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01.11.2007

Besonderheiten bei der Anwendung der Gleitzonenregelung


Info-Brief 11/07


Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800,00 € liegt, ist für die Berechnung der Sozialversiche­rungsbeiträge nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern eine nach einer gesetzlich vorgeschriebe­nen Formel ermäßigte Bemessungsgrundlage maßgebend.

F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)

Der Gleitzonenfaktor F wird kalenderjährlich in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Gesamtsozial­versicherungsbeitrag bestimmt, AE bezeichnet das Arbeitsentgelt.

Für das Jahr 2007 beträgt der Faktor F = 0,7673.

Damit ergibt sich für die ermäßigte Bemessungs­grundlage (2007) folgende vereinfachte Formel:

1,2327 x AE – 186,16 €

Der Arbeitgeber zahlt weiterhin zu den einzelnen Versicherungszweigen seine vollen Beitragsan­teile, die sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ergeben. Dabei ist für die Krankenversicherung der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse anzuwen­den.

Die Arbeitnehmeranteile errechnen sich aus der Differenz zwischen Gesamtbeiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und den Arbeitgeberanteilen. Der Arbeitnehmer zahlt dadurch innerhalb dieser so genannten Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) einen reduzierten Beitragsan­teil.

Diese Regelung zur Verbeitragung von Arbeitsent­gelten im Niedriglohnbereich wurde zum 1.4.2003 eingeführt. Die Berechnung der monatlichen Sozial­versicherungsbeiträge für Gleitzonenfälle bereitet inzwischen in der Praxis keine Schwierigkeiten mehr. Probleme ergeben sich aber bei einigen Be­sonderheiten, die aus dieser Gleitzonenregelung resultieren.

Aufstockungsoption für Rentenversiche­rungsbeiträge

Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone besteht die Aufstockungsoption, für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer schriftlichen Erklärung auf die Anwen­dung der Gleitzonenregelung zu verzichten und den vollen Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen (§ 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Der Beitrag ist dann aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Die Aufstockung von Rentenversicherungsbeiträgen ist nur mit Wirkung für die Zukunft und nur einheit­lich für mehrere Beschäftigungen möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 163 Abs. 10 Satz 7 SGB VI).

Der Arbeitgeber ist – im Gegensatz zur Informati­onspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten – nicht verpflichtet, seine Arbeitnehmer über die Aufstockungsmöglichkeit zu informieren.

Für den Arbeitgeber besteht kein Optionsrecht, die Gleitzonenregelung nicht anzuwenden. Die Auf­stockungsoption in der Rentenversicherung besteht lediglich für den Arbeitnehmer, da sich andernfalls die Rentenleistung aus den Beiträgen der ermäßig­ten Bemessungsgrundlage berechnet. Krankengeld und Arbeitslosengeld werden jedoch so berechnet, als ob ungeminderte Arbeitnehmerbeiträge entrich­tet worden wären.

Nachweispflicht in den Entgeltunterlagen

Die schriftliche Erklärung des Beschäftigten gegen­über dem Arbeitgeber, dass er auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversiche­rung verzichtet, ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 BVV).

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfach beschäftigte Arbeitnehmer müssen auch Arbeitsentgelte, die zur Beitragsberechnung in der Gleitzone führen, allen beteiligten Arbeitgebern mitteilen und gegebenenfalls entsprechende Unter­lagen vorlegen. Bei Nichterfüllung der Auskunfts- und Vorlagepflicht droht dem Arbeitnehmer ein Bußgeld bis zu 5.000 € (§ 28 o Abs. 1, § 111 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB IV).

Teillohnzahlungszeiträume mit Kürzung von SV-Tagen

Für die Anwendung der Gleitzonenregelung ist auf das monatliche Arbeitsentgelt abzustellen. Wird das Arbeitsentgelt für einen kürzeren Zeitraum als für einen Monat gezahlt, für den auch eine Kürzung der SV-Tage vorgenommen wird, handelt es sich um einen Teillohnzahlungszeitraum. Das ist beispiels­weise bei Unterbrechungen wegen des Bezugs von bzw. des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats der Fall. Es muss dann geprüft werden, ob auch das Arbeitsentgelt für den vollen Monat in der Gleitzone liegen würde. Liegt lediglich das Teilarbeitsentgelt innerhalb der Gleit­zone, findet die Gleitzonenregelung keine Anwen­dung.

Ergibt die Überprüfung, dass auch das volle Mo­natsentgelt in der Gleitzone liegen würde, ist die anteilige Bemessungsgrundlage zu bestimmen
(vgl. SV-Rundschreiben vom 2.11.2006 – Gleitzo­nenregelung).


Für 2007 gilt:

(1,2327 x AE – 186,16 €) x Anz. Kalendert./30 Tage

Zu beachten ist, dass für "AE" immer das volle mo­natliche Arbeitsentgelt eingesetzt wird.

Beispiel
Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt beträgt 540,00 €. Das Arbeitsverhältnis wird am 23.11.2007 beendet. Das anteilige Arbeitsentgelt beträgt nun 414,00 €.
Für die anteilige Bemessungsgrundlage gilt:
(1,2327 x 540,00 € – 186,16 €) x 23 Tage : 30 Tage = 367,62 €

Unbezahlter Urlaub als fortbestehendes Be­schäftigungsverhältnis

Bei einem unbezahlten Urlaub gilt die Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsver­hältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Zeitmonat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Das bedeutet, dass für eine Unter­brechung wegen unbezahlten Urlaubs SV-Tage bis zu einem vollen Zeitmonat zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialver­sicherung ist in diesem Fall für die Anwendung der Gleitzonenformel eine Hochrechnung zur Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme nicht erforderlich. Bei einer Entgeltkürzung wegen unbe­zahlten Urlaubs ist das tatsächlich erzielte Restar­beitsentgelt als monatliches Arbeitsentgelt anzuset­zen. (vgl. SV-Besprechungsergebnis vom 23./24.4.2007 – Fragen des gemeinsamen Beitrags­einzugs).

Beispiel
Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt beträgt 540,00 €. Das Arbeitsverhältnis wird vom 24.11. bis zum 30.11.2007 durch einen unbezahlten Urlaub unterbrochen. Das anteilige Arbeitsentgelt beträgt nun 414,00 €.
Für die anteilige Bemessungsgrundlage gilt:
(1,2327 x 414,00 € – 186,16 €) = 324,18 €

Meldungen zur Sozialversicherung

Wird eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone aufgenommen, sind keine besonderen Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. Bei Jahresmeldungen, Unterbrechungs­meldungen oder Abmeldungen sind jedoch neben dem verbeitragten Arbeitsentgelt auch entspre­chende Kennzeichen für die Gleitzone anzugeben:

0 nur Arbeitsentgelte außerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht (des Arbeitnehmers) auf An­wendung der Gleitzone
1 nur Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone
2 Arbeitsentgelte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone

In den Meldungen ist als beitragspflichtiges Brut­toarbeitsentgelt stets die Bemessungsgrundlage für die entrichteten Beiträge anzugeben. Bei Nichtauf­stockung des Rentenversicherungsbeitrages ist also auch in den Entgeltmeldungen zur Sozialversiche­rung das geminderte beitragspflichtige Arbeitsent­gelt anzugeben.

Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsaus­gleichsgesetz

Umlagepflichtig ist das laufende Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche­rung bemessen werden (§ 7 Abs. 2 AAG).

Bei Arbeitsentgelten in der Gleitzone gilt demzufolge auch bei der Umlage eine ermäßigte Beitragsbe­messungsgrundlage. Für die Berechnung der Umla­gebeiträge ist die beitragspflichtige Einnahme ohne Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsent­gelts zu ermitteln. Jedoch ist dabei zu beachten, ob im Zahlungszeitraum die Rentenversicherungsbei­träge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt oder auf einer ermäßigten Bemessungsgrundlage zu ermit­teln waren (vgl. SV-Rundschreiben vom 2.11.2006 –Gleitzonenregelung).

Beispiel
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 720,00 € und einer zusätzlichen Einmalzahlung im November in Höhe von 720,00 € überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht die Grenze von 800,00 € (720,00 € x 13 : 12 = 780,00 €). Es liegt ein Gleit­zonenfall vor.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt bei Arbeitsentgelten zwischen 400,01 € und 800,00 € nach der Gleitzonenformel, bei Arbeitsent­gelten über 800,00 € aus dem tatsächlichen Ar­beitsentgelt. Die Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge beträgt in den Monaten (2007):

– Jan. bis Okt. und Dez. 701,38 €
– Nov. (nicht ermäßigt) 1.440,00 €

Umlagen sind im Zahlungsmonat des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem tatsächlichen laufenden Arbeitsentgelt zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage für Umlagen (U1, U2) beträgt in den Monaten (2007):

- Jan. bis Okt. und Dez. 701,38 €
- Nov. (nicht ermäßigt) 720,00 €


Stand: 30. Oktober 2007
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