trenner trenner
Space
Paychex Space
Suche      Space
Space
Space
Space Haus
Wir über uns
Lohnabrechnung
Für Steuerberater
Für Arbeitgeber
Stellenangebote
Space
NEWS BEI PAYCHEX
Aktueller Info-Brief
Space
Space
Space
Termine vereinbaren
trenner
Kontakt lohnabrechnung_persönlicher_service
trenner
Infos anfordern
trenner
Callback
trenner
Freecall: 0800 PAYCHEX
trenner
trenner
trenner
Paychex weiterempfehlen
trenner trenner
01.04.2008

Hinzuverdienst zur Altersrente


Info-Brief 04/08


Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschlossen.
Die neuen Altersgrenzen gelten für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2011 eine entsprechende Altersrente beanspruchen werden. Bei der Planung der Personalentwicklung sind jedoch die neuen Altersgrenzenregelungen schon jetzt zu berücksichtigen.

Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Dabei wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Es bestehen jedoch folgende Übergangsregelungen:
Versicherte, die vor 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 SGB VI).

Übersicht 1

Geburtsjahr
Regelaltersgrenze
Jahre
Monate
1946 und älter
1947
1948
1949
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964 und jünger
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
66
66
66
66
66
66
67
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
0

Hinweis
Eine vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen ist bei der Regelaltersrente nicht möglich.

Vertrauensschutzregelungen

Neben den Übergangsregelungen gibt es Vertrauensschutzregelungen. Sie betreffen Arbeitnehmer bis einschließlich Geburtsjahrgang 1954, wenn mitihnen vor dem 1.1.2007 ein rechtsverbindlicher Vertrag über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen worden ist, sowie Arbeitnehmer bis einschließlich Geburtsjahrgang 1963, die als entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Anpassungsgeld bezogen haben. Ein Altersteilzeitvertrag ist auch dann verbindlich und löst Vertrauensschutz aus, wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht wird bzw. die Altersteilzeit erst nach dem 31. Dezember 2009 beginnen soll.

Altersrente für langjährig Versicherte

Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 36 SGB VI). Dabei ist für Geburtsjahrgänge 1948 und älter keine Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr vorgesehen. Für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach


Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die monatliche Rente fällt dann jedoch zeitlich unbegrenzt für jeden vorgezogenen Monat um 0,3% niedriger aus.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Altersrente als schwerbehindert anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 37 SGB VI). Für Geburtsjahrgänge 1951 und älter erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Möglich ist auch hier eine vorzeitige Inanspruchnahme, und zwar bis zu 36 Monaten mit zeitlich unbegrenzten Rentenabschlägen in Höhe von 0,3% für jeden vorgezogenen Monat.

Altersrente als Vollrente oder als Teilrente

Eine Altersrente kann in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Diese Wahlmöglichkeit ist vor allem für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, von Interesse. Teilrenten werden in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente gezahlt. Je weniger Teilrente beansprucht wird, desto höher kann der Hinzuverdienst des Arbeitnehmers sein. Der ältere Versicherte kann also entsprechend der Hinzuverdienstgrenze seine Erwerbstätigkeit einschränken und so gleitend in den Ruhestand gehen. Während der Beschäftigung neben der Teilrente besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht, in der auch Pflichtbeitragszeiten erworben werden.
Will ein Beschäftigter wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente seine Arbeitsleistung einschränken, kann er von seinem Arbeitgeber verlangen, dass gemeinsam die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert werden. Dazu kann der Beschäftigte auch für seinen Arbeitsbereich Vorschläge machen. Der Arbeitgeber hat zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. (§ 42 SGB VI).
Ein späterer Wechsel von einer Teilrente zur Vollrente kann jederzeit beantragt werden.

Hinzuverdienstmöglichkeiten

Zu den Altersrenten kann erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf eine Altersrente nur, wenn neben der Erfüllung der jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI) nicht überschritten werden (siehe Übersicht 2). Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt wesentlich davon ab, ob die Rente als Vollrente oder als Teilrente bezogen wird. Für Teilrenten gelten unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen, die aber deutlich über der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente liegen.

Der monatliche Hinzuverdienst für Bezieher einer Altersvollrente durfte bisher 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Für das Kalenderjahr 2008 betrug damit dieser Grenzwert 355,00 €. Durch das 7. SGB III-Änderungsgesetz (noch nicht im BGBl. veröffentlicht) ist diese Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf 400,00 € angehoben worden. Damit können jetzt auch Altersrentner vor Erreichen des 65. Lebensjahres eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit mehr als 355,00 € monatlich ausüben, ohne die Höhe der Rentenzahlung zu gefährden.



Übersicht 2
Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug von Altersrenten
Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
Jedes Einkommen ist rentenunschädlich. Es ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
(§ 34 SGB VI)
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze (brutto) beträgt bei einer Rente wegen Alters als
Vollrente    400,00 €
Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist zulässig und rentenunschädlich.
Altersteilrente
(§ 34 SGB VI)
Im Kalenderjahr 2008 beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze (brutto) bei einer Rente wegen Alters
         West    |    Ost
als 1/3-Teilrente
    931,88 €    |    787,50 €,
als 1/2-Teilrente
    708,23 €    |    598,50 €,
als 2/3-Teilrente
    484,58 €    |    409,50 €.
Die individuell höhere Hinzuverdienstgrenze richtet sich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach den in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters erreichten Summe der Entgeltpunkte, wenn diese mehr als 1,5 betragen haben.
Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist zulässig und rentenunschädlich.

Stand: 31. März 2008
Space
Space
Space
Space
Space
trenner *Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung HOME | GARANTIE | DATENSCHUTZ | AGB | IMPRESSUM | SITEMAP