 |
|
01.02.2010
|
|
Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren
Info-Brief 02/10
|
Ab 2010 werden die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser berücksichtigt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entfällt der bisherige pauschale Ansatz für Vorsorgaufwendungen. Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt, und zwar grundsätzlich in allen Steuerklassen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.Juli, BGBl. I S. 1959).
Die beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus
- einem Teilbetrag für die Rentenversicherung,
- einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung,
- einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn.
Vor der Ermittlung der Lohnsteuer ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge der Vorsorgepauschale vorliegen.
Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung darf nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Das gilt auch für in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
Der Teilbetrag der Versorgungspauschale für die Rentenversicherung ist damit beispielsweise nicht anzusetzen bei
- weiterbeschäftigten Altersvollrentnern, auch wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmern, bei denen die Lohnsteuer nach einer vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird und der Arbeitnehmer keine Aufstockung des RV-Beitrags gewählt hat,
- versicherungsfrei kurzfristig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach einer vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird,
- anderen Arbeitnehmern, die nicht RV-versichert sind und deshalb keinen RV-Arbeitnehmerbeitrag zu leisten haben; das trifft beispielsweise auf Praktikanten zu.
|
 |

|
 |
| Exkurs Lohnsteuer |
|
Bei Berücksichtigung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung fällt in Lohnsteuerklasse I erst ab einer monatlichen Vergütung (2010) von 890 € Lohnsteuer an. Ohne Berücksichtigung dieses Teilbetrags fällt bereits ab 850 € Lohnsteuer an.
|
Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung ist für Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Dieser Teilbetrag wird also ebenfalls nicht bei geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigten angesetzt, bei denen die Lohnsteuer nach einer Lohnsteuerkarte erhoben wird. Auch für beschäftigte Schüler und Studenten, die keinen Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung zu entrichten haben, darf dieser Teilbetrag nicht berücksichtigt werden. Für diese Arbeitnehmer wird jedoch die Mindestvorsorgepauschale (siehe unten) eingerechnet.
Der Teilbetrag für die private Basiskranken - und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Dabei wird die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt.
Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12% des Arbeitslohns, höchstens jährlich 1.900 € (in den Steuerklasse I,II, IV, V und V) bzw. 3.000 € (in Steuerklasse III).
| Fazit |
|
Bei weiterbeschäftigten Altersvollrentnern wird die Lohnsteuer wie auch bisher nach der so genannten "Besonderen Lohnsteuertabelle" ermittelt, da der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nicht einbezogen werden darf. Neu ist, dass bei geringfügig entlohnten und kurzfristig Beschäftigten, für die Lohnsteuer nicht pauschal, sondern nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden soll, sowie bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten zu unterscheiden ist, in welchen Fällen die einzelnen Teilbeträge zur Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind oder nicht.
|
Die nachfolgende Tabelle gibt einen ersten Überblick, wie die Teile der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind.
Stand: 22. Januar 2010 |
| Geringfügig entlohnte Beschäftigte (max. 400 €/Monat) |
nur ein Beschäftigungsverhältnis (auch neben einer Hauptbeschäftigung)
- AG-Pauschalbeitrag KV und
- AG-Pauschalbeitrag RV
|
bei Verzicht auf einheitliche Pauschsteuer (2%) Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale (KV/PV)
– keine Vorsorgepauschale RV<
|
gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse, Summe mehr als 400 €/Monat
- KV-, PV-, RV-, AV-pflichtig
|
bei Verzicht auf Lohnsteuerpauschalierung (20%) Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich
– Vorsorgepauschale KV/PV
– Vorsorgepauschale RV
|
zweites geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis neben einer Hauptbeschäftigung
- KV-, PV-, RV-pflichtig, AV-frei
|
| Kurzfristig Beschäftigte (im Voraus befristet) |
|
insgesamt nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale (KV/PV)
– keine Vorsorgepauschale RV
|
| Beschäftigung von Studenten |
Dauerjob, wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden , mehr als 400 € monatlich
- KV-, PV-, AV- frei, RV-pflichtig
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte immer erforderlich
– Vorsorgepauschale KV/PV
– Vorsorgepauschale RV
|
|
kurzfristige Beschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden)
unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale (KV/PV)
– keine Vorsorgepauschale RV
|
kurzfristige Beschäftigungen insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, aber nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage innerhalb von 12 Monaten
- KV-, PV-, AV-frei, RV-pflichtig
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale (KV/PV)
– Vorsorgepauschale RV
|
kurzfristige Beschäftigungen insgesamt mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen innerhalb von 12 Monaten
- KV-, RV-, AV-, PV-pflichtig
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte erforderlich
– Vorsorgepauschale KV/PV
– Vorsorgepauschale RV
|
| Vorgeschriebene Praktika |
vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
- immer KV-, RV-, AV-, PV-pflichtig
unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte immer erforderlich
– Vorsorgepauschale KV/PV
– Vorsorgepauschale RV
|
vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (Praxissemester)
- immer KV-, RV-, AV-, PV-frei
unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte immer erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale(KV/PV)
– keine Vorsorgepauschale RV
|
| Freiwillige Vor- oder Nachpraktika |
|
nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, monatlich mehr als 400 €
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte immer erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale KV/PV
– keine Vorsorgepauschale RV
|
mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, monatlich mehr als 400 €
- KV-, RV-, AV-, PV-pflichtig
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte immer erforderlich
– Vorsorgepauschale (KV/PV)
– Vorsorgepauschale RV
|
| Freiwillige Zwischenpraktika (mehr als zwei Monate, aber während der Semesterferien) |
monatlich nicht mehr als 400 €
- AG-Pauschalbeitrag KV
- kein AG-Pauschalbeitrag RV
|
bei Verzicht auf Lohnsteuerpauschalierung (20%) Vorlage der Lohnsteuerkarte erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale (KV/PV)
– keine Vorsorgepauschale RV
|
monatlich mehr als 400 €
- KV-, PV-, AV-frei, RV-pflichtig
|
Vorlage der Lohnsteuerkarte immer erforderlich
– Mindestvorsorgepauschale (KV/PV)
– Vorsorgepauschale RV
|
|
|
|
|
|
 |
 |
 |
 |
 |
|