trenner trenner
Space
Paychex Space
Suche      Space
Space
Space
Space Haus
Wir über uns
Lohnabrechnung
Für Steuerberater
Für Arbeitgeber
Stellenangebote
Space
NEWS BEI PAYCHEX
Aktueller Info-Brief
Space
Space
Space
Termine vereinbaren
trenner
Kontakt lohnabrechnung_persönlicher_service
trenner
Infos anfordern
trenner
Callback
trenner
Freecall: 0800 PAYCHEX
trenner
trenner
trenner
Paychex weiterempfehlen
trenner trenner
01.01.2008

Lohn- und Gehaltsabrechnung – was ändert sich in 2008?


Info-Brief 01/08


Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag  werden – abhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns – jährlich abgeschmol­zen.

Jahr des Versorgungs-
beginns
Versorgungsfreibetrag
nach § 19 Abs. 2EStG
Prozent-
satz
Höchst-
betrag
Zuschlag zum Versorgungs-
freibetrag
bis 2005
2006
2007
2008
40,0 %
38,4 %
36,8 %
35,2 %
3.000 €
2.880 €
2.760 €
2.640 €
900 €
864 €
828 €
792 €

Altersentlastungsbetrag

Das auf die Vollendung des
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
nach § 24a EStG
Prozentsatz Höchstbetrag
2005
2006
2007
2008
40,0 %
38,4 %
36,8 %
35,2 %
1.900 €
1.824 €
1.748 €
1.672 €

Steuerfreie Beiträge zu betrieblichen Alters­versorgung

Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu 4% der RV-Beitrags­bemessungsgrenze (West) steuerfrei (und sozialver­sicherungsfrei). Im Jahr 2008 gilt ein steuerfreier Höchstbetrag von 2.544 €. Dieser Betrag erhöht sich um 1.800 € für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, sofern keine weiterhin pauschal besteuerte Altzusage besteht. Der erhöhte Freibetrag von 1.800 € ist sozialversicherungspflich­tig.

Lohnsteuerrichtlinien 2008

Die neu gegliederte Richtlinie orientiert sich an der Paragrafenfolge des Einkommensteuergesetzes.
Beim Reisekostenrecht wurden umfangreiche Än­derungen vorgenommen. Die Unterscheidung zwi­schen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwech­seltätigkeit ist entfallen. Es gibt nur noch eine be­ruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Dabei wird auch der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" näher erläutert. Ist bei den Übernachtungskosten in der Hotelrechnung ein Frühstück enthalten, wird dafür ohne Einzelnachweis 20% der Tagesgeldpauschale (2008: 4,80 €) angesetzt.

Die Nichtaufgriffsgrenze für geldwerte Vorteile bei zinsverbilligten Darlehen von nicht mehr als 2.600 € ist entfallen. Die Berücksichtigung von Zinsvorteilen als Arbeitslohn ist in Abhängigkeit vom Marktzins für das jeweilige Darlehen zu bestimmen.

Anwendung der gekürzten oder ungekürzten Vorsorgepauschale

Bei Personen mit Rentenversicherungspflicht oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch eine verpflichtende Mitgliedschaft in einer berufs­ständischen Versorgungseinrichtung ist im Lohn­steuerabzugsverfahren die ungekürzte Versor­gungspauschale zu berücksichtigen.
Bei Arbeitnehmern, die nicht zwangsläufig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an be­rufsständische Versorgungswerke zahlen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die gekürzte Vor­sorgepauschale zu berücksichtigen.

Nichtgewährung des Zuschlags zum Versor­gungsfreibetrag in LSt.-Kl. VI

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf beim Lohn­steuerabzug nur in einem nach LSt-Klasse I bis V besteuerten ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden. In einem nach LSt-Klasse VI zu


besteuern­den Dienstverhältnis kann deshalb der den Arbeit­nehmer-Pauschbetrag ersetzende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ebenfalls nicht (mehr) be­rücksichtigt werden.

Lohnsteuerliches Anteilsverfahren für Ehe­gatten und Lohnsteuerjahresausgleich

Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Jah­ressteuergesetz 2008 wurde auf die geplante Ein­führung eines optionalen lohnsteuerlichen Anteils­verfahren für Ehegatten verzichtet und der betriebli­che Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeit­geber beibehalten.

Einheitlicher Zeitpunkt zur Übermittlung von Beitragsnachweisen

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Bei­tragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübermittlung zu übermitteln.

Elektronische Übermittlung von Arbeitgeber­bescheinigungen

Der Arbeitgeber kann ab 2008 den Leistungsträgern der SV Bescheinigungen zur Gewährung von Ent­geltersatzleistungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschi­nell erstellter Ausfüllhilfen erstatten.
Nutzt der Arbeitgeber dieses maschinelle Dia­logverfahren, so ist der Sozialleistungsträger ver­pflichtet, alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten.

Bagatellgrenze für sv-pflichtige arbeitgeber­seitige Leistungen bei Sozialleistungsbezügen

Ab 2008 gilt für arbeitgeberseitige Leistungen wäh­rend des Bezugs von Sozialleistungen eine Bagatell­grenze von 50 € monatlich (= Freigrenze). Arbeit­geberseitige Leistungen sind auch dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt bis zu diesem Betrag überstei­gen.

Entgelt-Vorausbescheinigung

Ab 2008 haben Arbeitgeber frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eines Arbeitnehmers die beitrags­pflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume gesondert zu melden. Die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleiben­den Beschäftigungszeitraum bis zum Beginn der Altersrente erfolgt durch den Rentenversicherungs­träger. Eine Vorausberechnung des Arbeitgebers über die beitragspflichtigen Einnahmen für die letz­ten drei Monate vor Rentenbeginn entfällt.
Die gesonderte Meldung ist mit der nach dem Ver­langen des Rentenantragstellers nächsten Entgeltabrechnung ­zu erstatten.

Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, muss diese gleichzeitig mit der gesonderten Meldung erstellt werden. Für die gesonderte Meldung ist der neu Abgabegrund 57 = Vorausbescheinigung nach § 194 Abs. 1 SGB VI vorgesehen.

Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Al­tersversorgung

Die beitragsfreie Entgeltumwandlung für die be­triebliche Altersversorgung wird über das Jahr 2008 hinaus beibehalten. Damit gilt in allen fünf Durch­führungswegen der betrieblichen Altersversorgung eine dauerhafte Beitragsfreiheit für Entgeltum­wandlungen bis zu der bisherigen Höchstgrenze.

Statusfeststellungsverfahren für beschäftigte Kinder

Ab 2008 ist das Statuskennzeichen "1" (Ehe­gatte/Lebenspartner des Arbeitgebers) auch für Abkömmlinge des Arbeitgebers zu verwenden. Die Angabe ist für beschäftigte leibliche Kinder, Adop­tivkinder, Enkel und Urenkel erforderlich.




Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung
SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West) SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)
Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosen- versicherung
Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosen- versicherung
43.200,00 €/Jahr 63.600,00 €/Jahr 43.200,00 €/Jahr 54.000,00 €/Jahr
3.600,00 €/Monat 5.300,00 €/Monat 3.600,00 €/Monat 4.500,00 €/Monat
120,00 €/Tag 176,67 €/Tag 120,00 €/Tag 150,00 €/Tag


Beitragssätze
KV: Ø 13,9 % (1.1.2007),
zusätzlicher Beitragssatz 0,9 %
RV: 19,9 %, AV: 3,3 %,
PV: 1,7 % bzw. 1,95 % für Kinderlose.
Monatliche Bezugsgröße:
2.485,00 € (West) / 2.100,00 € (Ost)
­


Höchstbetrag für den KV/PV-Arbeitgeberzuschuss an privat krankenversicherte Arbeitnehmer:
KV = 250,20 € (West/Ost);
PV =   30,60 € (West/Ost)

Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone:
Faktor F = 0,7732



Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken­versicherung

Für die Versicherungspflicht in der Krankenversi­cherung ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus­schlaggebend. Sie beträgt für das Jahr 2008 48.150 €. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei oder privat krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 43.200 €.

Monatliche Sachbezugswerte

Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozi­alversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.­


Freie Verpflegung 205,00 €/Monat 6,83 €/Tag
- nur Frühstück 45,00 €/Monat
1,50 €/Tag
- nur Mittagessen
80,00 €/Monat
2,67 €/Tag
- nur Abendessen
80,00 €/Monat
2,67 €/Tag

Freie Unterkunft 198,00 €/Monat






Stand: 20. Dezember 2007
Space
Space
Space
Space
Space
trenner *Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung HOME | GARANTIE | DATENSCHUTZ | AGB | IMPRESSUM | SITEMAP