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Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschlossen. Die neuen Altersgrenzen gelten für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2011 eine entsprechende Altersrente beanspruchen werden. Bei der Planung der Personalentwicklung sind jedoch die neuen Altersgrenzenregelungen schon jetzt zu berücksichtigen. RegelaltersrenteVersicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Dabei wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Es bestehen jedoch folgende Übergangsregelungen: Versicherte, die vor 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 SGB VI). Übersicht 1
Geburtsjahr
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Regelaltersgrenze
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Jahre
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Monate
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1946 und älter 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 und jünger
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65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66 67
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0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 0
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| Hinweis |
Eine vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen ist bei der Regelaltersrente nicht möglich.
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VertrauensschutzregelungenNeben den Übergangsregelungen gibt es Vertrauensschutzregelungen. Sie betreffen Arbeitnehmer bis einschließlich Geburtsjahrgang 1954, wenn mitihnen vor dem 1.1.2007 ein rechtsverbindlicher Vertrag über Altersteilzeitarbeit
abgeschlossen worden ist, sowie Arbeitnehmer bis einschließlich Geburtsjahrgang 1963, die als entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Anpassungsgeld bezogen haben. Ein Altersteilzeitvertrag ist auch dann verbindlich und löst Vertrauensschutz aus, wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht wird bzw. die Altersteilzeit erst nach dem 31. Dezember 2009 beginnen soll. Altersrente für langjährig VersicherteEin Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 36 SGB VI). Dabei ist für Geburtsjahrgänge 1948 und älter keine Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr vorgesehen. Für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Altersrente
für langjährig Versicherte kann nach
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Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die monatliche Rente fällt dann jedoch zeitlich unbegrenzt für jeden vorgezogenen Monat um 0,3% niedriger aus. Altersrente für schwerbehinderte MenschenAnspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Altersrente als schwerbehindert anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 37 SGB VI). Für Geburtsjahrgänge 1951 und älter erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Möglich ist auch hier eine vorzeitige Inanspruchnahme, und zwar bis zu 36 Monaten mit zeitlich unbegrenzten Rentenabschlägen in Höhe von 0,3% für jeden vorgezogenen Monat. Altersrente als Vollrente oder als TeilrenteEine Altersrente kann in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Diese Wahlmöglichkeit ist vor allem für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, von Interesse. Teilrenten werden in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der Vollrente gezahlt. Je weniger Teilrente beansprucht wird, desto höher kann der Hinzuverdienst des Arbeitnehmers sein. Der ältere Versicherte kann also entsprechend der Hinzuverdienstgrenze seine Erwerbstätigkeit einschränken und so gleitend in den Ruhestand gehen. Während der Beschäftigung neben der Teilrente besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht, in der auch Pflichtbeitragszeiten erworben werden.
Will ein Beschäftigter wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente seine Arbeitsleistung einschränken, kann er von seinem Arbeitgeber verlangen, dass gemeinsam die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert werden. Dazu kann der Beschäftigte auch für seinen Arbeitsbereich Vorschläge machen. Der Arbeitgeber hat zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. (§ 42 SGB VI). Ein späterer Wechsel von einer Teilrente zur Vollrente kann jederzeit beantragt werden. HinzuverdienstmöglichkeitenZu den Altersrenten kann erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf eine Altersrente nur, wenn neben der Erfüllung der jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI) nicht
überschritten werden (siehe Übersicht 2). Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt wesentlich davon ab, ob die Rente als Vollrente oder als Teilrente bezogen wird. Für Teilrenten gelten unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen, die aber deutlich über der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente liegen. Der monatliche Hinzuverdienst für Bezieher einer Altersvollrente durfte bisher 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Für das Kalenderjahr 2008 betrug damit dieser Grenzwert 355,00 €. Durch das 7. SGB III-Änderungsgesetz (noch nicht im BGBl. veröffentlicht) ist diese Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf 400,00 € angehoben worden. Damit können jetzt auch Altersrentner vor Erreichen des 65. Lebensjahres eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit mehr als 355,00 € monatlich ausüben, ohne die Höhe der Rentenzahlung zu gefährden.
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