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vorgelegt, ist der an einen Hinterbliebenen auszuzahlende Arbeitslohn generell nach Lohnsteuerklasse VI abzurechnen.
Bei Zahlungen von Arbeitslöhnen für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers entfällt, und dem Lohn, der über den Sterbetag hinaus gezahlt wird.
Bei der Abrechnung des Arbeitslohns, mit dem erbrachte Leistungen bis zum Sterbetag des Arbeitnehmers vergütet werden, ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden.

Das Sterbegeld ist ein steuerbegünstigter Versorgungsbezug (R 19.8 Abs. 1 LStR 2008) und stellt grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar (R 19.9 Abs. 3 Nr. 3 LStR 2008). Das gilt auch für den Fall, wenn als Sterbegeld ratenweise mehrere Monatsvergütungen gewährt werden.
Für steuerbegünstigte Versorgungsbezüge sind folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
Jahr des Ver- sorgungs-beginns
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Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG
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| Prozent- satz |
Höchst-betrag |
Zuschlag zum Ver- sorgungs-freibetrag |
2009 2010 |
33,6 % 32,0 % |
2.520 € 2.400 € |
756 € 720 € |
Die Besteuerung des Arbeitslohns für den Sterbemonat führt in der Praxis oft zu erheblichen Schwierigkeiten. Für die Lohnsteuerberechnung zum laufenden Arbeitslohn müsste der Hinterbliebene eine
Lohnsteuerkarte vorlegen, die für den Tag gilt, an dem der Lohnzahlungszeitraum – das ist in der Regel der Sterbemonat – endet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn erst später an den Hinterbliebenen ausgezahlt werden kann. Die Zahlung des Sterbegelds hingegen ist ein sonstiger Bezug, der nach denjenigen lohnsteuerlichen Merkmalen zu besteuern ist, die laut vorgelegter Lohnsteuerkarte im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs für den Hinterbliebenen gilt.
Vereinfachter Steuerabzug für den SterbemonatDie Lohnsteuerrichtlinien sehen deshalb eine Vereinfachungsmöglichkeit vor. Danach darf der laufende Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, noch nach den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte des verstorbenen Mitarbeiters abgerechnet werden (R 19.9 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Es muss also unterschieden werden, ob es sich um laufenden Arbeitslohn für den Sterbemonat bzw. für den Vormonat oder ob es sich um sonstige Bezüge des verstorbenen Arbeitnehmers handelt.
Wird diese Vereinfachungsregelung angewendet und der laufende Arbeitslohn für den Sterbemonat nach der Steuerkarte des verstorbenen Mitarbeiters abgerechnet, dürfen jedoch keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn arbeitsrechtlich der Arbeitslohn vom Sterbetag bis zum Ende des Sterbemonats ein Versorgungsbezug sein sollte.
Steuerliche Abrechnung für das Sterbegeld Das Sterbegeld ist unter Berücksichtigung der Versorgungsfreibeträge als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Maßgebend sind die
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lohnsteuerlichen Merkmale, die nach der Lohnsteuerkarte für den hinterbliebenen Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs gelten. Der Versorgungsfreibetrag ist auch bei der Lohnsteuerklasse VI zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag hingegen darf nur bei den Steuerklassen I bis V angesetzt werden, nicht jedoch in Steuerklasse VI. Eine Zwölftelung der Freibeträge ist beim Sterbegeld generell nicht vorzunehmen, da es sich um einen eigenständigen Versorgungsbezug handelt. Für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist vom Arbeitslohn, der dem Hinterbliebenen für den Sterbemonat zugeflossen ist, auszugehen. Dieser Betrag ist auch als voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne Sterbegeld anzusetzen. Danach ist die Lohnsteuer für das Sterbegeld als sonstiger Bezug in gewohnter Weise zu bestimmen. Eine Hochrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ist nicht erforderlich, da ja dem Hinterbliebenen im Laufe des Kalenderjahres kein weiterer Arbeitslohn vom Arbeitgeber des verstorbenen Mitarbeiters zufließen wird (R 39b.6 Abs. 3 Satz 6 LStR 2008).
Lohnsteuerbescheinigung Die Lohnsteuerbescheinigung muss in jedem Fall – auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung – für den
hinterbliebenen Zahlungsempfänger ausgestellt werden. Der Arbeitslohn und die davon nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen einbehaltene Lohnsteuer ist also auf der Lohnsteuerbescheinigung des Hinterbliebenen zu bescheinigen.
Zum Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 im Ausdruck der elektronischen Lohn- steuerbescheinigung) rechnen auch die Versorgungsbezüge bzw. Sterbegelder. Der anzugebende Bruttoarbeitslohn ist also nicht um die Versorgungsbezüge zu vermindern. In Zeile 8 ist der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge (einschließlich Sterbegeld) anzugeben. Die Versorgungs- freibeträge dürfen dabei ebenfalls nicht vorher abgezogen werden. Da die Versorgungsbezüge im Bruttoarbeitslohn in Zeile 3 enthalten sind, müssen die auf den Versorgungsbezug entfallenden Steuer- abzugsbeträge auch in den Beträgen in den Zeilen 4 bis 7 enthalten sein. Für Sterbegeld als eigenständiger Ver- sorgungsbezug ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung und in Zeile 30 die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr anzugeben.
Sozialversicherung In der Sozialversicherung ist nur das bis zum Sterbetag erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Sämtliche Zahlungen, die darüber hinaus gehen, sind beitragsfrei. Bei der Entgeltzahlung für den Sterbemonat ist also zu unterscheiden zwischen dem Entgelt, der auf die Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt, und der Zahlung über den Sterbetag hinaus. Beitragspflichtig ist nur das bis zum Sterbetag gezahlte Arbeitsentgelt, und zwar unabhängig von Zeitpunkt der Zahlung. Wird für den Sterbemonat das volle Monatsentgelt gezahlt, ist demzufolge das sozialversicherungspflichtige Entgelt zeitanteilig zu bestimmen. Die entsprechenden Sozialversicherungs-beiträge sind einzubehalten und an die Einzugsstelle, die für den verstorbenen Mitarbeiter zuständig war, abzuführen.
Das Sterbegeld gehört nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeits-entgelt, da es nicht für eine vom Zahlungsempfänger selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
Für den verstorbenen Mitarbeiter ist eine Meldung zur Sozialversicherung mit dem Grund 49 = Abmeldung wegen Todes vorzunehmen. Darin sind auch die bis zum Sterbetag beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu bescheinigen.
Stand: 29. Juni 2009
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