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Für das Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. ohne Entgeltersatzleistungen wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus befristet ist. Die Versicherungspflicht besteht auch dann für längstens einen Monat weiter, wenn nicht absehbar ist, wie lange die Arbeitsunterbrechung dauern wird, oder wenn eine Arbeitsunterbrechung für länger als einen Monat vereinbart worden ist (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
Nach dieser Regelung waren auch krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherung befreite Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit für längstens einen weiteren Monat in der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterversichert, wenn sie nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr erhalten haben. Das galt bis 31.12.2007 unabhängig davon, ob sie Krankentagegeld bezogen haben oder nicht.
Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (§ 192 Abs. 5 VVG).
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse. Für sie ist eine Unterbrechungsmeldung zum letzten Tag der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abzugeben, sofern die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat andauert. In diesen Fällen wird also das Versicherungsverhältnis in allen Zweigen der Sozialversicherung - und damit auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - bereits mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung unterbrochen.
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine nach der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten (§ 9 Abs. 1 DEÜV).

Um die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen, wurde diese Regelung für Bezieher von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung angepasst (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024). Das wurde dadurch erreicht, indem der Bezug von Krankentagegeld den Entgeltersatzleistungen gleichgestellt wurde. Seit 1.1.2008 muss der Arbeitgeber auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine Unterbrechungsmeldung zum Ende der Entgeltfortzahlung abgeben, sofern der Krankentagegeldbezug mindestens einen vollen Kalendermonat anhält. Die |
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Unterbrechungsmeldung ist jedoch nicht abzugeben, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats wieder aufgenommen wird.

Beziehen arbeitsunfähige privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld, besteht wie bisher die Versicherungspflicht im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung für einen Monat fort.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dabei aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet und beziehen sich auf den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum. Die SV-Tage sind also nicht zu kürzen. Für den abzurechnenden Kalendermonat ist die volle Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden. Das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden (§ 8 Abs. 1 DEÜV)
Bei dieser Abmeldung zur Sozialversicherung (Meldegrund 34) ist das erzielte Arbeitsentgelt und der Zeitraum einschließlich der Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat zu bescheinigen.
Hat der Arbeitnehmer weniger als einen vollen Kalendermonat Krankentagegeld bezogen und schließt sich daran eine Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt an (z.B. ein unbezahlter Urlaub), so gilt auch hier die Versicherung noch für längstens einen Monat als fortbestehend.
Wird nach einer solchen Abmeldung infolge einer Arbeitsunterbrechung ohne Arbeitsentgelt und ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen die Beschäftigung wieder aufgenommen, ist die Anmeldung zur Sozialversicherung (Meldegrund 13) mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, vorzunehmen (§ 6 DEÜV).
Krankentagegeld und 50-€-Freigrenze
Zu beachten ist auch die Regelung § 23c SGB IV. Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen während des Krankentagegeldbezugs sind beitragspflichtig, wenn damit das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um mehr als 50 € überschritten wird. In diesen Fällen besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Zeiten der Versicherungspflicht sind dann auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als SV-Tage anzusetzen.
Hat ein privat Krankenversicherten keine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, ist die Regelung zur 50-€-Freigrenze nach § 23c SGB IV nicht anwendbar. Bei Überschreiten des Vergleichsnetto arbeitsentgelts besteht weiterhin Versicherungspflicht und die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in dieser Höhe der Beitragspflicht.
Stand: 27. August 2008
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