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Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG – Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2009, BGBl. I S. 700) werden seit 1. September 2009 bei Scheidungen alle in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche, Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge sofort geteilt und getrennt fortgeführt. Neben Rentenansprüchen unterliegen auch Kapitalleistungen dem Versorgungsausgleich.
Vom Gesetz vorgesehen ist eine interne Teilung der bestehenden Versorgungsansprüche. Dabei wird von den Familiengerichten jedes der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung grundsätzlich im jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Der Ehegatte, der bisher den Versorgungsanspruch auf seinen Namen erworben hat, wird bei seinen eigenen Anrechten belastet. Sie werden dem anderen Ehegatten in einem gesonderten Anrecht gutgeschrieben. In Ausnahmefällen kann auch eine externe Teilung durchgeführt werden. Hierbei werden dann die Anrechte des Ehegatten auf einen anderen Versorgungsträger übertragen.

Mit diesen neuen Regelungen entstehen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch neue Pflichtaufgaben für die Arbeitgeber.
Welche Folgen hat die interne Teilung in der betrieblichen Altersversorgung?
Mit der internen Teilung und Übertragung des Anrechts (§ 10 VersAusglG) erlangt der frühere Ehepartner des Mitarbeiters die Stellung eines mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Beschäftigten im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 12 VersAusglG). Die bei einer internen Teilung der Versorgungsanrechte entstehenden Kosten können – soweit sie angemessen sind – jeweils hälftig beiden Ehegatten zugerechnet werden und sind mit den erworbenen Anrechten zu verrechnen (§ 13 VersAusglG).
Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich dann um einen neuen, zusätzlichen Versorgungsberechtigten, der aber überhaupt nicht im Unternehmen tätig gewesen ist oder tätig ist.
Wann erfolgt eine externe Teilung?
Bei einer externen Teil wird für den versorgungsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger begründet (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Eine externe Teilung wird zum einen möglich, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mit der ausgleichsberechtigten Person eine entsprechende Vereinbarung abschließt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
Zum anderen kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Ehegatten in bestimmten Fällen ohne dessen Zustimmung eine externe Teilung verlangen (Tabelle 1).
Bei der externen Teilung ist vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG).
| Exkurs: Ausgleichswert |
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Der Ausgleichswert ist die Hälfte eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes, den die ausgleichspflichtige Person an den Anrechten zur Altersversorgung in der Ehezeit erworben hat. Falls es sich bei dem Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist ein korrespondierender Kapitalwert zu ermitteln. Bei Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes (§ 5 i.V.m. § 47 Abs. 4 VersAusglG).
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Der Ausgleichsberechtigte kann wählen, ob ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ob ein neues Anrecht aufgebaut wird (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Übt der
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ausgleichsberechtigte Ehegatte bei einer externen Teilung sein Wahlrecht nicht aus, wird ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet (§ 15 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 1 VersAusglKassG).
Bei der externen Teilung wird dann also beim Versorgungsträger des eigenen Mitarbeiters kein weiteres Konto für die Altersvorsorge des geschiedenen Ehegatten erforderlich. Eine Verrechnung der bei der Teilung entstehenden Kosten wie bei der internen Teilung ist vom Gesetz her hier nicht vorgesehen.
| Praxistipp: |
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Es sollte generell entschieden werden, ob bereits beim Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für einen Mitarbeiter mit dem in einem eventuellen Scheidungsfall ausgleichsberechtigten Partner eine Vereinbarung zur externen Teilung der entstehenden Anrechte getroffen wird oder ob die externe Teilung ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung sollte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Nach einer externen Teilung entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand für die Weiterführung der Anwartschaften des dann zusätzlichen Versorgungsberechtigten, andererseits ist zum Zeitpunkt der Scheidung die Zahlung des Ausgleichswertes in ein anderes Versorgungssystem fällig. Dieser Kapitalbetrag fließt beim bisherigen Versorgungsträger (vorzeitig) ab.
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Vorbereitung eines Versorgungsausgleichs
Der Arbeitgeber hat zur Vorbereitung eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs dem Familiengericht mitzuteilen, in welchem Umfang während der Ehezeit des Mitarbeiters Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben wurden.
Dazu hat er bzw. der zuständige Versorgungsträger den in der Ehezeit erworbenen Anteil eines Anrechts in Form eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes zu berechnen. Gleichzeitig ist dem Familiengericht ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten (§ 5 VersAusglG).
Wird die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber selbst durchgeführt, ist er auch unmittelbar Träger der Versorgung und damit zur Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichwert verpflichtet.
Ist der Arbeitgeber nicht unmittelbarer Versorgungsträger und wird die betriebliche Altersversorgung beispielsweise über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds durchgeführt, werden diese Versorgungsträger auch die Berechnung der geforderten Werte übernehmen müssen und haben die beim Versorgungsausgleich mit interner Teilung neu begründeten Anrechte zu verwalten.
Ausnahmen beim Versorgungsausgleich
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte diesen Ausgleich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Die erworbenen Anrechte sind bei kurzen Ehezeiten somit nur in diesen Antragsfällen zu ermitteln.

Auch bei gleichartigen Anrechten mit geringem Wertunterschied oder bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt (Tabelle 2). Die Versorgungsträger müssen aber auch in diesen Fällen (entsprechend § 5 Abs. 1 VersAusglG) Auskunft über die Höhe der erworbenen Anrechte erteilen.
Außerdem wird bei der Scheidung auch kein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn es sich um noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt (§ 19 VersAusglG). Der entstandene Anspruch wird dann erst in Form einer Ausgleichsrente bei Auszahlung der Versorgung ausgeglichen (§ 20 VersAusglG).
Stand: 24. September 2009 |