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01.06.2009

Vermögenswirksame Leistungen


Info-Brief 06/09


Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitar­beiterkapitalbeteiligung vom 7.3.2009 (BGBl. I S. 451) ist am 1.4.2009 in Kraft getreten. Mit diesem Artikelgesetz wurde auch das Fünfte Vermögensbil­dungsgesetz geändert.

Das Vermögensbildungsgesetz gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit­nehmer im arbeitsrechtlichen Sinne , das sind Ange­stellte, Arbeiter und Auszubildende, deren Arbeits­verhältnis oder Ausbildungs- verhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Das Gesetz gilt aber auch für in Heimarbeit Beschäftigte sowie für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Die vermögenswirksame Anlage aus Teilen des Arbeitslohns kann sowohl aus laufenden Bezügen oder als auch aus einmaligen Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen sind, erfolgen. Es ist möglich, jährliche Leistungen als Einmalzahlung oder monatliche Leistungen in gleichbleibenden Raten zu erbringen.

Kontakt

Werden vom Arbeitgeber keine zusätzlichen Leis­tungen zur Vermögens- bildung erbracht, kann der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber stellen, dass Teile des ihm ohnehin zustehenden Arbeits- lohns vermögenswirksam an­zulegen sind. (§ 11 5. VermBG).

Dabei kann auch pauschal besteuerter oder steuer­freier Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt wer­den. Dazu gehören beispielsweise

  • Teile des pauschal besteuerten Arbeitslohns von kurzfristig und geringfügig entlohnten Be­schäftigten,
  • Teile der pauschal besteuerten sonstigen Be­züge (§ 40 Abs. 1 EStG),
  • Teile des steuerfreien Zuschusses zum Mutter­schaftsgeld.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzliche Arbeitgeberleistungen (VWL-Arbeitgeberanteil) ent­steht durch Vereinbarungen im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelvertrag mit dem Arbeitnehmer (§ 10 5. VermBG). In einigen Tarifverträgen wird die Zahlung zusätzlicher vermögens-wirksamer Leistungen von der Bereitschaft des Arbeitnehmers, als Eigenleistung Teile seines Ar­beitslohns vermögenswirksam anzulegen, abhängig gemacht.

Der Sparbetrag ist der Betrag, den der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vermögenswirksam anlegt. Er muss mindestens so hoch sein wie der VWL-Arbeit­geberanteil.

Die Förderung der vermögenswirksamen Leistungen durch Arbeitnehmer-Sparzulagen ist seit 1994 auf Anlagen in Beteiligungen und auf Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. auf die Verwendung zum Wohnungsbau beschränkt.

Jeder Arbeitnehmer kann selbst ent- scheiden, in welcher der vom Gesetz genannten Formen er seine vermögens- wirksamen Leistungen anlegen will. Diese Wahlfreiheit ist Voraussetzung für die Gewährung einer Sparzulage. Seit 1999 dürfen jedoch die Tarif­parteien die Anlagewahl der Arbeitnehmer auf die geförderten Anlageformen (Beteiligungen und Bau­sparen) begrenzen. Anlageformen, für die es keine Sparzulage gibt, das sind Kontenspar- und Kapital­versicherungs- verträge, können damit tarifvertraglich ausgeschlossen werden.

Bei der Abrechnung haben vermögens- wirksame Leistungen sowohl auf die Höhe des Bruttover­dienstes als auch auf die Höhe der Abzugsbeträge Einfluss. Zusätzliche vermögenswirksame Leistun­gen des Arbeitgebers sind Bestandteil des Brutto­verdienstes. Sie sind lohnsteuer- und sv-pflichtig.

Der Sparbetrag zur vermögenswirksamen Leistun­gen wird vom Arbeitgeber vom Nettoverdienst ein­behalten. Je nach Anlageform wird der Betrag ent­weder direkt an den Vertragspartner des Arbeit­nehmers überwiesen oder mit dem Kaufpreis von Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers ver­rechnet. Auf den Überweisungen sind die Beträge als vermögenswirksame Leistungen zu kennzeich­nen und die Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Eine Barauszahlung der Sparbeträge direkt an den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Vermögenswirksame Leistungen sind nicht pfänd­bar.

Besondere Aufzeichnungs- und Bescheinigungs­pflichten des Arbeitgebers über die Anlage vermö­genswirksamer Leistungen sind nicht erforderlich. Sie sind seit 1994 entfallen.

Bei der Förderung wird zwischen der Anlage in Beteiligungen und der Anlage in andere geförderte Anlageformen unterschieden.

Der geförderte Höchstbetrag von 470 € kann allein für das Bausparen und in An- lagen für den Woh­nungsbau ausgeschöpft werden. Der Zulagesatz beträgt 9 %.
Hiernach können vermögenswirksame Leistungen angelegt werden

  • nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und
  • für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw.

Diese Arbeitnehmer-Sparzulage für ge- förderte ver­mögenswirksame Leistungen nach dem Wohnungs­bauprämiengesetz bzw. für das


Bausparen wird nur gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der Anlage (2009) für Alleinstehende 17.900 € bzw. für Verheiratete 35.800 € nicht über­steigt.

Für vermögenswirksame Leistungen, die in Beteili­gungen angelegt werden, gilt ein zusätzlicher För­derbetrag in Höhe von 400 €. Der Zulagesatz be­trägt für vermögens-wirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2008 in Beteiligungen angelegt werden, 20 % (bis 2008: 18 %). Dazu zählen Vermögens­beteiligungen durch

  • Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
  • Wertpapier-Kaufverträge,
  • Beteiligungs-Verträge und
  • Beteiligungs-Kaufverträge.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für ge- förderte vermö­genswirksame Leistungen in Beteiligungen wird nur gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der Anlage (2009) für Alleinstehende 20.000 € bzw. für Verheiratete 40.000 € nicht über­steigt.

Für die Anwendung der Einkommensgrenze von 35.800 €/40.000 € für Verheiratete ist allein maß­geblich, ob tatsächlich eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Haben Ehegatten die getrennte Veranlagung oder für das Kalenderjahr der Ehe­schließung die besondere Veranlagung gewählt, wird für jeden Ehegatten gesondert geprüft, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkom­mensgrenze von 17.900 €/20.000 € überschreitet.

Kontakt

Die Einkommensgrenzen gelten nicht für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommen-steuer veranlagt werden, da bei diesem Personenkreis ein zu versteuerndes Ein­kommen nicht festgestellt wird; diesen Arbeitneh­mern steht deshalb die Arbeitnehmer-Sparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.

Insgesamt sind damit vermögens-wirksame Leistun­gen bis 870 € im Kalenderjahr zulagebegünstigt.

Anlageform
Zulage- be- günstigt
Arbeit-nehmer- Spar- zulage
Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prä­miengesetz (9 %)
470 €
42,30 €
Vermögens-beteiligun-
gen (20 %)
400 €
80,00 €
Summe
800 €
112,30 €

Der Arbeitnehmer kann die höchst-mögliche Arbeit­nehmer-Sparzulage nur erhalten, wenn vermö­genswirksame Leistungen sowohl in Bausparen bzw. in Anlagen für den Wohnungsbau als auch in Vermögensbeteiligungen angelegt werden. Dies bedingt zwei Anlageverträge. Deshalb kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die für ihn zu erbrin­genden vermögens- wirksamen Leistungen auf ver­schiedene Anlageformen verteilt werden. Da nur vermögenswirksame Anlagen durch den Arbeitge­ber mit der Zulage gefördert werden, muss der Arbeitgeber also gegebenenfalls zwei Verträge bedienen.

Gewährt der Arbeitgeber keine zusätz-lichen vermö­genswirksamen Leistungen oder weniger als die geförderten Höchst-beträge, kann der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitslohns durch den Arbeit­geber vermögenswirksam anlegen lassen.

Die Sparzulage wird auf Antrag des Arbeitnehmers jährlich vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkom-mensteuer festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung ist eine vom jeweiligen Kreditinstitut bzw. Unternehmen aus- gestellte Bescheinigung über die ange- legten zulagebegünstigten vermögens-wirk­samen Leistungen. Bescheinigt wird der jeweilige Jahresbetrag, die Art der Anlage, das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksame Leistung zuzuord­nen ist, und das Ende der für den Vertrag geltenden Sperrfrist.

In diesem Zusammenhang besteht auch für Arbeit­geber, bei denen die ver- mögenswirksamen Leistun­gen aufgrund von Wertpapier-Kaufverträgen, Betei­ligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen angelegt sind, eine besondere Bescheinigungs­pflicht.

Die Sparzulage wird vom Finanzamt ausgezahlt, wenn die für die Anlage geltende Sperrfrist abge­laufen ist.

Vermögenswirksame Leistungen liegen auch vor, wenn kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht,
weil z. B.

  • Leistungen für einen nicht zulagegeförderten Kontensparvertrag oder einen nicht zulagege­förderten Kapitalversicherungsvertrag angelegt werden,
  • die zulagebegünstigten Höchstbeträge von 400 € bzw. 470 € überschritten werden oder
  • die Einkommensgrenzen von 17.900 €/20.000 € für Alleinstehende bzw. 35.800 €/40.000 € für Verheiratete überschritten werden.

Stand: 27. Mai 2009

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