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01.09.2008

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung privat krankenversicherter Arbeitnehmer bei Bezug von Krankentagegeld


Info-Brief 09/08


Für das Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten einer Ar­beitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsent­gelt bzw. ohne Entgeltersatzleistungen wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbre­chung im Voraus befristet ist. Die Versicherungs­pflicht besteht auch dann für längstens einen Monat weiter, wenn nicht absehbar ist, wie lange die Ar­beitsunterbrechung dauern wird, oder wenn eine Arbeitsunterbrechung für länger als einen Monat vereinbart worden ist (§ 7 Abs. 3 SGB IV).

Nach dieser Regelung waren auch krankenversi­cherungsfreie oder von der Krankenversicherung befreite Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfort­zahlung infolge Arbeitsunfähigkeit für längstens einen weiteren Monat in der Renten- und Arbeitslo­senversicherung weiterversichert, wenn sie nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr erhalten haben. Das galt bis 31.12.2007 unabhängig davon, ob sie Kranken­tagegeld bezogen haben oder nicht.

Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versi­cherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Ver­dienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (§ 192 Abs. 5 VVG).

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Entgeltfort­zahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse. Für sie ist eine Unterbrechungsmel­dung zum letzten Tag der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abzugeben, sofern die Unterbre­chung mindestens einen vollen Kalendermonat andauert. In diesen Fällen wird also das Versiche­rungsverhältnis in allen Zweigen der Sozialversi­cherung - und damit auch in der Renten- und Ar­beitslosenversicherung - bereits mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung unterbrochen.

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine nach der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV ge­nannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleis­tet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Ent­geltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbre­chungsmeldung zu erstatten (§ 9 Abs. 1 DEÜV).

Kontakt

Um die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen, wurde diese Regelung für Bezie­her von Krankentagegeld aus einer privaten Kran­kenversicherung angepasst (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024). Das wurde dadurch erreicht, indem der Bezug von Kran­kentagegeld den Entgeltersatzleistungen gleichge­stellt wurde. Seit 1.1.2008 muss der Arbeitgeber auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine Unterbre­chungsmeldung zum Ende der Entgeltfortzahlung abgeben, sofern der Krankentagegeldbezug min­destens einen vollen Kalendermonat anhält. Die


Unterbrechungsmeldung ist jedoch nicht ab­zugeben, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalendermonats wieder aufgenommen wird.

Kontakt

Beziehen arbeitsunfähige privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld, besteht wie bisher die Versicherungs­pflicht im Anschluss an das Ende der Entgeltfort­zahlung für einen Monat fort.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dabei aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berech­net und beziehen sich auf den gesamten Entgelt­abrechnungszeitraum. Die SV-Tage sind also nicht zu kürzen. Für den abzurechnenden Kalendermonat ist die volle Beitragsbemessungsgrenze anzuwen­den. Das Ende der versicherungspflichtigen Be­schäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden (§ 8 Abs. 1 DEÜV)

Bei dieser Abmeldung zur Sozialversicherung (Mel­degrund 34) ist das erzielte Arbeitsentgelt und der Zeitraum einschließlich der Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat zu bescheinigen.

Hat der Arbeitnehmer weniger als einen vollen Ka­lendermonat Krankentagegeld bezogen und schließt sich daran eine Arbeitsunterbrechung ohne An­spruch auf Arbeitsentgelt an (z.B. ein unbezahlter Urlaub), so gilt auch hier die Versicherung noch für längstens einen Monat als fortbestehend.

Wird nach einer solchen Abmeldung infolge einer Arbeitsunterbrechung ohne Arbeitsentgelt und ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen die Beschäfti­gung wieder aufgenommen, ist die Anmeldung zur Sozialversicherung (Meldegrund 13) mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätes­tens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Be­ginn, vorzunehmen (§ 6 DEÜV).

Krankentagegeld und 50-€-Freigrenze

Zu beachten ist auch die Regelung § 23c SGB IV. Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnah­men während des Krankentagegeldbezugs sind bei­tragspflichtig, wenn damit das Vergleichsnettoar­beitsentgelt um mehr als 50 € überschritten wird. In diesen Fällen besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Zeiten der Versicherungspflicht sind dann auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als SV-Tage an­zusetzen.

Hat ein privat Krankenversicherten keine Kranken­tagegeldversicherung abgeschlossen, ist die Rege­lung zur 50-€-Freigrenze nach § 23c SGB IV nicht anwendbar. Bei Überschreiten des Vergleichsnetto­ arbeitsentgelts besteht weiterhin Versicherungs­pflicht und die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in dieser Höhe der Bei­tragspflicht.

Stand: 27. August 2008

Bezug nach Ent­geltfortzahlung durch den Arbeitge­ber

Dauer der Unterbrechung

Erforderliche Meldungen

Berechnung der SV-Tage und Meldegründe

kein Bezug von Krankentagegeld

Unterbrechung ohne Ar­beitsentgelt dauert min­destens einen vollen Zeit­monat

  • Abmeldung zur Sozial­versicherung einen Zeitmonat nach Ende der Entgeltfortzah­lung;

  • Anmeldung bei Wie­deraufnahme der Tä­tigkeit


  • SV- Tage laufen einen Zeitmonat weiter;

  • Abmeldung
    = Meldegrund 34;

  • Anmeldung
    = Meldegrund 13

Bezug von Krankentagegeld

Unterbrechung ohne Ar­beitsentgelt endet vor Ablauf eines vollen Kalen­dermonats;

im Anschluss wird die Be­schäftigung wieder auf­genommen

keine Ab- und Anmeldung und keine Unterbre­chungsmeldung erforder­lich

Kürzung der SV-Tage für Tage des Krankentagegeldbezugs

Krankentagegeldbezug währt mindestens einen vollen Kalendermonat;

im Anschluss wird die Be­schäftigung wieder auf­genommen

Unterbrechungsmeldung zum letzten Tag der Ent­geltfortzahlung nach Ab­lauf eines vollen Kalen­dermonats ohne Arbeits­entgelt

  • Kürzung der SV-Tage für Tage des Krankentage­geldbezugs;

  • Unterbrechungsmeldung = Meldegrund 51

Krankentagegeldbezug endet vor Ablauf eines vollen Kalendermonats;

es schließt sich ein unbe­zahlter Urlaub von weniger als einem Zeitmonat an

keine Ab- und Anmeldung und keine Unterbre­chungsmeldung erforder­lich

Kürzung der SV-Tage für Tage des Krankentagegeldbezugs

Krankentagegeldbezug endet vor Ablauf eines vollen Kalendermonats;

es schließt sich ein unbe­zahlter Urlaub von min­destens einem vollen Zeitmonat an

  • Abmeldung zur Sozial­versicherung einen Zeitmonat nach Ende des Krankentagegeld­bezugs;

  • Anmeldung bei Wie­deraufnahme der Tä­tigkeit


  • Kürzung der SV-Tage für Tage des Krankentage­geldbezugs;

  • SV- Tage laufen nach Krankentagegeldbezug ei­nen Zeitmonat weiter;

  • Abmeldung
    = Meldegrund 34;

  • Anmeldung
    = Meldegrund 13

Rechtsquelle: Sozialgesetzbuch (SGB), IV. Buch, § 7 Abs. 3 SGB IV i.V.m. dem Gemeinsamen Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 28.12.2007

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