Beurlaubung von Arbeitnehmern zur Aufnahme eines StudiumsWerden versicherungspflichtige Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt, besteht weiterhin Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der studierende Arbeitnehmer hat also eine Lohnsteuerkarte vorzulegen und es sind Lohnsteuerbeträge sowie Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln und abzuführen. Es können aber auch die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung angewendet werden, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 € nicht überschreitet. Gewährung von StudienbeihilfenImmer häufiger nehmen Arbeitnehmer ein Studium zur beruflichen Fortbildung auf, um den in ihrer beruflichen Tätigkeit wachsenden Arbeitsanforderungen gerecht werden zu können. Viele Arbeitgeber unterstützen dieses Engagement ihrer studierenden Arbeitnehmer und gewähren Studienbeihilfen. Zahlen Arbeitgeber für das Studium eines Arbeitnehmers monatliche Studienbeihilfen, handelt es sich weiterhin um ein Beschäftigungsverhältnis, wenn durch den Betrieb beispielsweise auch folgende Förderbedingungen festgelegt werden:
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die Fachrichtung des geförderten Studiums, |
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die Ableistung von fachpraktischen Hospitationen im Betrieb, |
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die Anfertigung der Diplomarbeiten nach Möglichkeit in Absprache mit dem Betrieb, |
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die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein, |
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die Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung des Studiums sowie |
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die Rückzahlung der Studienbeihilfe in voller Höhe, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden. |
Studienbeihilfen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich auch dann um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn es nach einer vertraglichen Vereinbarung formal beendet wurde, da es sich hierbei im Prinzip nur um eine Beurlaubung für die Studiendauer handelt. Hauptsächlich spricht auch eine Wiedereinstellungszusage durch den Betrieb sowohl für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses als auch für den Fall des Studienabbruchs oder bei Nichtbestehen von Prüfungen für ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis. Auch die vereinbarte Möglichkeit, während der Semesterferien im Betrieb zu arbeiten sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer mehrjährigen Tätigkeit im Betrieb nach Studienabschluss lassen ein fortbestehendes Beschäftigungs- verhältnis erkennen. Diese studierenden Arbeitnehmer sind deshalb auch während des geförderten Studiums sozialversicherungspflichtig. Studienaufnahme während einer BeschäftigungVon der Beurlaubung zur Aufnahme eines Studiums bzw. der Förderung durch Gewährung von Studienbeihilfen ist aber die einfache Studienaufnahme während einer Beschäftigung zu unterscheiden. Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst |
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wird. Wird nach der Einschreibung als Student das bisherige Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, besteht nur dann wegen der Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung können Studenten jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sein. Übernahme von StudiengebührenIn einigen Bundesländern werden Studiengebühren erhoben, die zumeist zwischen 375 € und 500 € je Semester, manchmal sogar bis zu 900 € je Semester betragen können. Auch hierbei sind die Arbeitgeber oft bereit, ein Studium zur Weiterbildung durch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Studiengebühren zu fördern. Mit dem studierenden Arbeitnehmer kann dabei von vornherein eine Rückzahlung vereinbart werden, falls dieser das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Studienabschluss verlässt. Im Steuerrecht werden nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten und vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren bei ganz überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse nicht als Arbeitslohn gewertet und sind somit steuerfrei (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.10.2007, Az. S 222.7/147 – St 146).
| Praxishinweis |
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der übernommenen Studiengebühren ist, dass sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur deren Übernahme verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss durch eine Rückzahlungs-verpflichtung des Studierenden dokumentiert sein, wenn dieser das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von beispielsweise zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
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Bei dieser steuerlichen Verfahrensweise wird berücksichtigt, dass andernfalls der studierende Arbeitnehmer die Studiengebühren als Werbungskosten geltend machen kann.
| Praxishinweis |
Im Sinne der Sozialversicherung stellt dagegen die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den studierenden Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar und ist deshalb als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigen. Insbesondere gilt das auch bei der Übernahme der Studiengebühren für duale Studiengänge an staatlich anerkannten Hochschulen.
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Begründet wird diese Auffassung der Sozialversicherung auch damit, dass steuerlich geltend gemachte Werbungskosten in der Sozialversicherung nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 7./8.5.2008). Anrechnung von Hinzuverdiensten auf BAföG-LeistungenBisher wurden BAföG-Leistungen gekürzt, wenn Studenten einen 400-Euro-Job ausgeübt haben. Durch Erhöhung der BAföG-Freibeträge ab 1.8.2008 ist nun ein Hinzuverdienst von monatlich 400,00 € möglich, ohne dass dieser Verdienst auf die BAföG-Förderung angerechnet wird.
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