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01.12.2008

Wegfall des Beitragsgruppenschlüssels 2 in der Krankenversicherung


Info-Brief 12/08


Ab 1. Januar 2009 entfällt in der Krankenversiche­rung der Beitragsgruppenschlüssel 2 für den er­höhten Beitragssatz. Dieser Beitragssatz sollte die finanziellen Belastungen der Krankenkassen durch den zeitigeren Krankengeldanspruch von Versicher­ten ausgleichen, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfort­zahlung ihres Arbeitsentgelts hatten.

Ab 1.1.2009 besteht für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, auch kein Anspruch auf Krankengeld. Das betrifft versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet ist, sowie Arbeitnehmer, die berufsmäßig Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben (unständig Beschäftigte).

Die Krankenkassen sind verpflichtet, für diese Versicherten ab 2009 Wahltarife anzubieten, die auch einen Krankengeldanspruch enthalten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass neu eingestellte Arbeitnehmer erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung haben (§ 3 Abs. 3 EFZG). Für Arbeitnehmer, die unbefristet oder für mindestens zehn Wochen befristet beschäftigt werden, ist auch während dieser vierwöchigen Wartezeit der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherungsbeiträge maßgebend. Der ermäßigte Beitragssatz ist deshalb grundsätzlich nur bei Befristungen von weniger als zehn Wochen anzuwenden.

Dadurch ändert sich aber auch das DEÜV-Meldeverfahren in der Sozialversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel 2 für den erhöhten Beitrag zur Krankenversicherung darf nur noch für Meldezeiträume bis 31.12.2008 verwendet werden.

Ein Beitragsgruppenwechsel gehört zu den Meldesachverhalten. Arbeitgeber haben Beschäftigte mit dem Beitragsgruppenschlüssel 2 zum 31.12.2008 abzumelden und zum 1.1.2009 mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1 oder 3 anzumelden.

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Berufstätige Rentner

Bisher hatten auch Bezieher einer Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von einer anderen vergleichbaren Stelle bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Da bereits durch die Rentenzahlungen der Lebensunterhalt gewährleistet wird, besteht nach der Neuregelung für diese Versicherten kein Anspruch mehr auf Krankengeld. Für sie gilt künftig ebenfalls der ermäßigte Beitragssatz. Damit wird die Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die


entsprechende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, aufgehoben.

Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zählen auch die Versorgungswerke der Freien Berufe wie Ärzte und Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte und Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Beziehen diese Beschäftigten bereits eine Rente aus dem Versorgungswerk ihrer Berufsgruppe, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1 zum 31.12.2008 abzumelden und zum 1.1.2009 mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3 anzumelden. Eine Jahresmeldung ist nicht erforderlich.

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Heimarbeiter

Heimarbeiter haben auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse, und zwar unabhängig davon, ob für sie ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall tarifvertraglich vereinbart worden ist oder nicht. Der allgemeine Beitragssatz gilt also künftig für alle Heimarbeiter.

Aushilfsbeschäftigte

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres bereits mehrere Aushilfstätigkeiten übernommen, sind alle Zeiträume, ausgehend vom Ende der bevorstehenden befristeten Beschäftigung zusammenzurechnen. Dabei gilt die versicherungsrechtliche Beurteilung für die gesamte bevorstehende Beschäftigung. Wenn eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus ausgeübt werden soll, ist keine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Beispiel

Svenja Schön war in der Zeit vom 2.6.2008 bis 12.9.2008 (= 103 Kalendertage) als Aushilfe mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 900 € beschäftigt. Am 1.12.2008 nimmt sie wiederum eine Aushilfsbeschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von 900 € auf. Die Beschäftigung ist bis zum 16.1.2009 befristet.

Da die Beschäftigungszeiten im Kalenderjahr 2008 insgesamt mehr als zwei Monate betragen, wird die Aushilfsbeschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ist deshalb versicherungspflichtig. Für die Beschäftigung ab 1.12.2008 sind folgende Meldungen vorzunehmen:
An-/Abmeldungen Beitragsgruppen-
schlüssel
zum 1.12.2008
Meldegrund 10
2111
zum 31.12.2008
Meldegrund 32
zum 1.1.2009
Meldegrund 12
3111
zum 16.1.2009
Meldegrund 30

Zuordnung der Beitragsgruppenschlüssel für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab 1.1.2009

Beschäftigtengruppe

Anspruch auf Krankengeld

Wahltarif für Krankengeld zulässig
(§ 53 Abs. 6 SGB V)

Rechtsgrundlagen

Beitragsgruppenschlüssel 1 (allgemeiner Beitragssatz)
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen haben ja nein § 3 Abs. 1 EFZG,
§ 241 Abs. 1 SGB V
Heimarbeiter ja nein § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB V
Beitragsgruppenschlüssel 3 (ermäßigter Beitragssatz)
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen befristet ist nein ja § 3 Abs. 1, 3 EFZG, § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB V
Beschäftigte, die "berufsmäßig" Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben (unständig Beschäftigte) nein ja § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB V i.V.m. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
versicherungspflichtige Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit ruht für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung nein BSG-Urteil vom 25.05.2004, § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen nein nein § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ein nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahltes Ruhegehalt beziehen nein nein § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
Bezieher von Vorruhestandsgeld nein nein § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V
versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von vergleichbaren Stellen beziehen nein nein § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V

Stand: 28. November 2008
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