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01.02.2008

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern


Info-Brief 02/08


Die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an. Der Arbeitgeber kann also als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte übernehmen oder einen Zuschuss dazu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht an Stelle des vereinbarten Arbeitslohnes erbracht, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar­beitslohn gezahlt wird.

Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und die Betreuung durch Tagesmüt­ter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Arbeitgeberleistungen, die auf den Unterricht des Kindes entfallen, sind dagegen nicht steuerfrei. Nicht steuerfrei sind auch andere Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 LStR 2008).

Hinweis
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kinder­garten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die für die Kinder der Mitarbeiter ein Bele­gungs­recht ohne Bewerbungsverfahren und Warte­zeit erworben werden, sind steuerfrei und stellen keinen geldwerten Vorteil dar.

Nicht steuerfrei sind dagegen Leistungen, die der Arbeitgeber für die Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte gewährt.

Ein steuerfreier Kindergartenzuschuss kann nicht gewährt werden, wenn das Kind im eigenen Haushalt durch eine Kinderpflegerin oder eine Hausgehilfin oder durch Familienangehörige betreut wird. Erforderlich ist die Unterbringung des Kindes in einer Kinderkrippe oder in einem Kindergarten oder in einer vergleichbaren Einrichtung.

Kontakt

Auch Barzuwendungen des Arbeitgebers zu den Kosten der Kinderunterbringung und -betreuung sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentspre­chende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR 2008). Der Mitarbeiter muss also dem Arbeitgeber nachweisen, dass die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des gewährten Zuschusses erfolgten. Der Arbeitgeber kann aber den Kindergartenzuschuss auch direkt an die Ein­richtung zahlen.

Ein steuerfreier Kindergartenzuschuss kann auch dann gewährt werden, wenn der

nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat (R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Es ist also zulässig, dass der vom Kindergarten erstellte Beleg auf den Namen des anderen Elternteils - auch bei nicht verheirateten Eltern - ausgestellt worden ist.

Beispiel
Die Eltern der dreijährigen Lisa sind nicht miteinan­der verheiratet. Die Mutter hat Lisa in einer Kinder­tagesstätte untergebracht und zahlt hierfür monat­lich 120 € für die Unterbringung und 30 € für die Verpflegung. Obwohl die Aufwendungen wirtschaft­lich von Lisas Mutter getragen werden, kann der Arbeitgeber von Lisas Vater bei Vorlage des Origi­nalbelegs die monatlichen Aufwendungen in Höhe von 150 € steuer- und sozialversicherungsfrei er­statten.

Kontakt

Steuerbegünstigt sind nur Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz (siehe Übersicht 2). Aus Vereinfachungsgründen braucht der Arbeitgeber die Schulpflicht nicht zu prüfen bei Kindern, die
  1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
  3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
  4. mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Kindergartenzuschüssen ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und der Mitarbeiter die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. Entscheidend ist also, dass nur derjenige Mitarbeiter einen steuerfreien Kinder­gartenzuschuss erhalten kann, der sie zu diesem begünstigten Zweck verwendet.

Die Umwandlung von Barlohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, wobei es gleichgültig ist, ob laufender Barlohn oder eine Einmalzahlung umgewan­delt wird. Ein Kindergartenzuschuss ist auch dann keine steuerfreie zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, wenn sie unter Anrechnung einer freiwilligen Sonderzahlung z.B. Weihnachtsgeld erbracht wird.

Es ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss im Rahmen verschiedener zweckgebundener Leistungen zur Auswahl anbietet (R 3.33 Abs. 5 Satz 8 LStR). Dadurch wird es möglich, Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder im Rahmen eines betrieblichen Cafeteria-Entlohnungskonzepts bereitzustellen.


Übersicht 1: Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

Steuerfrei
(nach § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR 2008)
Steuerpflichtig
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung
Leistungen für Unterricht eines Kindes, Leistungen für Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten
Nicht schulpflichtige Kinder (Schulpflicht richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz) Unterkunft, Verpflegung und Betreuung schulpflichtiger Kinder
Kindergärten (betriebliche oder außerbetriebliche)
auch: Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinder­krippen, Unterbringung bei Tagesmüttern, Wochen­müttern oder Ganztagespflegestellen
Betreuung im Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige
Zweckbestimmte Leistung zusätzlich zum ohnehin ge­schuldeten Arbeitslohn
Umwandlung oder Umwidmung des vereinbarten Ar­beitslohns
Es werden verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl angeboten (Cafeteria)
Umwandlung aufgrund einer tarifvertraglichen Öff­nungsklausel,
Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld)
Barzuwendungen sind nur steuerfrei, soweit die zweck­entsprechende Verwendung durch einen Beleg im Ori­ginal nachgewiesen wird (Aufbewahrung mit dem Lohnkonto)
Beleg wird nicht im Original vorgelegt
Bei Arbeitgeber nicht beschäftigter Elternteil trägt die Aufwendungen
Beleg wird nicht im Original vorgelegt
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die für die Kinder seiner Mitarbeiter ein Belegungsrecht ohne Be­werbungsverfahren und Wartezeit erworben wird.
Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte

Übersicht 2: Schulpflicht nach landesrechtlichen Schulgesetzen

Bundesland
Stichtag für Vollendung des 6. Lebensjahres
Beginn der Schulpflicht
Baden Württemberg
30. September gleiches Kalenderjahr
(2008: 8. September)
Bayern
Schuljahr 2008/2009:
31. Oktober
gleiches Kalenderjahr
(2008: 16. September 2008)
Berlin
31. Dezember
gleiches Kalenderjahr
(2008: 1. September)
Brandenburg
30. September
1. August
Bremen
30. Juni
1. August
Hamburg
30. Juni
(vor 1. Juli)
1. August
Hessen
30. Juni
gleiches Kalenderjahr
(2008: 1. September)
Mecklenburg-Vorpommern
30. Juni
1. August
Niedersachsen
30. Juni
Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 21. August)
Nordrhein-Westfalen
Schuljahr 2008/2009:
31. Juli
gleiches Kalenderjahr
(2008: 11. August)
Rheinland-Pfalz
ab Schuljahr 2008/2009:
31. August
gleiches Kalenderjahr
(2008: 4. August)
Saarland
30. Juni
Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 11. August)
Sachsen
30. Juni
Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 25. August)
Sachen-Anhalt
30. Juni
Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 25. August)
Schleswig-Holstein
30. Juni
Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 1. September)
Thüringen
1. August
1. August

Stand: 22. Februar 2008
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