Geldwerter Vorteil bei Privatnutzung firmeneigener Elektrofahrzeuge

Oktober 2014 - Die Nutzung von Elektrofahrzeugen gilt als wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Umweltbelastung durch Kohlendioxid. Als Firmenfahrzeug bietet sich ein Einsatz im Außendienst, beispielsweise für den Wartungs-und Servicebereich, an. Auch der Anteil von Hybridelektrofahrzeugen vergrößert sich zunehmend. In zwei BMFSchreiben vom 5.6.2014 (BStBl. I S. 835 und S. 896) ist die Bewertung der privaten Nutzung firmeneigener Elektround Hybridelektrofahrzeuge näher erläutert worden.

Elektrofahrzeuge

Als Elektrofahrzeug gilt ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (beispielsweise durch ein Schwungrad mit Generator oder aus einer Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (beispielsweise aus einer wasserstoffbetriebenen Brennstoffzelle) gespeist wird.

Hinweis:

Die Zulassungsbescheinigungen von Elektrofahrzeugen in diesem Sinne enthalten im Feld 10 die Codierung 0004 oder 0015.

Die Speicherkapazität der Batterie (in kWh) kann aus dem Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

Werden firmeneigene Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge auch zur Privatnutzung überlassen, würden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Nutzer von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen jedoch benachteiligt, weil deren Preis derzeit noch höher ist als der Preis von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor. Deshalb wurde bereits ab 2013 in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehen, den Listenpreis dieser Elektro und Hybridelektrofahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems zu mindern. Dadurch wird die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektrokraftfahrzeugs mit einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor gleichgestellt.

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Ermittlung des maßgebenden Listenpreises

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der sogenannten 1 %-Regelung ergibt sich die Bemessungsgrundlage durch den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist dieser Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs für die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems pauschal zu mindern. Der pauschale Abschlag ist aber der Höhe nach begrenzt. Er richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs. Für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge beträgt die Minderung des Listenpreises 500 €/kWh der Batteriekapazität. Dabei beträgt die Minderung pro Kraftfahrzeug höchstens 10.000 €. Für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahreuge mindert sich der zugrunde zu legende Listenpreis um jährlich 50 €/kWh der Batteriekapazität. Der Höchstbetrag für die Minderung des Listenpreises verringert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 €.

Anschaffungsjahrbzw. Jahr der ErstzulassungMinderungsbetragje kWh der BatteriekapazitätHöchstbetrag der Minderung
2013 und früher 500 € 10.000 €
2014 450 € 9.500 €
2015 400 € 9.000 €

Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs.

Geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung

Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist erstnachAbzug des Abschlages vorzunehmen. Die weitere Vorgehensweise zur Bewertung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1 %-Regelung bleibt unverändert.

Beispiel 1: 
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung eines Firmenelektrofahrzeugs

Gunnar Grundmann kann aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung ein firmeneignes Elektrofahrzeug auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung bewertet.

Das Elektrofahrzeug hat eine Batteriekapazität von 16 kWh. Der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (2013) betrug 31.640 €, die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („erste Tätigkeitsstätte“) beträgt 20 km.

Der Bruttolistenpreis von 31.640 € ist um (16 kWh x 500 € =) 8.000 € zu mindern. Der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt damit 23.600 €. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil beträgt monatlich:

[(1 % + 0,03 % x 20 km) x 23.600 € =] 377,60 €

Eine Minderung des Listenpreises als Bemessungsgrundlage ist aber nur dann vorzunehmen, wenn die Kosten des Batteriesystems inbegriffen sind. Ist für das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ein zusätzliches Entgelt zu entrichten, z. B. in Form von Miet- oder Leasingraten, darf der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil nicht gemindert werden.

Beispiel 2: 
Geldwerter Vorteil bei geleastem Batteriesystem

Das firmeneigene Elektrofahrzeug hat eine Batteriekapazität von 16 kWh. Der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (2013) betrug 25.640 €, wobei für die Batterie monatlich zusätzlich eine Leasingrate von 82 € zu zahlen ist.

Der Bruttolistenpreis von 25.640 € ist nicht zu mindern. Der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt 25.600 €. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil, der in der Entgeltabrechnung für die Privatnutzung zu berücksichtigen ist, beträgt monatlich:

Der Bruttolistenpreis von 31.640 € ist um (16 kWh x 500 € =) 8.000 € zu mindern. Der für die Ermittlung des geldwerten Vorteils geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt damit 23.600 €. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil beträgt monatlich:

[(1 % + 0,03 % x 20 km) x 25.600 € =] 409,60 €

Kann das gleiche Kraftfahrzeug, für dessen Batteriesystem ein zusätzliche Entgelt z.B. in Form von Leasingraten zu entrichten ist, am Markt auch mit Batteriesystem angeschafft werden, ist es aber auch zulässig, den geldwerten Vorteil ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem (siehe Beispiel 1) zu berechnen.

Geldwerter Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode

Das BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (BStBl. I S. 835) enthält darüber hinaus auch Aussagen und Beispiele zur Bestimmung des geldwerten Vorteils nach der tatsächlichen Nutzung von firmeneigenen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten. Für die Anwendung dieser Methode ist auch hier ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erforderlich. Enthalten die Anschaffungskosten einen Anteil für das Batteriesystem, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten für die Ermittlung der Gesamtkosten um den pauschalen Minderungsbetrag zu verringern unddanachdie Absetzung für Abnutzung zu bestimmen.

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Umsatzbesteuerung

Der Wert, der für den geldwerten Vorteil nach der 1 %- Regelung ermittelt worden ist, ist im Allgemeinen auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung. Für umsatzsteuerliche Zwecke darf jedochkeinepauschale Kürzung des Listenpreises für Elektrofahrzeuge oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge vorgenommen werden (BMF-Schreiben vom 5.6.2014, BStBl. I S. 896).

Das bedeutet also, dass für diese Fälle zur Verrechnung des geldwerten Vorteil in der Finanzbuchhaltung ein zweiter Wert zu ermitteln ist, aus dem dann die Umsatzsteuer bestimmt wird.

Beispiel 3: 
Bestimmung der Umsatzsteuer für den sonstigen Sachbezug aus Kfz-Gestellung

Gunnar Grundmann kann aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung ein firmeneignes Elektrofahrzeug auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung bewertet.

Das Elektrofahrzeug hat eine Batteriekapazität von 16 kWh. Der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (2013) betrug 31.640 €, die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km.

Für die Bestimmung der Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil ist der Bruttolistenpreis von 31.640 € nicht zu mindern. Der auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt damit 31.600 €. Der verrechnete sonstige Sachbezug aus Kfz-Gestellung beträgt damit:

[(1 % + 0,03 % x 20 km) x 31.600 € =]

424,87 € (netto) + 80,73 € (19 % USt)

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Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Steuern Zusatzleistungen

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