Freiwilliges Praktikum und Mindestlohn

Dezember 2014 - Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn, da auch sie als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie – Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.8.2014, BGBl. I S. 1348). Ausnahmen gelten nur für ausbildungsbezogene Praktika (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG).

Vom Mindestlohn ausgenommen sind:

  1. Pflichtpraktika aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie,
  2. Freiwillige Vorpraktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung bei der Studienwahl,
  3. Freiwillige Zwischenpraktika von bis zu drei Monaten (während des Studiums).
Praxishinweis:
Praktikanten, die ein freiwilliges Vor- oder Zwischenpraktikum von mehr als drei Monaten absolvieren, haben Anspruch auf Mindestlohn. Da ein freiwilliges Nachpraktikum nach Studienabschluss absolviert wird, haben diese Praktikanten vom ersten Tag an Anspruch auf Mindestlohn.

Erfahren Sie mehr zu Besonderheiten bei der Abrechnung freiwilliger Praktika.

Praktikanten, die Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind, werden nun auch in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen (§ 1 und § 2 Abs. 1a NachwG).

Wer einen solchen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  • Beginn und Dauer des Praktikums,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit, also in den Semesterferien ausgeübt werden, besteht unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Diese Versicherungsfreiheit als Beschäftigter schließt jedoch nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Obwohl eine bestehende Familienversicherung Vorrang hat, ist für die Familienversicherung entscheidend, dass das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das zulässige monatliche Gesamteinkommen 450 €. Diese Einkommensgrenze wird bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum von mehr als drei Monaten – unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohns von 8,50 € je Stunde – bereits bei einer monatlichen Stundenzahl 53 Stunden überschritten.

Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum mit einer Vergütung von mehr als 450 € im Monat tragen Arbeitgeber und Praktikant den vollen Rentenversicherungsbeitrag gemeinsam. Für Arbeitsentgelte bis 850 € gilt dabei auch die Gleitzonenregelung mit ermäßigten Beitragsanteilen für den Beschäftigten.

Ein Student kann aber auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einer Vollzeittätigkeit nachgehen, ohne seinen sozialversicherungsrechtlichen Status als Studierender zu verlieren. Studenten, deren Beschäftigungsverhältnis ab 1. Januar 2015 von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist, sind sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts

Andererseits kann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintreten, wenn der Student vor der Aufnahme einer in den Semesterferien liegenden Beschäftigung bereits neben dem Studium Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt hat. Werden – ausgehend vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung in den Semesterferien – innerhalb des zurückliegenden Jahres insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) derartige Beschäftigungen ausgeübt, besteht von Beginn des Einsatzes in den Semesterferien an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Praktikanten, die vor oder nach dem Studium ein Praktikum absolvieren, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind als Beschäftigte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Diese Praktika gehören nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für sie gelten jedoch auch die Regelungen zu kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit eine Beschäftigung aufnehmen, sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind zwar weiterhin an der Hochschule immatrikuliert, nehmen aber nicht am Studienbetrieb teil und verlieren damit ihre Studenteneigenschaft im Sinne der Sozialversicherung.

Freiwilliges Praktikum oder befristete Beschäftigung?

Praktikum/ BeschäftigungZeitrahmenArbeitsentgeltLohnsteuerKV/PV, AVRV
freiwilliges Zwischenpraktikum während der Semesterferien
(bei einer Dauer von mehr als drei Monaten Anspruch auf Mindestlohn)
monatlich nicht mehr als 450 € 2 % (bzw. bei RV-Befreiung 20 %) Pauschalsteuer (AG) oder Steuer-IdNr./LSt-Karte 13 % AG-Pauschalbeitrag zur KV 15 % AG-Pauschalbeitrag, Aufstockung durch AN-Beitrag mit Befreiungsmöglichkeit; bei Befreiung kein AG-Pauschalbeitrag
monatlich mehr als 450 € Steuer-IdNr. mit LSt-Klasse versicherungsfrei versicherungspflichtig
geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Semesterferien
(sofortiger Anspruch auf Mindestlohn)
monatlich nicht mehr als 450 € 2 % Pauschsteuer (AG) oder Steuer-IdNr. mit LSt-Karte 13 % AG-Pauschalbeitrag zur KV 15 % AG-Pauschalbeitrag, Aufstockung durch AN-Beitrag mit Befreiungsmöglichkeit
Beschäftigung im Voraus auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet
(wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden)
mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht ausschlaggebend, aber sofortiger Anspruch auf Mindestlohn Steuer-IdNr. mit LSt-Karte versicherungsfrei versicherungsfrei
mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage, aber nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage innerhalb von 12 Monaten nicht ausschlaggebend, aber sofortiger Anspruch auf Mindestlohn Steuer-IdNr. mit LSt-Karte versicherungsfrei versicherungspflichtig
mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalenderta¬gen innerhalb von 12 Monaten nicht ausschlaggebend, aber sofortiger Anspruch auf Mindestlohn Steuer-IdNr. mit LSt-Karte versicherungspflichtig versicherungspflichtig
freiwilliges Vor- oder Nach-praktikum nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr monatlich nicht mehr als 450 € 2 % Pauschsteuer (AG) oder Steuer-IdNr. mit LSt-Karte 13 % AG-Pauschalbeitrag zur KV 15 % AG-Pauschal¬beitrag, Aufstockung durch AN-Beitrag mit Befreiungsmöglichkeit
monatlich mehr als 450 € Steuer-IdNr. mit LSt-Karte versicherungsfrei versicherungsfrei
mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr monatlich mehr als 450 €, Anspruch auf Mindestlohn Steuer-IdNr. mit LSt-Karte versicherungspflichtig versicherungspflichtig
freiwilliges Nachpraktikum nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr monatlich mehr als 450 €, Anspruch auf Mindestlohn Steuer-IdNr. mit LSt-Klasse versicherungsfrei versicherungsfrei
mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr monatlich mehr als 450 €, Anspruch auf Mindestlohn Steuer-IdNr. mit LSt-Karte versicherungspflichtig versicherungspflichtig

 Erfahren Sie mehr zur Sozialversicherung der Praktikanten.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Lohn und Gehalt Beschäftigungsverhältnis

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