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01.01.2010

Lohn- und Gehaltsabrechnung – was ändert sich in 2010?


Info-Brief 01/10


Anpassung des Einkommensteuertarifs

Beim Lohnsteuerabzug für das Jahr 2010 werden die Änderungen des Einkommensteuertarifs aufgrund des Konjunkturpakets II, des Bürgerentlastungsgesetzes-Krankenversicherung und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes berücksichtigt. Hervorzuheben ist dabei die Anhebung des Grundfreibetrags auf nunmehr 8.004 € und die ab 2010 auch für die Lohnsteuerklassen V und VI geltende Vorsorgepauschale.

Bemessungsgrundlage für die ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Dabei setzt sich die Vorsorgepauschale aus je einem Teilbetrag für die Krankenversicherung, für die Pflegeversicherung und für die Rentenversicherung zusammen. Der Teilbetrag für die Rentenversicherung wird bei Arbeitnehmern einbezogen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder die davon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk befreit sind.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entfällt ab 2010 der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen. Aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes-Krankenversicherung können nun die tatsächlichen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden.

Optionales Faktorverfahren für den Lohnsteuerabzug

Ab 2010 können Ehegatten für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn außer den Steuerklassen III/V und IV/IV auch die Steuerklassen IV/IV in Verbindung mit einem vom Finanzamt einzutragenden Faktor wählen. Dadurch werden die


einkommensteuerlichen Freibeträge und die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug für beide Ehegatten berücksichtigt. Außerdem werden hohe Steuernachzahlungen, die bei den Steuerklassen III/V auftreten können, vermieden.

Unfallversicherung

Ab 1. Januar 2010 sind in den DEÜV-Meldungen zur Unfallversicherung die geleisteten Arbeitsstunden zwingend anzugeben. Das gilt auch für die Jahresmeldungen 2009, die in 2010 erstellt bzw. übermittelt werden. Für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, müssen ab 1. Januar 2010 ebenfalls Meldungen zur Sozialversicherung erstattet werden. Hierzu zählen beispielsweise Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Für diese Beschäftigten (auch Bestandsfälle) ist ab 1. Januar 2010 eine Anmeldung (Meldegrund 10) mit dem neuen Personengruppenschlüssel 190 und den Beitragsgruppenschlüsseln 0000 zu erstellen. Die weiteren Meldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) sind dann ebenfalls mit dem Personengruppenschlüssel 190 und den Beitragsgruppenschlüsseln 0000 zu erstatten. Bis 2012 (Übergangsphase) sind zusätzlich zu den DEÜV-Meldungen Lohnnachweise zur jeweiligen Berufsgenossenschaft zu erstellen und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres dort einzureichen

Insolvenzgeldumlage

Der Einzug der Umlage zur Insolvenzgeldversicherung erfolgt seit 2009 mit den monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Im Jahr 2010 beträgt der Umlagesatz 0,41% des Arbeitsentgelts


Fälligkeitstage 2010

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübermittlung zu übermitteln.

Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez
Beitragsnachweis (§ 28f Abs. 3 SGB IV) 25. 22. 25. 26. 25. 24. 26. 25. 24. 25. 24. 23.
Beitragsnachweis (§ 28f Abs. 3 SGB IV) 27. 24. 29. 28. 27. 28. 28. 27. 28. 27. 26. 28.

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Alle Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2010 (ohne Übergangsfrist!) verpflichtet, die monatlichen Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu übermitteln. Die Übermittlung hat durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme (Entgeltabrechnungsprogramme) zu erfolgen. Darüber hinaus ist auch der Einsatz maschineller Ausfüllhilfen (z.B. „sv.net“) für die Datenübermittlung möglich. Aufgabe der Zentralen Speicherstelle ist es, anderen Behörden Daten zur Verfügung zu stellen, um Anträge auf Sozialleistungen schneller bearbeiten zu können. Die für jeweils zwei Jahre gespeicherten Daten können ab 1. Januar 2012 durch Agenturen für Arbeit sowie Wohn- und Elterngeldstellen bei der Zentralen Speicherstelle abgerufen werden.

Identifikationsnummer und eTin

Die elfstellige Identifikationsnummer ist der Lohnsteuerkarte zu entnehmen und im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu erfassen. Zur erleichterten Übernahme der Identifikationsnummer in das Lohnkonto können authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (voraussichtlich ab April 2010) beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.

Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuerbescheinigungen bis zum 31. Oktober 2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) übermittelt. Ab 1. November 2010 ist die Verwendung der eTIN jedoch nur


noch in Ausnahmefällen zulässig.

Lohnsteuerkarte 2010

Die bisher übliche Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Die ab 2012 zu verwendenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können von den Arbeitgebern (ab Mitte/Ende 2011) für ihre Arbeitnehmer vom Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abgerufen werden. Sie sind in das Lohnkonto zu übernehmen. Die Lohnsteuerkarte 2010 soll auch im Jahr 2011 ihre Gültigkeit behalten und zwar grundsätzlich einschließlich der darin eventuell eingetragenen Freibeträge. Arbeitgeber dürfen also die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Kalenderjahres nicht ihren Arbeitnehmern aushändigen oder vernichten, sondern haben nach den auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Merkmalen auch im Jahr 2011 die abzuführenden Steuerbeträge zu ermitteln.

Lohnsteuerbescheinigung

In der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 sind neben den Rentenversicherungsbeiträgen auch die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Zeile 25), zur sozialen Pflegeversicherung (Zeile 26), zur Arbeitslosenversicherung (Zeile 27) und die vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Zeile 28) gesondert zu dokumentieren.

Durch die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren entfällt auf der Lohnsteuerbescheinigung der Ausweis des Großbuchstaben B.


Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West) SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)
Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosen-versicherung Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosen-versicherung
45.000,00 €/Jahr 66.000,00 €/Jahr 45.000,00 €/Jahr 55.800,00 €/Jahr
3.750,00 €/Monat 5.500,00 €/Monat 3.750,00 €/Monat 4.650,00 €/Monat
125,00 €/Tag 183,33 €/Tag 125,00 €/Tag 155,00 €/Tag


Beitragssätze KV: allgemein: 14,9% (AG 7,0%, AN 7,9%) ermäßigt: 14,3% (AG 6,7%, AN 7,6%) RV: 19,9%, AV: 2,8 %, PV: 1,95 % bzw. 2,2 % für Kinderlose Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung 49.950 € bzw. 45.000 € (für AN Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 KV-frei waren) Monatliche Bezugsgröße: 2.555,00 € (West) / 2.170,00 € (Ost) Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone: Faktor F = 0,7585

Monatliche Sachbezugswerte

Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
Freie Verpflegung 215,00 €/Monat 7,17 €/Tag
- nur Frühstück 47,00 €/Monat 1,57 €/Tag
- nur Mittagessen 84,00 €/Monat 2,80 €/Tag
- nur Abendessen 84,00 €/Monat 2,80 €/Tag
Freie Unterkunft 204,00 €/Monat
Stand: 29. Dezember 2009
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