Mahlzeiten in der betriebseigenen Kantine
Geldwerter Vorteil und amtlicher Sachbezugswert
In vielen Betrieben haben die Beschäftigten die Möglichkeit, jeden Tag in der betriebseigenen Kantine ein Mittagessen zu einem oft sehr günstigen Preis einzunehmen. Der dadurch entstehende geldwerte Vorteil, den die Beschäftigten erhalten, ist als Arbeitslohn zu behandeln. Dazu sind arbeitstägliche Mahlzeiten, die in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung ausgegeben werden, mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 LStR 2008).

Amtliche Sachbezugswerte (2008)
Freie Verpflegung
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205,00 €/Monat |
6,83 €/Tag |
- nur Frühstück
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45,00 €/Monat |
1,50 €/Tag
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- nur Mittagessen
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80,00 €/Monat |
2,67 €/Tag
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- nur Abendessen
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80,00 €/Monat |
2,67 €/Tag | Der Sachbezugswert beträgt also (2008) für ein Frühstück 1,50 € und für ein Mittag- oder Abendessen je 2,67 €.
Geldwerte Vorteile müssen in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden
Wird die Verpflegung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Zuzahlung und dem amtlichen Sachbezugswert als geldwerter Vorteil in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Dabei hat der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen.
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25%
Die individuell erfassten geldwerten Vorteile sind dem monatlichen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des jeweiligen Mitarbeiters hinzuzurechnen. Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen sind jedoch sehr arbeitsaufwendig. Der Arbeitgeber kann deshalb die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem festen Pauschalsteuersatz von 25 % vornehmen. Auch für diese Besteuerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer für die Mahlzeit gezahlten niedrigeren Entgelt maßgebend (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
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Beachte |
- 1. Schritt: Die Bewertung der Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten ist möglich, weil die Mahlzeiten arbeitstäglich in einer betriebseigenen Kantine oder Gaststätte ausgegeben werden.
- 2. Schritt: Die Pauschalierung mit 25 % ist möglich, weil die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswerten erfasst werden.
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Werden unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen abgegeben, kann der geldwerte Vorteil mit dem Durchschnittswert pauschalversteuert werden. Die Durchschnittsbesteuerung kann sich auch auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum erstrecken (R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 LStR 2008).
Die pauschale Lohnsteuer ist dann in Höhe von 25 % vom amtlichen Sachbezugswert, gegebenenfalls gekürzt um die Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers, zu erheben. Die dazugehörigen Beträge für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden ebenfalls erhoben. Diese pauschalbesteuerten Sachbezüge sind sozialversicherungsfrei.
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Beispiel "Mahlzeiten in der betriebseigenen Kantine" |
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern in einer betriebseigenen Kantine ein verbilligtes Mittagessen. Der Preis einer Mahlzeit beträgt durchschnittlich 4,00 €. Die Arbeitnehmer bezahlen für jedes Mittagessen 1,50 € bar. Im Abrechnungsmonat wurden 750 Essen ausgegeben. Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil pauschal.
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Amtlicher Sachbezugswert |
2,67 € |
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Zuzahlung des Arbeitnehmers |
./. 1,50 € |
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geldwerter Vorteil |
1,17 € |
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Summe des geldwerten Vorteils im Abrechnungszeitraum: |
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1,17 € x 750 Essen |
877,50 € |
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Daraus: |
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PLSt (25 % aus 877,50 €) |
219,38 € |
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PSolz (5,5 % aus 219,38 €) |
2,67 € |
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PKiSt (8 % aus 219,38 €) |
17,55 € |
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Summe |
248,99 € |
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Für die in der betriebseigenen Kantine verbilligt abgegebenen Mahlzeiten hat der Arbeitgeber Steuerbeträge von insgesamt 248,99 € abzuführen. | |
Die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten in der betriebseigenen Kantine als geldwerter Vorteil entfällt, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes (2008 für ein Mittagessen je 2,67 €) zahlen. In diesem Fall sind keine Steuer- und keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
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Beachte |
Der über den Sachbezugswert hinausreichende tatsächliche Wert der Mahlzeit ist dabei unerheblich.
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Anwendung des Rabattfreibetrages für Mahlzeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe
Bei geldwerten Vorteilen kann der steuerliche Rabattfreibeträg in Höhe von jährlich 1.080 € je Arbeitnehmer immer dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr gegen Entgelt anbietet. Neben dem Rabattfreibetrag wird dann auch ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % vom üblichen Endpreis am Abgabeort gewährt (§ 8 Abs. 3 EStG). Erhalten Beschäftigte im Hotel- und Gaststättenwesen arbeitstäglich verbilligt oder kostenlos Mahlzeiten, die üblicherweise den Gästen angeboten werden und die auf der Speisekarte enthalten sind, kann der Rabattfreibetrag ebenfalls für die Bewertung des daraus entstehenden geldwerten Vorteils in Anspruch genommen werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 LStR 2008). Dabei sind für die Mahlzeiten nicht die amtlichen Sachbezugswerte anzusetzen, sondern der für jede Mahlzeit auf der Speisekarte ausgezeichnete Endpreis abzüglich 4 %.
Wichtig ist allerdings, dass es sich nicht um Personalessen handelt, das nur an Beschäftigte abgegeben wird. Für Personalessen, das nicht den Hotel- und Gaststättenbesuchern angeboten wird, ist eine Anwendung des Rabattfreibetrages nicht zulässig. Diese Personalessen sind immer mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der geldwerte Vorteil kann auch hier mit 25 % pauschalversteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei. Die Regelungen zum Rabattfreibetrag erfordern besondere Aufzeichnungspflichten, die ebenfalls sehr arbeitsaufwendig sind. Für Sachbezüge – also auch für die Mahlzeiten, die die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättenwesen verbilligt oder kostenlos erhalten – sind im Lohnkonto Abgabetag, üblicher Endpreis und Bewertungsabschlag zu erfassen. Wird jedoch durch eine betriebsinterne Regelung sichergestellt, dass die Grenzen für den steuerlichen Rabattfreibetrag nicht überschritten werden, kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Aufzeichnungserleichterung gewähren.
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