Das freiwillige Praktikum in den Semesterferien
Studenten können für ihre zukünftige berufliche Tätigkeit wichtige Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in der betrieblichen Praxis erwerben, wenn sie ein Praktikum absolvieren. Viele Studenten nutzen deshalb auch die Zeit der Semesterferien für ein freiwilliges Praktikum, das nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Keine Versicherungspflicht in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung
Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit, also in den Semesterferien ausgeübt werden, besteht unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt jedoch nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Allerdings hat eine bestehende Familienversicherung Vorrang. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2008: 1/7 x 2.485 € = 355 €) nicht regelmäßig überschreitet. Für Einkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen beträgt der regelmäßig monatlich zulässige Grenzwert 400 €. Diese Einkommensgrenze für die Familienversicherung ist für Praktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, ebenfalls gültig.
Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 €, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab mehr als 400 € Arbeitsentgelt
Bei der Rentenversicherung kommt es auf die Höhe des Verdienstes an. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 €, besteht Versicherungsfreiheit. In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn während des Studiums ein Praktikum abgeleistet wird, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % wird jedoch nicht möglich, da dafür nach § 40a EStG Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit verbleibt nur die Möglichkeit, den Arbeitslohn entweder individuell nach einer vorgelegten Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 20 % (zzgl. SolZ und KiSt) zu versteuern.
Beiträge zur Rentenversicherung fallen für freiwillige Praktikanten dann an, wenn sie mehr als 400 € im Monat verdienen. Für Arbeitsentgelte bis 800 € gelten dabei auch ermäßigte Beiträge nach der Gleitzonenregelung.
Praktikum als kurzfristige Beschäftigung - keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
Studenten können auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einer Vollzeittätigkeit nachgehen, ohne ihren sozialversicherungsrechtlichen Status als Student zu verlieren. Studenten, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist, genießen Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts.
Andererseits kann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintreten, wenn der Student vor der Aufnahme einer in den Semesterferien liegenden Beschäftigung bereits neben dem Studium Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt hat. Werden – ausgehend vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung
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in den Semesterferien – innerhalb des zurückliegenden Jahres insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) derartige Beschäftigungen ausgeübt, besteht von Beginn des Einsatzes in den Semesterferien an Versicherungspflicht in allen vier Zweigen der Sozialversicherung.
Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bei nicht vorgeschriebenen Praktika vor oder nach dem Studium
Praktikanten, die vor oder nach dem Studium ein Praktikum absolvieren, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind als Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Diese Praktika gehören nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für diese Praktika gelten jedoch auch die Regelungen zu kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sodass sie in der betrieblichen Praxis oftmals als kurzfristige Beschäftigungen entweder sozialversicherungsfrei sind oder für geringfügig entlohnte Beschäftigungen lediglich Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung anfallen.
Versicherungspflicht beim Praktikum im Urlaubssemester
Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit eine Beschäftigung aufnehmen, sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind zwar weiterhin an der Hochschule immatrikuliert, nehmen aber nicht am Studienbetrieb teil und verlieren damit ihre Eigenschaft als Student im Sinne der Sozialversicherung.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, die an inländischen Hochschulen oder der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen (Fachhochschulen, Fachschulen, Berufsfachschulen) eingeschrieben sind, gilt auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Ausbildungseinrichtungen eingeschrieben sind und im Inland eine Beschäftigung ausüben. Grundlage hierfür ist § 3 Nr. 1 SGB IV.

Künftig neue gesetzliche Regelungen gegen den Missbrauch von Praktikantenverhältnissen?
Praktikanten eignen sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung in einem Unternehmen praktische Kenntnisse an, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.
Ziel eines Praktikums ist das Lernen. Dabei stehen Weiterqualifizierung und Fortbildung im Mittelpunkt. Die Verrichtung gewöhnlicher Tätigkeiten im Sinne eines reinen Arbeitnehmereinsatzes entspricht nicht dem Lehrzweck eines Praktikums.
Wie eine Studie zum Berufseinstieg von jungen Menschen im Alter von 18 bis 34 Jahren ergab, wurde die Absolvierung eines freiwilligen Erstpraktikums nach Abschluss einer beruflichen Ausbildung in 51 % der Fälle nicht bezahlt und in 12 % der Fälle unangemessen vergütet. Lediglich für 37 % der Erstpraktika erfolgte eine angemessene Vergütung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will die Rechte junger Berufseinsteiger stärken und durch gesetzliche Regelungen den Missbrauch von Praktikantenverhältnissen für reguläre Arbeiten verhindern. Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll klargestellt werden, dass Praktikanten mit abgeschlossener Berufsausbildung Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung besteht ebenfalls, wenn Praktikanten als Arbeitnehmer eingesetzt werden. Außerdem soll geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen Praktikumsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Praktikanten schriftlich abzuschließen sind und wie die Festlegung der Tätigkeiten sowie weiterer Einzelheiten zu erfolgen hat.
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