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01.02.2008
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Steuerfreie Kindergartenzuschüsse für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
Info-Brief 02/08
Die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an. Der Arbeitgeber kann also als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung die Kosten für die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte übernehmen oder einen Zuschuss dazu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht an Stelle des vereinbarten Arbeitslohnes erbracht, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und die Betreuung durch Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Arbeitgeberleistungen, die auf den Unterricht des Kindes entfallen, sind dagegen nicht steuerfrei. Nicht steuerfrei sind auch andere Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 LStR 2008).
| Hinweis |
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die für die Kinder der Mitarbeiter ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erworben werden, sind steuerfrei und stellen keinen geldwerten Vorteil dar.
| Nicht steuerfrei sind dagegen Leistungen, die der Arbeitgeber für die Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte gewährt.
Ein steuerfreier Kindergartenzuschuss kann nicht gewährt werden, wenn das Kind im eigenen Haushalt durch eine Kinderpflegerin oder eine Hausgehilfin oder durch Familienangehörige betreut wird. Erforderlich ist die Unterbringung des Kindes in einer Kinderkrippe oder in einem Kindergarten oder in einer vergleichbaren Einrichtung.

Auch Barzuwendungen des Arbeitgebers zu den Kosten der Kinderunterbringung und -betreuung sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR 2008). Der Mitarbeiter muss also dem Arbeitgeber nachweisen, dass die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des gewährten Zuschusses erfolgten. Der Arbeitgeber kann aber den Kindergartenzuschuss auch direkt an die Einrichtung zahlen.
Ein steuerfreier Kindergartenzuschuss kann auch dann gewährt werden, wenn der
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nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat (R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Es ist also zulässig, dass der vom Kindergarten erstellte Beleg auf den Namen des anderen Elternteils - auch bei nicht verheirateten Eltern - ausgestellt worden ist.
| Beispiel |
| Die Eltern der dreijährigen Lisa sind nicht miteinander verheiratet. Die Mutter hat Lisa in einer Kindertagesstätte untergebracht und zahlt hierfür monatlich 120 € für die Unterbringung und 30 € für die Verpflegung. Obwohl die Aufwendungen wirtschaftlich von Lisas Mutter getragen werden, kann der Arbeitgeber von Lisas Vater bei Vorlage des Originalbelegs die monatlichen Aufwendungen in Höhe von 150 € steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. |

Steuerbegünstigt sind nur Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz (siehe Übersicht 2). Aus Vereinfachungsgründen braucht der Arbeitgeber die Schulpflicht nicht zu prüfen bei Kindern, die
- das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
- im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
- mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Kindergartenzuschüssen ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und der Mitarbeiter die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. Entscheidend ist also, dass nur derjenige Mitarbeiter einen steuerfreien Kindergartenzuschuss erhalten kann, der sie zu diesem begünstigten Zweck verwendet.
Die Umwandlung von Barlohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, wobei es gleichgültig ist, ob laufender Barlohn oder eine Einmalzahlung umgewandelt wird. Ein Kindergartenzuschuss ist auch dann keine steuerfreie zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, wenn sie unter Anrechnung einer freiwilligen Sonderzahlung z.B. Weihnachtsgeld erbracht wird.
Es ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss im Rahmen verschiedener zweckgebundener Leistungen zur Auswahl anbietet (R 3.33 Abs. 5 Satz 8 LStR). Dadurch wird es möglich, Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder im Rahmen eines betrieblichen Cafeteria-Entlohnungskonzepts bereitzustellen.
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Übersicht 1: Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
Steuerfrei (nach § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR 2008) |
Steuerpflichtig |
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung
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Leistungen für Unterricht eines Kindes, Leistungen für Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten
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| Nicht schulpflichtige Kinder (Schulpflicht richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz) |
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung schulpflichtiger Kinder
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Kindergärten (betriebliche oder außerbetriebliche) auch: Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Unterbringung bei Tagesmüttern, Wochenmüttern oder Ganztagespflegestellen
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Betreuung im Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige
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Zweckbestimmte Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
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Umwandlung oder Umwidmung des vereinbarten Arbeitslohns
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Es werden verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl angeboten (Cafeteria)
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Umwandlung aufgrund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel, Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld)
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Barzuwendungen sind nur steuerfrei, soweit die zweckentsprechende Verwendung durch einen Beleg im Original nachgewiesen wird (Aufbewahrung mit dem Lohnkonto)
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Beleg wird nicht im Original vorgelegt
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Bei Arbeitgeber nicht beschäftigter Elternteil trägt die Aufwendungen
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Beleg wird nicht im Original vorgelegt
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Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die für die Kinder seiner Mitarbeiter ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erworben wird.
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Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte
| Übersicht 2: Schulpflicht nach landesrechtlichen Schulgesetzen
Bundesland
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Stichtag für Vollendung des 6. Lebensjahres
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Beginn der Schulpflicht
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Baden Württemberg
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30. September |
gleiches Kalenderjahr (2008: 8. September)
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Bayern
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Schuljahr 2008/2009: 31. Oktober
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gleiches Kalenderjahr (2008: 16. September 2008)
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Berlin
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31. Dezember
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gleiches Kalenderjahr (2008: 1. September)
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Brandenburg
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30. September
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1. August
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Bremen
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30. Juni
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1. August
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Hamburg
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30. Juni (vor 1. Juli)
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1. August
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Hessen
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30. Juni
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gleiches Kalenderjahr (2008: 1. September)
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Mecklenburg-Vorpommern
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30. Juni
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1. August
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Niedersachsen
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30. Juni
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Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 21. August)
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Nordrhein-Westfalen
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Schuljahr 2008/2009: 31. Juli
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gleiches Kalenderjahr (2008: 11. August)
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Rheinland-Pfalz
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ab Schuljahr 2008/2009: 31. August
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gleiches Kalenderjahr (2008: 4. August)
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Saarland
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30. Juni
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Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 11. August)
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Sachsen
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30. Juni
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Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 25. August)
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Sachen-Anhalt
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30. Juni
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Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 25. August)
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Schleswig-Holstein
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30. Juni
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Beginn des nachfolgenden Schuljahres (2008: 1. September)
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Thüringen
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1. August
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1. August
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Stand: 22. Februar 2008 |
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