen Sie diese unangenehme Arbeit uns. Wir sorgen rechtzeitig
dafür, dass alle wichtigen Unterlagen Ihrer Baulohnabrechnung (inkl. Meldungen an
Berufsgenossenschaft,
SOKA-Bau,
ULAK und
ZVK) vorliegen und lösen mögliche
Missverständnisse schnell und auf Augenhöhe mit dem Prüfer.
Kleines Glossar für die Baulohnabrechnung
SOKA-Bau
Die SOKA-Bau ist eine Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Ihre
Aufgabe: Sie gewährleistet die Urlaubs- und Rentenansprüche von Arbeitnehmern im
Baugewerbe. In der SOKA-Bau sind seit 2001 die ULAK (Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse) und die ZVK (Zusatzversorgungskasse) des Baugewerbes
zusammengefasst (s. u.). Alle Arbeitgeber der Branche sind verpflichtet, am
Meldeverfahren teilzunehmen und bei der Baulohnabrechnung die
Sozialkassenbeiträge abzuführen. Die SOKA-Bau kontrolliert auch, ob der
tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn gezahlt wird.
ULAK
Die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse (ULAK) des Baugewerbes wurde von den
Tarifvertragsparteien ins Leben gerufen. Sie soll sicherstellen, dass der gesetzliche
Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer im Baugewerbe gewahrt wird. Zahlungen an die
Kasse erfolgen im Rahmen der Baulohnabrechnung.
Kurze Beschäftigungszeiten und häufige Arbeitgeberwechsel sind im Baugewerbe
nicht unüblich. Dabei erwirbt der Arbeitnehmer bei dem jeweiligen Arbeitgeber nur
einen Urlaubsanspruch von einem oder wenigen Tagen. Die ULAK regelt die
Abgeltung der Urlaubsansprüche bei häufig wechselnden Arbeitgebern und/oder
kurzen Beschäftigungszeiten.
Der Arbeitgeber bekommt die Urlaubsvergütung von der SOKA-Bau erstattet, sodass
dieser den Arbeitnehmern jederzeit Urlaub gewähren kann. Unabhängig davon,
wann und in welchem Unternehmen der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch
erworben hat.
ZVK
Die Abkürzung ZVK steht Zusatzversorgungskasse. Es gibt verschiedene ZVK, zum
Beispiel regionale, kirchliche und die verschiedener Gewerbe.
Die ZVK des Baugewerbes gibt es seit 1958. Sie soll es Arbeitnehmern der
Bauwirtschaft ermöglichen, eine zusätzliche Rente aufzubauen. Die
Witterungsabhängigkeit des Baugewerbes und der häufige Arbeitgeberwechsel
führen oftmals zu Arbeitsausfällen, die zu Einbußen bei der gesetzlichen Altersrente
führen. Die von den Arbeitgebern getragene Zusatzversorgung wird im Rahmen der
Baulohnabrechung in die ZVK eingezahlt und kommt langjährig im Baugewerbe
tätigen Arbeitnehmern zu Gute. Nicht alle Betriebe sind verpflichtet, bei der
Baulohnabrechnung, einen Beitrag an die ZVK zu zahlen.
Gelber Schein
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit eines Arbeitnehmers wird
umgangssprachlich als Gelber Schein bezeichnet. Der Arbeitnehmer ist dazu
verpflichtet, diesen bei Erkrankung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährleistet ist.