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01.05.2009

Die rechtlichen Grundlagen zum Kurzarbeitergeld


Sonderregelungen zur Kurzarbeit
Info-Brief 05/09


Veränderungen in den rechtlichen Regelungen zur Kurzarbeit

Die rechtlichen Grundlagen zum Kurzarbeitergeld, zu den betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sowie zu den anderen damit in Zusammenhang ste­henden Regelungen sind in §§ 169 bis 181 SGB III enthalten.

Vereinfachte Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Achtung: befristet bis zum 31. Dezember 2010

Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) wurden in § 421t SGB III vereinfachte Zugangs-
voraussetzungen zum Bezug von Kurz-
arbeitergeld aufgenommen, die befristet für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2010 gelten:

Dem Arbeitgeber werden auf Antrag die Hälfte der von ihm allein zu

  tragenden Beiträge zur Sozial-
versicherung
, die auf das Kurz-
arbeitergeld entfallen, in pauschalierter Form erstattet. Nehmen die Arbeit-
nehmer während der Kurzarbeit an bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen teil, können dem Arbeitgeber diese Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet werden (§ 421t Abs. 1 SGB III).
Bisher war u.a. Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind (Drittelerfordernis). Nach der befristeten Neuregelung kann Kurzarbeitergeld auch beantragt werden, wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben (§ 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Der Arbeitgeber kann monatlich zwischen den beiden Verfahren wechseln (siehe Tabelle). Die Antragsformulare enthalten dazu ein Fragefeld.

Erläuterung Drittelerfordernis:
Drittelerfordernis
nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
Aussetzung des Drittelerfordernisses
nach § 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III
Mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen. Weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle Arbeitnehmer, deren persönlicher Entgeltausfall 10 % oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt, soweit das Drittelerfordernis erfüllt wird. Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nur die Arbeitnehmer, deren persönlicher Entgeltausfall jeweils mehr als 10 % Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt.
Kurzarbeitergeld kann auch für einzelne Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.

Kontakt

Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen müssen Zeitguthaben, die zur Arbeitszeitflexibilisierung aufgebaut worden sind, vor bzw. während der Kurzarbeit eingebracht werden. Die befristete Neuregelung lässt jedoch zu, dass betriebliche Regelungen zum Aufbau von Negativsalden ("Minusstunden") vor Einführung der Kurzarbeit nicht umgesetzt werden müssen (§ 421t Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Abs. 1 SGB III haben ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Arbeitszeitänderungen aufgrund von Beschäftigungssicherungs-
vereinbarungen
keine Auswirkung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 421t Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Das Sollentgelt wird in diesen Fällen fiktiv erhöht (§ 421t Abs. 4 Nr. 7 SGB III).
Für Leiharbeitnehmer kann ebenfalls Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn der Auftraggeber für den Bereich, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt war, auch Kurzarbeit anmeldet (§ 11 Abs. 4 AÜG). Das Kurzabeitergeld muss in diesem Fall vom Verleiher beantragt werden.

Agentur für Arbeit entscheidet über Bezug von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber gegenüber der örtlichen Agentur für Arbeit im Laufe des Kalendermonats, in dem die Kurzarbeit begonnen wird, schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die Ursachen für den Arbeitsausfall zu begründen. Die Agentur für Arbeit entscheidet danach, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist vom Arbeitgeber vorzunehmen. Erst danach kann der Arbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes stellen.

1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes haben, 67 %,
2. für die übrigen Arbeitnehmer 60 %

Zu den Kindern im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes zählen neben leiblichen Kindern auch Adoptiv- und Pflegekinder.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter­schiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Das Kurzarbeitergeld kann nach folgendem Abrech­nungsschema ermittelt werden:

- Ermittlung des Sollentgelts (= Bruttoarbeitsent­gelt ohne Entgelt für Mehrarbeit, das der Arbeit­nehmer im Anspruchszeitraum ohne Kurzarbeit erzielt hätte), gerundet auf den nächsten durch 20 € teilbaren Betrag
- Ermittlung des Istentgelts (= tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt bei Kurzarbeit), gerundet auf den nächsten durch 20 € teilbaren Betrag
- Ermittlung der pauschalierten Netto-
entgelte
für Sollentgelt und für Istentgelt entsprechend der Tabellen in der Verordnung des Bundesministeri­ums für Arbeit und Soziales für das Kurzarbeitergeld
- Ermittlung des Differenzbetrags der pauschalier­ten Nettoentgelte für Sollentgelt und Istentgelt
- Feststellung des anzuwendenden Leistungssatzes (60 % bzw. 67 %)
- Multiplikation von Leistungssatz und Nettoent­geltdifferenz ergibt das Kurzarbeitergeld



Praxishinweis:
Bei Altersteilzeit im Blockmodell bemisst sich das Sollentgelt nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase beanspruchen kann ("hälftiges Arbeitsentgelt").

Das im Abrechnungsmonat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ist lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für die Ermittlung der Steuerbeträge ist die Monatslohnsteuertabelle anzuwenden (R 39b.5 Abs. 2 LStR). In der Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beitragsanteile für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt in gewohnter Weise.

Das Kurzarbeitergeld ist steuer- und beitragsfrei. In der Sozialversicherung sind jedoch Beiträge aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten.

Kontakt

Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 % des Unter­schiedsbetrags zwischen den ungerundeten Werten des Brutto-Sollentgelts und des Brutto-Istentgelts (§ 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 6 SGB VI). Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Renten-
versicherung, die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallen, in voller Höhe allein aufzubringen, d.h. auch den von allen Mitglie­dern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 58 Abs. 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI).

Der Arbeitgeber hat den Beitrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ebenfalls allein zu tragen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder in einer privaten Krankenversicherung versichert ist.

Das Kurzarbeitergeld ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuer-
bescheinigung gesondert auszuweisen, da es nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Regelung werden dem Arbeitgeber auf Antrag 50 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet . Während die Berechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell erfolgen muss, wird die pauschalierte Erstattung aus den Entgeltsummen für alle Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld-
anspruch errechnet. Dabei wird für die Pauschalierung die Sozialversicherungs-
pauschale nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt. Die pauschalierten Erstattungsbeträge errechnen sich nach folgender Formel :

Differenz zwischen Gesamtsumme Sollentgelte und Gesamtsumme Istentgelte x 80 % x 19,6 %

Aufgrund der pauschalierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist sowohl beim Soll- als auch beim Istentgelt die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zu beachten. Die pauschalierte Erstattung der Beiträge bis zur RV-Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- bzw. freiwillig versichert sind oder ob sie privat krankenversichert sind.

Praxishinweis:
Weitergehende Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld sind im Internet unter www.einsatz-fuer-arbeit.de zu finden.

Stand: 28. April 2009
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