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Unterstützt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter finanziell durch Gewährung eines zinsverbilligten oder zinsfreien Arbeitgeberdarlehens, handelt es sich um Sachbezüge, die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen sind, soweit der Effektivzinssatz für das Darlehen weniger als 5 % beträgt und die Restschuld am Ende eines Lohnzahlungszeitraumes 2.600 € übersteigt (R 31 Abs. 11 LStR 2005). Der Zinsverfall in den letzten Jahren führte dazu, dass für ein Arbeitgeberdarlehen, das mit einem Effektivzinssatz unter 5 % gewährt wurde, Lohnsteuern und damit auch Sozialversicherungsbeiträge zu erheben waren, obwohl das Darlehen den marktüblichen Zinskonditionen entsprach. Deshalb hatte der Bundesfinanzhof bereits mit seinem Urteil vom 4.5.2006 (BStBl. II S. 781) entschieden, dass kein lohnsteuerlich zu erfassender geldwerter Vorteil vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen zu einem Zinssatz erhält, der auch für vergleichbare Bankdarlehen gewährt wird. Neuregelung zur Bewertung von Zinsvorteilen aus ArbeitgeberdarlehenNach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 13.6.2007 (BStBl. I S. 502) ist ein geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen nunmehr wie folgt zu bestimmen. Maßgebend für den geldwerten Vorteil ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Dabei ist grundsätzlich der Zinssatz bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit anzuwenden, sofern für den Darlehensvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein variabler Zinssatz vereinbart worden ist. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen richtet ist nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist also
auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber derartige Darlehen zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer, der bei einem Maschinenbauunternehmen beschäftigt ist, ein zinsverbilligtes Darlehen, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG zu bestimmen. Dagegen ist im Bankgewerbe bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen an Bankangestellte der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen, wenn das Darlehen mit Ausnahme des zu vereinbarenden Zinssatzes zu gleichen Konditionen hinsichtlich Art, Laufzeit, Zinsfestlegung und Sicherung auch den Kunden der Bank angeboten wird. Ein Wahlrecht zwischen beiden Bewertungsvorschriften besteht nicht. (BMF-Schreiben vom 28.3.2007, BStBl. I S. 464) Im Rahmen der Sozialversicherung gehören die nach den steuerlichen Vorschriften ermittelten geldwerten Vorteile aus Zinsvergünstigungen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 3 SvEV). Feststellung des marktüblichen Zinssatzes bei VertragsabschlussIst eine Bewertung des geldwerten Vorteils aus einem zinsverbilligten oder zinsfreien Arbeitgeberdarlehen nach § 8 Abs. 2 EStG vorzunehmen, so können aus Vereinfachungsgründen für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Dabei handelt es sich um gewichtete Durchschnittszinssätze. Die Effektivzinssätze sind unter http://www.bundesbank.de unter der Rubrik Statistik > Zinsen > Tabellen > EWU-Zinsstatistik (Bestände, Neugeschäft) abrufbar. Für die Berechnung der entstehenden Zinsvorteile sind die Effektivzinssätze unter Neugeschäft maßgebend (siehe Tabelle unten).
Bei der Feststellung des Effektivzinssatzes ist darüber hinaus zu unterscheiden, ob es sich um einen Konsumentenkredit oder um einen Wohnungsbaukredit handelt. Beispielsweise betrug im Juni 2007 der Effektivzinssatz für einen Konsumentenkedit mit anfänglicher Zinsbindung und einer Laufzeit bis fünf Jahre 5,75 %, für einen Wohnungsbaukredit mit anfänglicher Zinsbindung und einer Laufzeit bis zehn Jahre dagegen 5,01 %. Berechnung des ZinsvorteilsVon dem veröffentlichten Effektivzinssatz kann - wie im BMF-Schreiben vom 13.6.2007 erläutert - ein Abschlag von 4 % vorgenommen und ein so genannter Maßstabszinssatz bestimmt werden. Aus der Differenz zwischen diesem
Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz für das Arbeitgeberdarlehen sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen.
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Der auf diese Weise ermittelte geldwerte Vorteil aus einem zinzverbilligten Arbeitgeberdarlehen ist bei der Beurteilung der 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einzubeziehen.
| Beispiel |
| Frank Fuhr arbeitet in einem Forschungsunternehmen und erhält im August 2007 ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 20.000 € zum Kauf eines Pkws. Die Laufzeit des Darlehens beträgt drei Jahre. Vereinbart wurde ein jährlicher Effektivzinssatz von 2 % sowie eine Rückzahlung in monatlichen Raten. Bei Vertragsabschluss im August 2007 lagen die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze für den Erhebungszeitraum Juni 2007 vor. Hieraus wird ein Effektivzinssatz von 5,75 % ermittelt. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % (von 5,75 % = 0,23 %) ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,52 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,52 % (5,52 % abzüglich 2 %). Daraus ergibt sich bei der ersten Rückzahlungsrate ein monatlicher Zinsvorteil von 58,67 € (3,52 % von 20.000 € x 1/12). Dieser Vorteil ist lohnsteuerpflichtig, da die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist. | Für die Inanspruchnahme der 44-Euro-Freigrenze sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe üblichen Endpreis zu bewertende Vorteile, die ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalendermonats erhält - auch wenn dafür Lohnsteuer einzubehalten ist - zusammenzurechnen. Wird die 44-Euro-Freigrenze in einem Kalendermonat überschritten, sind alle Sachbezüge in diesem Kalendermonat steuer- und sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeberdarlehen als steuerfreie ExtrasDurch die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen, die
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, verliert die bisherige Nichtaufgriffsgrenze von 2.600 € an Bedeutung. Bisher galt, dass für zinslose oder zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen ein geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, wenn die Summe der Darlehen bzw. der Restdarlehen 2.600 € nicht übersteigt. Um diese Nichtaufgriffsgrenze anwenden zu können, müsste der Zinsvorteil gegenüber dem marktüblichen jährlichen Effektivzinssatz für das Arbeitgeberdarlehen ca. 20,3 % betragen (20,3 % von 2.600 € x 1/12 = 43,98 €).
| Hinweis |
| Die bisher in R 31 Abs. 11 LStR 2005 aufgeführten Regelungen zu Zinsersparnissen sind im Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 nicht mehr enthalten. | Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze und nunmehr des marktüblichen Effektivzinssatzes bei der Bewertung von Zinsvorteilen eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, betragsmäßig wesentlich höhere Arbeitgeberdarlehen als bisher zinsverbilligt oder unverzinslich als steuer- und sozialversicherungsfreie Extras zur Mitarbeitermotivation einzusetzen.
| Darlehens- betrag |
Effektivzins- vorteil pro Jahr |
monatlicher Zinsvorteil ¹ |
| 8.000 € |
6,6 % |
44,00 € |
| 10.000 € |
5,2 %% |
43,33 € |
| 12.000 € |
4,4 % |
44,00 € |
| 14.000 € |
3,7 % |
43,16 € |
| ¹ bei Vereinbarung einer monatlichen Darlehensrückzahlung |
| Die hier ausgewiesenen monatlichen Zinsvorteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine weiteren Sachbezüge gewährt werden, die nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sind. | Anwendung des RabattfreibetragsWird ein zinsverbilligtes oder zinsfreies Arbeitgeberdarlehen an im Bankgewerbe beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vergeben, kann auch der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € für die entstehenden Zinsvorteile in Anspruch genommen werden.
| Praxishinweis |
| Die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG, insbesondere der Rabattfreibetrag in Höhe vom 1.080 € jährlich ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen bezüglich Laufzeit, Zinsfestlegung und Sicherung überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt (BMF-Schreiben vom 21.7.2003, BStBl. I S. 391). |
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