Direktversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mai 2011 - Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleiben arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften auf Leistun­gen aus einer Direktversicherung erhalten, wenn der ausscheidende Mitarbeiter bereits das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage fünf Jahre bestanden hat.

Es handelt sich dann um eine un­verfallbare Anwartschaft (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Sind Zusagen auf Leistungen aus einer Direktversi­cherung nach dem 31.12.2008 erteilt worden, tritt die Unverfallbarkeit bereits mit dem vollendeten 25. Lebensjahr ein, sofern die Zusage fünf Jahre be­standen hat. Das maßgebende Lebensalter ist abge­senkt worden ...

Sind Zusagen auf Leistungen aus einer Direktversicherung nach dem 31.12.2008 erteilt worden, tritt die Unverfallbarkeit bereits mit dem vollendeten 25. Lebensjahr ein, sofern die Zusage fünf Jahre bestanden hat. Das maßgebende Lebensalter ist abgesenkt worden, um künftig möglichst vielen Beschäftigten ihre betriebliche Altersversorgung zu erhalten. Das Unverfallbarkeitsalter von 30 Jahren hat sich nämlich besonders bei jungen Frauen nachteilig ausgewirkt, die wegen der Kindererziehung aus einem Unternehmen ausgeschieden sind und damit ihre Betriebsrentenanwartschaft verloren haben.

Für Zusagen, die zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2008 erteilt worden sind, bleibt für die Unverfallbarkeit die ursprünglich festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren bis zum 31.12.2013 bestehen. Danach gilt auch in diesen Fällen die abgesenkte Altersgrenze (§ 30f Abs. 2 BetrAVG). Die Anwartschaft auf eine Leistung aus einer Direktversicherung ist jedoch von Beginn an unverfallbar, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert worden ist (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Scheidet ein Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen aus, können Abfindungszahlungen bzw. Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Die Höhe der Steuerfreiheit ist dabei begrenzt auf 1.800 € je Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dieser Betrag verringert sich um die bereits steuerfrei zur Direktversicherung eingezahlten Beiträge des laufenden Kalenderjahres sowie der vorangegangenen sechs Kalenderjahre. Bei der Betragsermittlung und bei der Kürzung sind nur Kalenderjahre ab 2005 zu berücksichtigen, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG). Dieser steuerfreie Betrag ist sozialversicherungspflichtig, soweit es sich nicht um Abfindungszahlungen handelt.

Abfindung unverfallbarer Anwartschaften

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1% der monatlichen Bezugsgröße (2011: 25,55 €/West bzw. 22,40 €/Ost), bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße (2011: 3.066 €/West bzw. 2.688 €/Ost) nicht übersteigen würde (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrAVG).

Für die Berechnung des Abfindungsbetrags ist das im Zeitpunkt der Abfindung erreichte Deckungskapital der Direktversicherung ausschlaggebend (§ 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG). Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG). Diese Abfindung stellt kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, wenn sie wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (vergleiche auch Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25.9.2008). Darüber hinaus ist im Betriebsrentengesetz keine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften vorgesehen.

Behandlung von Direktversicherungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Scheidet ein Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen aus, gibt es für die zugesagte betriebliche Altersversorgung aus einer Direktversicherung folgende Verfahrensmöglichkeiten (§ 4 BetrAVG):

Beitragsfreistellung

Der Versicherungsvertrag wird in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Der Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bei einer frühzeitigen Beitragsfreistellung kann es allerdings vorkommen, dass das vorhandene Deckungskapital niedriger ist als die bisher eingezahlten Beträge, da bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrags Abschluss- und Vertriebskosten angefallen sind. Diese Kosten sind bei Verträgen ab 1.1.2008 auf die ersten fünf Versicherungsjahre aufzuteilen (§ 169 Abs. 3 VVG).

Übernahme des Direktversicherungsvertrags

Der neue Arbeitgeber kann im Einvernehmen mit dem ehemaligen Arbeitgeber sowie mit dem neu eingestellten Mitarbeiter den Direktversicherungsvertrag übernehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Hierbei findet ein Wechsel des Versicherungsnehmers statt. Der bisherige Arbeitgeber scheidet als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag aus. Der neue Arbeitgeber wird als Versicherungsnehmer eingetragen.

Übertragung des Wertes aus einer Direktversicherung

Sofern der neue und der ehemalige Arbeitgeber einverstanden sind, kann der Mitarbeiter den Übertragungswert seiner unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen aus der Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen.

Ist eine Direktversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden, kann der Mitarbeiter diese Übertragung von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen. Dieses Recht kann aber nur innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem früheren Unternehmen geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Übertragung ist auch auf Anwartschaften begrenzt, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2011: 66.000 €) nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen für die Entgeltumwandlung, d.h. sie ist sofort unverfallbar.

Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen, indem er entweder wieder eine Direktversicherung abschließt oder aber die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse durchführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Dabei entspricht der Übertragungswert dem Deckungskapital im Zeitpunkt der Übertragung. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswertes erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers (§ 4 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BetrAVG).

Der vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Übertragungswert ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG). Diese steuerfreie Zahlung ist dann auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 SvEV). Infolge der Übertragung fallen also keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Bei der Höhe des Übertragungswertes ist zu beachten, dass beim Abschluss des ursprünglichen Direktversicherungsvertrages einmalige Abschluss- und Vertriebskosten angefallen sind und damit in den ersten Versicherungsjahren nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut worden ist. Das Deckungskapital entspricht somit auch hier nicht der Summe der eingezahlten Beiträge.

Sofern nach der Übertragung gleichwertige Versicherungsleistungen vereinbart werden, wird vom neuen Versicherungsträger auf nochmalige Abschlusskosten, erneute Gesundheitsprüfung und weitere Abzüge verzichtet (Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel vom 29.7.2010).

Der Antrag auf Übertragung ist vom neuen Arbeitgeber mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu stellen. Der neue Arbeitgeber legt auch den Übertragungsstichtag fest, z.B. einen Termin nach Ablauf der Probezeit.

Fortsetzung des Versicherungsvertrags mit eigenen Beiträgen

Der Mitarbeiter kann den Versicherungsvertrag nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortführen. Bei Direktversicherungsverträgen, die aus Entgeltumwandlungen finanziert worden sind, muss dem ausgeschiedenen Mitarbeiter dieses Recht sogar eingeräumt werden (§ 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG).

Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – also auch aus einer Direktversicherung – den vollen Krankenversicherungsbeitrag (15,5%) und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95% bzw. 2,2% für Kinderlose) ohne Zuschüsse der Leistungsträger zahlen. Da der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde, ist ein formaler Bezug zum Arbeitsleben gegeben – unabhängig davon, wer die Beiträge tatsächlich erbracht hat. Bei einer ausgezahlten Kapitallebensversicherung wird der Gesamtbetrag durch 120 geteilt. Dieser so errechnete Betrag gilt dann als monatlicher Zahlbetrag, von dem zehn Jahre lang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden (§ 229 Abs. 1 SGB V).

Deshalb sollte sich ein Versicherter, der seine Direktversicherung privat weiterführen möchte, anstelle des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer eintragen lassen. In diesem Fall können aus dem privat angesparten Teil der Direktversicherung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden (BVerfG, 1 BvR 1660/08 vom 29.9.2010). Der Antrag auf eine private Fortführung durch den Versicherten ist beim Versicherungsträger innerhalb von 15 Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu stellen.

Auflösung eines Direktversicherungsvertrags

Eine Auflösung der betrieblichen Altersversorgung ist im Betriebsrentengesetz nicht vorgesehen. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Mitarbeiter die bisher steuer- und beitragsfreien Entgeltumwandlungen zugunsten einer Direktversicherung nicht mehr fortsetzen und den Versicherungsvertrag vorzeitig auflösen möchte. Da der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, kann solch ein Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden. Bei einer erst kurzen Laufzeit des Vertrages kann das angesparte Deckungskapital durch die Anrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten niedriger sein als die bisher eingezahlten Beträge. Bei Verträgen ab 1.1.2008 sind die Kosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre aufzuteilen. Eine Vereinbarung, bei einer Vertragskündigung noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten abzuziehen, ist aber unwirksam (§ 169 Abs. 3 und 5 VVG). Der Rückkaufswert wird zunächst an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer überwiesen. Die Auszahlung des zurückgezahlten Betrags an den Arbeitnehmer ist im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung als sonstiger Bezug zu versteuern und in der Sozialversicherung als Einmalzahlung zu verbeitragen.

Erfahren Sie mehr zu der Kündigung von der betrieblichen Altersvorsorge.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Versicherungen Beschäftigungsverhältnis

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