Bei der Künstlersozialabgabe handelt es sich um eine Umlage, die von der Künstlersozialkasse erhoben wird. Damit wird ein Beitragsanteil in Höhe von 30% der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der versicherten Künstler und Publizisten finanziert.
| Praxishinweis |
Nach dem Künstlersozialversicherungs-gesetz (KSVG) besteht nicht für alle Künstler und Publizisten Versicherungspflicht. Die Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht aber unabhängig davon, ob der beauftragte Vertragspartner versicherungspflichtig nach dem KSVG ist oder nicht. Auch die Beauftragung von selbstständigen Künstlern und Publizisten mit ausländischem Wohnsitz führt zur Abgabepflicht.
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Abgabepflichtige VerwerterAbgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind Unternehmen, Städte, Landkreise, Gemeinden, Verbände und Vereine, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten oder um für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und dafür regelmäßig wiederkehrend Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel erstellen und Produkte gestalten lassen. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen vor, wenn sie in bestimmten Intervallen, zu bestimmten Zeitpunkten oder zu bestimmten Anlässen mindestens einmal jährlich erteilt werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Typische Verwerter von Kunst und Publizistik wie z.B. Verlage, Theater oder Werbeagenturen entrichten bereits weitgehend die seit 1983 in diesem Umfang bestehende Künstlersozialabgabe. Mit dem Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) und anderer Gesetze vom 12.6.2007 (BGBl. I S. 1034) wurde den Rentenversicherungsträgern die Prüfung der Unternehmen hinsichtlich der fällig werdenden Künstlersozialabgaben übertragen. Dadurch wurde aber keine neue Abgabe eingeführt, sondern die Abgabepflicht kann nun konsequenter als bisher kontrolliert werden. Im Rahmen der Künstlersozialabgabeverordnung legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30.9. eines jeden Jahres den Prozentsatz für das nachfolgende Kalenderjahr fest.
Jahr
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Künstlersozialabgabe
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2005
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5,8%
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2006
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5,5%
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| 2007 |
5,1%
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| 2008 |
4,9%
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| 2009 |
4,4%
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Bemessungsgrundlage für die KünstlersozialabgabeBemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind sämtliche Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen zahlt. Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 KSVG ist alles, was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten und zu nutzen. Der jeweils anzuwendende Abgabesatzes richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der vom selbstständigen Künstler oder Publizisten erbrachten Leistung, sondern nach dem Zeitpunkt der Honorarzahlung bzw. der Zahlung des Entgelts. Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe ist die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven. Die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten haben dieser Kasse ohne Aufforderung die Höhe aller im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Auf der Grundlage der gemeldeten Entgelte ermittelt die KSK die Künstlersozialabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die im laufenden Jahr zu leistenden Vorauszahlungen. Die monatlichen Vorauszahlungen sind dann jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die KSK zu entrichten. Andernfalls werden Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes erhoben. Für die Nachprüfbarkeit der abgegebenen Jahresmeldungen ist es erforderlich, Aufzeichnungen über alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen und mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgeltzahlung fällig geworden ist, aufzubewahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Erhebung der Künstlersozialabgabe rückwirkend für die letzten fünf Jahren erfolgen. Vom Künstlersozialversicherungsgesetz werden nur selbstständige Künstler und Publizisten erfasst. Arbeitgeber eines Künstlers oder Publizisten müssen für diesen keine Künstlersozialabgabe entrichten, sondern wie für alle anderen Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind auch Zahlungen an juristische Personen oder an Verwertungsgesellschaften. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind keine Entgelte im Sinne der Künstlersozialabgabe. Bei Büchern, Broschüren oder Katalogen sind Entgelte, die an freie Mitarbeiter für Fotos, Texte, Konzeption und Gestaltung gezahlt werden, bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Publikationen unentgeltlich oder kostenpflichtig abgegeben werden. Für Mitarbeiterzeitschriften und Arbeitsanweisungen im innerbetrieblichen Gebrauch oder für Unterlagen und Übersichten zu internen Schulungen wird dagegen keine Künstlersozialabgabe fällig.
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