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01.11.2009

Ab 2010: Optionales Faktorverfahren für den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen


Info-Brief 11/09


Ziel des optionalen Faktorverfahrens

Ehegatten können für das Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen.

Da bei der Steuerklassenkombination III/V in der Steuerklasse III der doppelte Grundfreibetrag als ehebezogene Entlastung berücksichtigt wird, Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und eventuelle Kinderfreibeträge jedoch in Steuerklasse V fehlen, ergibt sich für den Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, die auch höher ist als in Lohnsteuerklasse IV.

Deshalb ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 das Lohnsteuerabzugsverfahren um ein optionales Faktorverfahren erweitert worden, das erstmals für den Lohnsteuerabzug ab 2010 angewendet werden kann (§ 52 Abs. 52 EStG). Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn auch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem auf der Lohnsteuerkarte einzutragenden Faktor wählen. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren bei beiden Ehegatten in Lohnsteuerklasse IV die jeweils persönlich zustehenden Beträge für Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Kinderfreibeträge steuerentlastend wirken und zusätzlich die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt wird. Das hat zur Folge, dass eine zutreffendere Gesamtlohnsteuer mit geringfügigen Abweichungen zur Jahreseinkommensteuer ermittelt wird.


Antrag der Ehegatten

Das Faktorverfahren kann angewendet werden, wenn beide Ehegatten im jeweiligen Kalenderjahr (oder auch in einem Teil des Kalenderjahres) Arbeitslohn beziehen. Ausgangspunkt kann sowohl die Steuerklassenkombination IV/IV als auch III/V sein. Das Faktorverfahren kann jedoch nicht angewendet werden, wenn ein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr keinen Arbeitslohn bezieht.

Auf Antrag der Ehegatten wird vom Finanzamt auf beiden Lohnsteuerkarten jeweils die Lohnsteuerklasse IV und ein individueller Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer als Änderung der allgemeinen Besteuerungsmerkmale eingetragen, wenn dieser Faktor kleiner als 1 ist.

Der Faktor wird auf Antrag ermittelt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Der einzutragende Faktor wird vom Finanzamt auf der Grundlage der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den jeweils ersten Dienstverhältnissen der beiden Ehegatten berechnet. Dabei wird die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach der Splittingtabelle ins Verhältnis gesetzt zur Summe der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer, die sich für jeden Ehegatten bei der Anwendung der Lohnsteuerklasse IV ergeben würde (§ 39 f Abs. 1 EStG). Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und ohne Rundungen angegeben.

Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen werden nicht berücksichtigt.


Jahresarbeitslohn LSt-Klasse III/V LSt-Klasse IV/IV LSt-Klasse IV/IV mit Faktorverfahren
A – 35.000,00 €
B – 10.000,00 €
2.790,00 €
1.271,00 €
6.111,00 €
0,00 €
6.111,00 € x 0,835 = 5.102,69 €
0,00 € x 0,835 = 0,00 €
Einkommensteuer nach Splitting-Tabelle Summe der Lohnsteuer
(Y) 5.108,00 € 4.061,00 € (X) 6.111,00 € 5.102,69 €
Faktor = Y/X = 5.108,00 €/6.111,00 € = 0,835
Nachzahlung (–)/ Erstattung (+) – 1.047,00 € + 1.003,00 € – 5,31 €

Beispiel mit LSt-Beträgen aus 2009


Beantragungszeitpunkt für Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Ehegatten können vor Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen ändern lassen, und zwar mit Wirkung vom Beginn des folgenden Kalendermonats


an. Das gilt auch hinsichtlich der Eintragung eines Faktors (§ 39 f Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG).

Die Änderung der Steuerklassenkombination im Laufe des Kalenderjahres wird stets mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats eingetragen. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassenkombination ist nicht möglich.

Darstellung in der Lohnsteuerkarte (bei Antrag der Ehegatten im Januar 2010)
II. Änderungen der Eintragungen im Abschnitt I

Steuerklasse/ Faktor Zahl der Kinderfrei-
beträge
Kirchensteuer-
abzug
Diese Eintragung gilt, wenn sie nicht widerrufen wird: Datum, Stempel und Unterschrift der Behörde
VIER
0,835
- - vom 01.02.2010 an
bis zum _________ 2010
vom _________ 2010 an
bis zum _________ 2010


Anwendungspflicht für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor bei der Berechnung der Lohnsteuer zwingend zu berücksichtigen (§ 39 f Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber ermittelt dabei die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse IV und multipliziert das Ergebnis anschließend mit dem für den Arbeitnehmer eingetragenen individuellen Faktor.

Beim Einsatz von Abrechnungsprogrammen zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer wird dieses Faktorverfahren bereits berücksichtigt (§ 39 f Abs. 4 EStG).

Das Faktorverfahren gilt auch für die Erhebung der Zuschlagsteuern und wird ebenfalls bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer angewendet.

Berücksichtigung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen

Neben den voraussichtlichen Jahresarbeitslöhnen werden auch persönliche Freibeträge des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten, in die Ermittlung des Faktors einbezogen. Damit ist für Zeiträume, für die ein Faktor angegeben worden ist, der Eintrag eines persönlichen Freibetrags ausgeschlossen.

Freibeträge werden bereits im Faktor berücksichtigt und nicht gesondert eingetragen.

Der in Verbindung mit einem Hinzurechnungsbetrag einzutragende Freibetrag auf einer Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse VI (für ein weiteres Arbeitsverhältnis) wird allerdings beibehalten. Der Hinzurechnungsbetrag wird auch weiterhin auf der Lohnsteuerkarte für das erste Arbeitsverhältnis eingetragen und ist beim Lohnsteuerabzug neben dem angegebenen Faktor zu berücksichtigen (§ 39 f Abs. 1 EStG).


Hinzurechnungsbeträge werden zusätzlich eingetragen und sind zu berücksichtigen.

Sollen auf der Lohnsteuerkarte bei einem eingetragenen Faktor im Laufe des Jahres erstmals persönliche Freibeträge berücksichtigt oder soll die Höhe der bereits einbezogenen Freibeträge geändert werden, wird vom zuständigen Finanzamt gegebenenfalls eine weitere Änderung des Faktors vorgenommen.

Aufzeichnungspflicht und Ausschluss vom Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Da der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV), ist auch der Faktor im Lohnkonto aufzunehmen.

Wenn das Faktorverfahren angewandt wurde, ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgebers ausgeschlossen (§ 42 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3b EStG). Die Anwendung des Faktorverfahren hat für den Arbeitnehmer eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer zur Folge (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG).

Hinweis zur Lohnsteuerkarte 2010

Die Lohnsteuerkarte in Papierform wird letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgegeben. Ab 2011 sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anzuwenden, die die Arbeitgeber über die Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen haben.

Der Zeitpunkt für den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bis dahin gelten die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, gegebenenfalls auch über den Jahreswechsel 2010/2011 hinaus.


Stand: 29. Oktober 2009
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