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Zur Vermeidung von Arbeitsausfällen müssen Zeitguthaben, die zur Arbeitszeitflexibilisierung aufgebaut worden sind, vor bzw. während der Kurzarbeit eingebracht werden. Die befristete Neuregelung lässt jedoch zu, dass betriebliche Regelungen zum Aufbau von Negativsalden ("Minusstunden") vor Einführung der Kurzarbeit nicht umgesetzt werden müssen (§ 421t Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
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Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Abs. 1 SGB III haben ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Arbeitszeitänderungen aufgrund von Beschäftigungssicherungs- vereinbarungen keine Auswirkung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 421t Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Das Sollentgelt wird in diesen Fällen fiktiv erhöht (§ 421t Abs. 4 Nr. 7 SGB III).
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Für Leiharbeitnehmer kann ebenfalls Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn der Auftraggeber für den Bereich, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt war, auch Kurzarbeit anmeldet (§ 11 Abs. 4 AÜG). Das Kurzabeitergeld muss in diesem Fall vom Verleiher beantragt werden.
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Agentur für Arbeit entscheidet über Bezug von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber gegenüber der örtlichen Agentur für Arbeit im Laufe des Kalendermonats, in dem die Kurzarbeit begonnen wird, schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die Ursachen für den Arbeitsausfall zu begründen. Die Agentur für Arbeit entscheidet danach, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist vom Arbeitgeber vorzunehmen. Erst danach kann der Arbeitgeber bei der örtlichen Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes stellen.
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für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommen- steuergesetzes haben, 67 %, |
| 2. |
für die übrigen Arbeitnehmer 60 % |
Zu den Kindern im Sinne des Einkommen- steuergesetzes zählen neben leiblichen Kindern auch Adoptiv- und Pflegekinder.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
Das Kurzarbeitergeld kann nach folgendem Abrechnungsschema ermittelt werden:
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Ermittlung des Sollentgelts (= Bruttoarbeitsentgelt ohne Entgelt für Mehrarbeit, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum ohne Kurzarbeit erzielt hätte), gerundet auf den nächsten durch 20 € teilbaren Betrag |
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Ermittlung des Istentgelts (= tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt bei Kurzarbeit), gerundet auf den nächsten durch 20 € teilbaren Betrag |
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Ermittlung der pauschalierten Netto- entgelte für Sollentgelt und für Istentgelt entsprechend der Tabellen in der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Kurzarbeitergeld |
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Ermittlung des Differenzbetrags der pauschalierten Nettoentgelte für Sollentgelt und Istentgelt |
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Feststellung des anzuwendenden Leistungssatzes (60 % bzw. 67 %) |
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Multiplikation von Leistungssatz und Nettoentgeltdifferenz ergibt das Kurzarbeitergeld |
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| Praxishinweis: |
| Bei Altersteilzeit im Blockmodell bemisst sich das Sollentgelt nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase beanspruchen kann ("hälftiges Arbeitsentgelt"). |
Das im Abrechnungsmonat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ist lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für die Ermittlung der Steuerbeträge ist die Monatslohnsteuertabelle anzuwenden (R 39b.5 Abs. 2 LStR). In der Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beitragsanteile für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt in gewohnter Weise.
Das Kurzarbeitergeld ist steuer- und beitragsfrei. In der Sozialversicherung sind jedoch Beiträge aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten.

Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen den ungerundeten Werten des Brutto-Sollentgelts und des Brutto-Istentgelts (§ 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 6 SGB VI). Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Renten- versicherung, die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallen, in voller Höhe allein aufzubringen, d.h. auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 58 Abs. 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI).
Der Arbeitgeber hat den Beitrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ebenfalls allein zu tragen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder in einer privaten Krankenversicherung versichert ist.
Das Kurzarbeitergeld ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuer- bescheinigung gesondert auszuweisen, da es nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Regelung werden dem Arbeitgeber auf Antrag 50 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet . Während die Berechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell erfolgen muss, wird die pauschalierte Erstattung aus den Entgeltsummen für alle Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld- anspruch errechnet. Dabei wird für die Pauschalierung die Sozialversicherungs- pauschale nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt. Die pauschalierten Erstattungsbeträge errechnen sich nach folgender Formel :
| Differenz zwischen Gesamtsumme Sollentgelte und Gesamtsumme Istentgelte x 80 % x 19,6 % |
Aufgrund der pauschalierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist sowohl beim Soll- als auch beim Istentgelt die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zu beachten. Die pauschalierte Erstattung der Beiträge bis zur RV-Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- bzw. freiwillig versichert sind oder ob sie privat krankenversichert sind.
| Praxishinweis: |
| Weitergehende Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld sind im Internet unter www.einsatz-fuer-arbeit.de zu finden. |
Stand: 28. April 2009
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