VersorgungsfreibetragDer Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden – abhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns – jährlich abgeschmolzen.
Jahr des Versorgungs- beginns |
Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2EStG |
Prozent- satz |
Höchst- betrag |
Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag
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bis 2005 2006 2007 2008 |
40,0 % 38,4 % 36,8 % 35,2 % |
3.000 € 2.880 € 2.760 € 2.640 € |
900 € 864 € 828 € 792 € |
Altersentlastungsbetrag
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG |
| Prozentsatz |
Höchstbetrag |
2005 2006 2007 2008 |
40,0 % 38,4 % 36,8 % 35,2 % |
1.900 € 1.824 € 1.748 € 1.672 € |
Steuerfreie Beiträge zu betrieblichen AltersversorgungBeiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu 4% der RV-Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei (und sozialversicherungsfrei). Im Jahr 2008 gilt ein steuerfreier Höchstbetrag von 2.544 €. Dieser Betrag erhöht sich um 1.800 € für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, sofern keine weiterhin pauschal besteuerte Altzusage besteht. Der erhöhte Freibetrag von 1.800 € ist sozialversicherungspflichtig. Lohnsteuerrichtlinien 2008Die neu gegliederte Richtlinie orientiert sich an der Paragrafenfolge des Einkommensteuergesetzes. Beim Reisekostenrecht wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen. Die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit ist entfallen. Es gibt nur noch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Dabei wird auch der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" näher erläutert. Ist bei den Übernachtungskosten in der Hotelrechnung ein Frühstück enthalten, wird dafür ohne Einzelnachweis 20% der Tagesgeldpauschale (2008: 4,80 €) angesetzt. Die Nichtaufgriffsgrenze für geldwerte Vorteile bei zinsverbilligten Darlehen von nicht mehr als 2.600 € ist entfallen. Die Berücksichtigung von Zinsvorteilen als Arbeitslohn ist in Abhängigkeit vom Marktzins für das jeweilige Darlehen zu bestimmen.
Anwendung der gekürzten oder ungekürzten VorsorgepauschaleBei Personen mit Rentenversicherungspflicht oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch eine verpflichtende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die ungekürzte Versorgungspauschale zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nicht zwangsläufig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an berufsständische Versorgungswerke zahlen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die gekürzte Vorsorgepauschale zu berücksichtigen. Nichtgewährung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag in LSt.-Kl. VIDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf beim Lohnsteuerabzug nur in einem nach LSt-Klasse I bis V besteuerten ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden. In einem nach LSt-Klasse VI zu
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besteuernden Dienstverhältnis kann deshalb der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ersetzende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ebenfalls nicht (mehr) berücksichtigt werden. Lohnsteuerliches Anteilsverfahren für Ehegatten und Lohnsteuerjahresausgleich Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2008 wurde auf die geplante Einführung eines optionalen lohnsteuerlichen Anteilsverfahren für Ehegatten verzichtet und der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber beibehalten. Einheitlicher Zeitpunkt zur Übermittlung von BeitragsnachweisenDer Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübermittlung zu übermitteln. Elektronische Übermittlung von ArbeitgeberbescheinigungenDer Arbeitgeber kann ab 2008 den Leistungsträgern der SV Bescheinigungen zur Gewährung von Entgeltersatzleistungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Nutzt der Arbeitgeber dieses maschinelle Dialogverfahren, so ist der Sozialleistungsträger verpflichtet, alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten.
Bagatellgrenze für sv-pflichtige arbeitgeberseitige Leistungen bei SozialleistungsbezügenAb 2008 gilt für arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Sozialleistungen eine Bagatellgrenze von 50 € monatlich (= Freigrenze). Arbeitgeberseitige Leistungen sind auch dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt bis zu diesem Betrag übersteigen. Entgelt-VorausbescheinigungAb 2008 haben Arbeitgeber frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eines Arbeitnehmers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume gesondert zu melden. Die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Beginn der Altersrente erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. Eine Vorausberechnung des Arbeitgebers über die beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn entfällt. Die gesonderte Meldung ist mit der nach dem Verlangen des Rentenantragstellers nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten.
Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, muss diese gleichzeitig mit der gesonderten Meldung erstellt werden. Für die gesonderte Meldung ist der neu Abgabegrund 57 = Vorausbescheinigung nach § 194 Abs. 1 SGB VI vorgesehen. Entgeltumwandlungen zur betrieblichen AltersversorgungDie beitragsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung wird über das Jahr 2008 hinaus beibehalten. Damit gilt in allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung eine dauerhafte Beitragsfreiheit für Entgeltumwandlungen bis zu der bisherigen Höchstgrenze. Statusfeststellungsverfahren für beschäftigte KinderAb 2008 ist das Statuskennzeichen "1" (Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitgebers) auch für Abkömmlinge des Arbeitgebers zu verwenden. Die Angabe ist für beschäftigte leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel erforderlich.
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