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01.03.2011
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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Abrechnung von Ausbildungsvergütungen
Info-Brief 03/11
Lohnsteuerabzug Auch für Auszubildende gilt im Kalenderjahr 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen darin enthaltenen Eintragungen weiter. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ vorzulegen, die vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt wird. Für ledige Auszubildende, die im Laufe des Jahres 2011 erstmals mit einem Ausbildungsverhältnis beginnen, gilt aber eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auf die besondere „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen. Außerdem hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) handelt. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 52b Abs. 4 EStG).
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist bei Beschäftigten in einer betrieblichen Berufsausbildung zu unterscheiden, ob der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung zu berücksichtigen ist oder nicht. Wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Auszubildende oder Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € allein zu tragen hat, darf der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nicht mit berücksichtigt werden. Er ist aber zu berücksichtigen, wenn die 325-€-Grenze durch eine Sonderzahlung überschritten wird (BMF-Schreiben vom 22.10.2010, BStBl. I S. 1254).
Diese Unterscheidung führt nur in den Steuerklassen V und VI zu einer abweichenden Lohnsteuererhebung.
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Lohnsteuer-klasse
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Für
325 € zu erhebende Lohnsteuer (2011)
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ohne
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mit
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Berücksichtigung
der Vorsorgepauschale zur Rentenversicherung
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I
bis IV
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0,00
€
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0,00
€
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V
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28,83
€
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26,83
€
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VI
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40,00
€
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38,00
€
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Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung und für die
soziale Pflegeversicherung wird immer berücksichtigt, wenn der
Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Fahrkostenzuschüsse und -erstattungen
Gewähren Sie Ihrem Auszubildenden einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, können
diese Fahrkostenzuschüsse mit 15% pauschalversteuert werden. Für
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pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse sind keine Beiträge zur
Sozialversicherung zu entrichten. Bei einer individuellen Versteuerung
des Fahrkostenzuschusses mit der Ausbildungsvergütung würde zwar in
vielen Fällen in Lohnsteuerklasse I keinerlei Lohnsteuer anfallen, aber
zur Sozialversicherung sind dann für den Fahrtkostenzuschuss
Arbeitgeber- (7,3% + 9,95% + 1,5% + 0,975% = 19,725 %) und
Arbeitnehmerbeitragsanteile (8,2% + 9,95% + 1,5% + 0,975% = 20,625%) zu
zahlen.
Fahrten zur Berufsschule gelten als beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit (R 9.2 Abs. 2 Satz 2 LStR), für die Sie steuerfreie
Fahrtkostenerstattungen gewähren können. Dabei ist es unerheblich, ob
diese Fahrten vom Betrieb oder von der Wohnung aus angetreten werden.
Nutzt Ihr Auszubildender für die Fahrten zur Berufsschule öffentliche
Verkehrsmittel, können Sie die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in
voller Höhe steuerfrei erstatten. Fährt der Auszubildende mit einem
eigenen Fahrzeug zur Berufsschule, sind folgende steuerfreien
Fahrtkostenerstattungen zulässig:
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Fahrzeug
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Kilometersatz (je
Fahrtkilometer)
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Kraftwagen
Motorrad/Motorroller
Moped/Mofa
Fahrrad
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0,30
€
0,13
€
0,08
€
0,05
€
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Sozialversicherung
Im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung Beschäftigte sind
unabhängig von der Höhe der Vergütung sozialversicherungspflichtig.
Folgende Regelungen können Sie nicht anwenden:
- Regelungen für 400-€-Jobs,
- Regelungen für Arbeitsentgelte im Gleitzonenbereich zwischen 400,01 € und 800 €.
Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für
die einzelnen Sozialversicherungszweige den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn der Beschäftigte im Rahmen
einer betrieblichen Berufsausbildung (z.B. Auszubildende, Praktikanten)
ein monatliches Arbeitsentgelt erzielt, das 325 € nicht übersteigt. Die
Verpflichtung zur Übernahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt
auch für den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung in Höhe von
0,25% für Kinderlose, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben.
Wird die 325-€-Grenze durch eine Sonderzahlung überschritten, werden
die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag vom Arbeitgeber und vom
Auszubildenden jeweils zur Hälfte
getragen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Abweichende Vereinbarungen zur
Beitragslastverteilung, die zum Nachteil des Arbeitnehmers führen,
sind nichtig. |
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Beispiel:
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Kai
Küpping ist 24 Jahre alt und kinderlos. Er absolviert an einer
Fachhochschule ein ausbildungsintegriertes duales Studium und
erhält vom Ausbildungsbetrieb monatlich 310 €. Für einen
Verbesserungsvorschlag erhält er eine Prämie in Höhe von 100 €.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist auf folgende Weise zu
ermitteln:
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Aufteilung
des Arbeitsentgelts
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KV
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RV
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AV
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PV
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AG
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AN
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AG
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AN
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AG
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AN
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AG
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AN
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325
€
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15,5%
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–
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19,9%
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–
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3,0%
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–
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2,2%
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–
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50,38
€
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–
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64,68
€
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–
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9,75
€
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–
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7,15
€
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–
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85
€ (310 €+ 100 € ./. 325 €)
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7,75%
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7,75%
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9,95%
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9,95%
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1,5%
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1,5%
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1,1%
|
1,1%
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6,59
€
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6,59
€
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8,46
€
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8,46
€
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1,28
€
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1,28
€
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0,94
€
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0,94
€
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SV-Arbeitgeberanteil
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149,23
€
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SV-Arbeitnehmeranteil
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17,27
€
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Sozialausgleich (ab 2012) Von Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung ein Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € erhalten, wird kein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, soweit und solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen (§ 242 Abs. 5 Nr. 5 SGB V). Damit entfällt der vom Arbeitgeber durchzuführende Sozialausgleich (§ 242b Abs. 6 SGB V). Auch wenn durch Sonderzahlungen die 325-€-Grenze
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überschritten wird, wird kein Zusatzbeitrag erhoben und somit ist auch kein Sozialausgleich durchzuführen. Bei Vergütungen von mehr als 325 € ist der Sozialausgleich durchzuführen.
Freie oder verbilligte Unterkunft Der allgemeine amtliche Sachbezugswert für eine freie Unterkunft beträgt (2011) monatlich 206 €. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende gelten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SvEV verminderte Sachbezugswerte.
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Freie
Unterkunft für Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und für Auszubildende
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Sachbezugswert
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monatlich
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täglich
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und
Belegung mit
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– einem
Beschäftigten
– zwei
Beschäftigten
– drei
Beschäftigten
– mehr
als drei Beschäftigten
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175,10
€
92,70
€
72,10
€
51,50
€
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5,84
€
3,09
€
2,40
€
1,72
€
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bei
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Belegung mit
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– einem
Beschäftigten
– zwei
Beschäftigten
– drei
Beschäftigten
– mehr
als drei Beschäftigten
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144,20
€
61,80
€
41,20
€
20,60
€
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4,81
€
2,06
€
1,37
€
0,69
€
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Vollendet ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr, ist im darauffolgenden Monat der volle Sachbezugswert anzusetzen. Sofern es sich jedoch um ein Ausbildungsverhältnis handelt, ist der für die freie Unterkunft ermäßigte Sachbezugswert auch über das 18. Lebensjahr hinaus maßgebend.
Der Sachbezugswert für eine Unterkunft ist immer anzusetzen, wenn es sich – im Vergleich zu Wohnungen, bei denen der ortsübliche Mietwert anzusetzen ist – um Wohnraum handelt, bei dem Bad, Toilette und Küche lediglich mitbenutzt werden können. Beispielsweise ist dieser Sachbezugswert auch maßgebend, wenn Sie eine angemietete Wohnung mehreren Auszubildenden zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stellen. Es ist belanglos, ob Sie als Arbeitgeber für diese Wohnung eine
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eventuell höhere Miete zu zahlen haben. Wird eine Unterkunft oder eine Wohnung von mehreren Auszubildenden gemeinsam genutzt, werden beim Sachbezugswert weitere Abschläge berücksichtigt.
Bei von Beschäftigten gemeinsam genutzten Wohnungen handelt es sich jedoch noch nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft. Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt erst vor, wenn die Unterkunft Wohnheimcharakter hat, beispielsweise Lehrlingswohnheime. Für Gemeinschaftsunterkünfte gelten ebenfalls geminderte Sachbezugswerte. Ist in einer Gemeinschaftsunterkunft ein Raum mit mehreren Beschäftigten belegt, wird das beim Sachbezugswert durch weitere Abschläge berücksichtigt.
Stand: 23. Februar 2011 | |
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