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Aushilfsbeschäftigte werden oftmals als Vertretung während der Urlaubszeit oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder auch für zusätzlich anfallende Arbeiten wie beispielsweise bei einer Inventur eingestellt. Wegen der kurzen Dauer dieser Beschäftigungen handelt es sich um so genannte kurzfristige Beschäftigungen.
Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen
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Für kurzfristige Beschäftigungen kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% ermittelt und vom Arbeitgeber getragen werden. Voraussetzung:
- Der Arbeitnehmer ist bei dem Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt,
- die Dauer der Beschätigung beträgt nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage und
- der Arbeitslohn je Arbeitstag beträgt durchschnittlich nicht mehr als 62 € und durchschnittlich je Arbeitsstunde nicht mehr als 12 €.
| Der Arbeitgeber kann in diesem Fall auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und trägt die pauschale Lohnsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer. Dabei kann die Pauschalierung der Lohnsteuer in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis erneut erfolgen. Die Pauschalierung ist jedoch unzulässig, wenn der Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber Arbeitslohn bezieht, der dem Abzug der Lohnsteuer nach einer Lohnsteuerklasse zu unterwerfen ist.
| Praxishinweis |
| Seit der Neuregelung für geringfügige Beschäftigungen ab 1.4.2003 ist es nicht mehr zulässig, für kurzfristige Beschäftigungen Lohnsteuerpauschalierungen mit 20% vorzunehmen, sofern auch die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen – regelmäßig im Monat nicht mehr als 400 €. – eingehalten wird. |

Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% kann nach § 40a Abs. 2a EStG nur vorgenommen werden, wenn es sich tatsächlich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handelt, für das der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15% zur Rentenversicherung zu leisten hat oder nur deshalb nicht zu entrichten hat, weil beispielsweise aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse Sozialversicherungspflicht besteht.
Wann ist eine Lohnsteuerkarte erforderlich bei kurzfristigen Beschäftigungen?
Für kurzfristige Beschäftigungen ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% nur möglich, sofern die hierfür erforderlichen steuerlichen Voraussetzungen vorliegen.
Werden die Zeit- oder Entgeltgrenzen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer überschritten, so muss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Andernfalls ist der Arbeitslohn nach der Lohnsteuerklasse VI zu versteuern.
| Praxistipps |
| Prüfen Sie, ob die Vorlage einer Lohnsteuerkarte günstiger ist. Häufig fallen für den vereinbarten Arbeitslohn keine Lohnsteuerbeträge an. In diesen Fällen werden weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber mit Lohnsteuerbeträgen belastet. |

Sonderfälle
Wenn die Beschäftigung von Aushilfskräften zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, darf die Tagesverdienstgrenze von 62 €. überschritten werden. Alle anderen Voraussetzungen bleiben weiterhin gültig.
Die Beschäftigung von Aushilfskräften, deren Einsatzzeitpunkt längere Zeit vorher feststeht, z.B. bei Volksfesten und Messen, kann jedoch nicht als unvorhersehbar gelten.
Die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer erfolgt unabhängig zu Freibeträgen, die beim Lohnsteuerabzug nach einer Lohnsteuerklasse Berücksichtigung finden würden.
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Sozialversicherung bei kurzfristigen Beschäftigungen
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Im Rahmen der Sozialversicherung sind kurzfristige Beschäftigungen versicherungs- und beitragsfrei.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung
- längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird,
- im Voraus befristet ist und
nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
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Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts spielen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen als Aushilfe keine Rolle.
Für kurzfristige Beschäftigungen zahlen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung. Besonders zu beachten ist, dass für die Versicherungsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung andere Grenzwerte gelten als für die Pauschalierung der Lohnsteuer.
Wichtig: Die Beschäftigung als Aushilfe muss befristet sein
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung als Aushilfe im Voraus durch einen Arbeitsvertrag oder durch die Art der Beschäftigung, wie z. B. bei Saisonarbeiten und bei Urlaubsvertretungen, befristet ist. Dabei darf die Beschäftigung auf längstens zwei Monate befristet sein, wenn sie an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Für Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche ist eine Beschäftigung an 50 Arbeitstagen zulässig. Die Befristung kann auch durch einen auf längstens zwölf Monate befristeten Rahmenarbeitsvertrag erfolgen.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen. Hat der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr bereits Aushilfsbeschäftigungen ausgeübt, sind – ausgehend vom Ende der bevorstehenden befristeten Tätigkeit – alle Zeiträume kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung, dass mit der erneuten Aushilfstätigkeit die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschritten wird, besteht mit Beginn der neuen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht. Zurückliegende sv-freie Beschäftigungen bleiben jedoch weiterhin versicherungsfrei. Handelt es sich bei den einzelnen zusammenzurechnenden Beschäftigungen nicht um volle Kalendermonate, beträgt die Zeitgrenze 60 Kalendertage.
Aushilfsbeschäftigungen sind nur jedoch dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Deshalb sind nur bestimmte Personenkreise bei Aushilfstätigkeiten versicherungsfrei, wie z.B. Hausfrauen oder Rentner, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zur Aushilfe arbeiten, oder Studenten oder Schüler, die eine Ferienarbeit übernehmen.
| Praxistipps |
| Bei kurzfristig Beschäftigten gehören Nachweise und Erklärungen über eventuelle Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr und über die Zugehörigkeit zu einem besonderen Personenkreis ebenfalls zu den Lohnunterlagen. |
Auch bei kurzfristiger Beschäftigung liegt eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit vor bei Personen,
- die Entgeltersatzleistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld) beziehen,
- die bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind,
- die während der Elternzeit eine Beschäftigung aufnehmen,
- die während eines unbezahlten Urlaubs beschäftigt sind,
- deren bisheriges Beschäftigungsverhältnis durch den Wehr-/Zivildienst unterbrochen wird und die während dieser Dienstzeit bei ihrem oder bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen,
- die zwischen Schulentlassung und Beginn eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der der Arbeitnehmer monatlich nicht mehr als 400 € Arbeitsentgelt erhält, gilt als nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit.
Alle Meldungen für kurzfristig Beschäftigte (Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen) sind ausschließlich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ("Minijob-Zentrale") vorzunehmen.
DEÜV-Jahresmeldungen sind auch für kurzfristig Beschäftigte vorzunehmen, da die Arbeitsentgelte beitragspflichtig zur Unfallversicherung sind.
Personengruppenschlüssel "110"
Beitragsgruppenschlüssel "0000",
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt "000000"
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung "XXXXXX"
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