Kurzfristige Beschäftigungen - Änderungen 2015
April 2015 - Kurzfristige Beschäftigungen sind ein Sonderfall der geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV). Sie können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von besonderem Interesse sein, da sie – unter Einhaltung der Voraussetzungen – eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung erlauben. 2015 ändern sich die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen. Und die Einführung des Mindestlohns macht eine Überprüfung bestehender Beschäftigungsverhältnisse nötig. Was zu beachten ist ...
Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind ein Sonderfall der geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV). Sie können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von besonderem Interesse sein, da sie – unter Einhaltung der Voraussetzungen – eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung erlauben. In diesem Fall sind die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber gering (Umlagebeiträge). Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem die Lohnsteuer pauschaliert abgeführt werden (i. d. R. vom Arbeitgeber zu leisten – Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist möglich).
Änderungen in 2015
Änderungen bei den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung ergeben sich direkt aus dem Tarifautomnomiestärkungsgesetz (Bundesgesetzblatt S. 1348ff Nr. 39 vom 15.08.2014), das das SGB IV um den § 115 ergänzt.
In der gleichen Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird das Mindestlohngesetz festgeschrieben. Die Einführung des allgemeinen Mindestlohns (auch der sich daraus implizierenden Regelungen zur Vergütung von Urlaub und Feiertagen) hat unmittelbaren Einfluss auf das Entgelt bestehender Beschäftigungsverhältnisse. Ob bestehende Beschäftigungen weiterhin geringfügig sind (und somit sozialversicherungsfrei und die Lohnsteuer pauschaliert abgeführt werden darf), sollte unbedingt überprüft werden.
Voraussetzungen für die Sozialversicherungsfreiheit
Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor,
wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist
und nicht berufsmäßig ausgeführt wird (bei einem monatlichen Entgelt über 450 Euro).
Zeitgrenzen nach SGB IV
8 SGB IV regelt die Zeitgrenzen, die für eine kurzfristige Beschäftigung nicht überschritten werden dürfen. Von 2015 bis 2018 werden diese Regelungen jedoch durch § 115 SGB IV modifiziert.
Bei der Prüfung der Zeitgrenzen müssen weitere kurzfristige Vorbeschäftigungen im gleichen Jahr berücksichtigt und ggf. zusammengerechnet werden.
vor 2015 |
2015 bis 2018 |
nach 2018 |
2 Monate* oder 50 Arbeitstage** (§ 8 SGB IV) |
3 Monate* oder 70 Arbeitstage** (§ 115 SGB IV) |
2 Monate* oder 50 Arbeitstage** (§ 8 SGB IV) |
* bei 5 oder mehr Tagen Beschäftigung pro Woche
** bei weniger als 5 Tagen Beschäftigung pro Woche
Zeitgrenzen bei jahresüberschreitenden Beschäftigungen
Entscheidend für die Prüfung der Zeitgrenzen sind der Beginn der Beschäftigung und eine Betrachtung der jeweilig zum Abrechnungsmonat gültigen Rechtslage.
Beispiele |
Joe Short soll vom 1.11.2014 bis 15.1.2015 für 2,5 Monate an 5 Tagen/Woche ohne Vorbe-schäftigungen befristet beschäftigt werden. Entscheidend für die Beurteilung der Beschäftigung ist der Beginn der Beschäftigung (Zeitgrenze für 2014: 2 Monate). Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die Zeitgrenze überschritten wird. Dabei ist es unerheblich, dass nur zwei der Monate in das Jahr 2014 fallen. Die Beschäftigung im Januar 2015 kann jedoch als kurzfristige sozialversicherungsfreie Tätigkeit abgerechnet werden, weil die Gesamtdauer der Beschäftigung 3 Monate nicht überschreitet. Jim Kurz soll vom 15.11.2018 bis 31.1.2019 an 5 Tagen/Woche befristet beschäftigt werden. Er wird 2018 bereits vom 15.7. bis 15.8. sozialversicherungsfrei kurzfristig an 5 Tagen pro Woche beschäftigt gewesen sein. Entscheidend ist die Zeitgrenze von 3 Monaten. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt in 2018 erneut vor, weil das zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis nur für 2,5 Monate besteht. Die Vorbeschäftigung im Juli/August ist in diesem Fall schadlos, weil in 2018 in der Summe lediglich an 2,5 Monaten eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung besteht. |
Rahmenvereinbarungen
Kurzfristige Beschäftigungen können auch in Rahmenverträgen mit längerer Laufzeit bestehen. Solche Rahmenvereinbarungen können nach Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 07.05.2014; B 12 R 5/12 R) auch über mehrere Jahre geschlossen werden.
Beispiel |
Jack Jump, selbstständiger Holzfäller, vereinbart mit einem Supermarkt, dass er als Aushilfe bei seltenen Personalengpässen gelegentlich und nach Bedarf einspringt. Die Konditionen für diese Arbeitseinsätze schreibt er mit seinem Arbeitgeber in einer Rahmenvereinbarung nieder. 2015 bis 2018 könnten somit bis zu 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich, wenn der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt (s.u.). Die Tagesarbeitsentgeltgrenze von 62 Euro nach § 40a EStG wäre in diesem Fall vermutlich nicht maßgeblich, da die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wurde. |
Berufsmäßigkeit
Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit muss nicht durchgeführt werden, wenn das monatliche Entgelt einer kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro beträgt. Anderenfalls ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen!
Berufsmäßig werden Beschäftigungen dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten sind. Diese Beurteilung ist für Ungeübte im Einzelfall nicht einfach!
So sind kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. Studium nicht berufsmäßig. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Freiwilligendienst dagegen berufsmäßig, selbst wenn danach ein Studium folgen soll.
Wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung sind kurzfristige Beschäftigungen in der Regel nicht berufsmäßig
- neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung
- neben Bundesfreiwilligendienst / freiwilligem Sozialen / Ökologischen Jahr oder vergleichbarem Freiwilligendienst / freiwilligem Wehrdienst
- neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.
Dagegen sind kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub als berufsmäßig einzustufen.
Umfassende Erläuterungen hierzu finden sich in den so genannten Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
Voraussetzungen für Pauschalsteuer
Die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer in § 40a EStG gelten unverändert weiter. Sie weichen von denen für die Sozialversicherungsfreiheit ab. Maßgeblich ist hier, dass
- der Arbeitnehmer, gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Beschäftigungsdauer 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt
- der Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro beträgt
- der Arbeitslohn während der Dauer der Beschäftigung 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt nicht sofort erforderlich wurde).
Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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