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Für beschäftigte ältere Arbeitnehmer und Altersrentner sind beim Lohnsteuerabzug und im Rahmen der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Lohnsteuer und AltersentlastungsbetragÄlteren Arbeitnehmern wird mit dem so genannten Altersentlastungsbetrag ein steuerlicher Freibetrag zugestanden. Der Altersentlastungsbetrag ist bei allen Arbeitnehmern zu berücksichtigen, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag wird bis zu einem kalenderjährlichen Höchstbetrag gewährt und nach einem festgelegten Prozentsatz aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn ermittelt. Maßgebend ist dabei das Geburtsdatum auf der vorgelegten Lohnsteuerkarte und das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Ein gesonderter Eintrag des Altersentlastungsbetrages auf der Lohnsteuerkarte erfolgt nicht. Ungekürzte oder gekürzte VorsorgepauschaleHaben Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten, ist der Lohnsteuerabzug nach der besonderen Lohnsteuertabelle mit gekürzter Vorsorgepauschale vorzunehmen. Durch die Vorsorgepauschale werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge pauschal beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für Personen, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, ist deshalb nur die gekürzte Vorsorgepauschale anzuwenden. Das ist also immer dann der Fall, wenn diese Arbeitnehmer eine Vollrente wegen Alters beziehen. Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrentnern vor Vollendung des 65. LebensjahresAltersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres können als Voll- oder Teilrente gewährt werden. Sie werden nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Bei einer Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze (2007) 350 €. Die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Empfänger einer Altersteilrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden nach den aktuellen Rentenwerten bestimmt, die jährlich zum 1. Juli festgelegt werden. Die individuell höhere Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach den in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters erreichten Summe der Entgeltpunkte, wenn diese mehr als 1,5 betragen haben. Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Rentenjahr bis zum doppelten Grenzbetrag ist jedoch erlaubt. |
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| Hinweis |
| Altersrentner, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unbegrenzt hinzuverdienen (§ 34 SGB VI). |
SozialversicherungIn der Kranken- und Pflegeversicherung sind Rentner stets versicherungspflichtig, wenn die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden. Bezieher einer Altersvollrente haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Nr. 1 SGB V). Bei längerer Arbeitsunfähigkeit über die Zeit der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus ist der Lebensunterhalt durch die Rente sichergestellt. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden deshalb nach einem ermäßigten Beitragssatz ermittelt (§ 243 SGB V) und je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Für Bezieher einer Altersteilrente sind dagegen die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu ermitteln und je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Hinsichtlich der Pflegeversicherung bestehen gegenüber anderen Arbeitnehmern keine Besonderheiten. In der Rentenversicherung sind Bezieher einer Altersvollrente versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SBG VI), der Arbeitgeber muss jedoch die Hälfte des Beitrages, der sich bei Versicherungspflicht ergeben würde, zahlen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Bezieher einer Altersteilrente sind weiterhin rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. In der Arbeitsförderung besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits eine Altersrente bezieht oder nicht. Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Arbeitnehmer dieses Lebensjahr vollendet hat (§ 28 SGB III). Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin die Hälfte des sich bei Versicherungspflicht ergebenden Beitrages zu tragen und abzuführen (§ 346 Abs. 3 SGB III).
| Praxistipp |
| Vergewissern Sie sich, ob ein älterer Arbeitnehmer tatsächlich Altersrente bezieht und ob es sich dabei um eine Voll- oder Teilrente handelt. Lassen Sie sich geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen die für die Versicherungsfreiheit erforderlichen Angaben ersichtlich sind. Diese Unterlagen sind nach § 8 BVV mit den Entgeltunterlagen aufzubewahren. |
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