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01.03.2011

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Abrech­nung von Ausbildungsvergütungen


Info-Brief 03/11


Lohnsteuerabzug
Auch für Auszubildende gilt im Kalenderjahr 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen darin enthalte­nen Eintragungen weiter. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung für den Lohnsteu­erabzug 2011“ vorzulegen, die vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt wird. Für ledige Auszubil­dende, die im Laufe des Jahres 2011 erstmals mit einem Ausbildungsverhältnis beginnen, gilt aber eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auf die besondere „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die steu­erliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen. Außerdem hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstver­hältnis (Steuerklasse I bis V) handelt. Diese schriftli­che Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 52b Abs. 4 EStG).

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist bei Beschäftigten in einer betrieblichen Berufsausbildung zu unter­scheiden, ob der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung zu berücksichtigen ist oder nicht. Wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozi­alversicherungsbeitrag für Auszubildende oder Prak­tikanten mit einem Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € allein zu tragen hat, darf der Teil­betrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversi­cherung nicht mit berücksichtigt werden. Er ist aber zu berücksichtigen, wenn die 325-€-Grenze durch eine Sonderzahlung überschritten wird (BMF-Schreiben vom 22.10.2010, BStBl. I S. 1254).

Diese Unterscheidung führt nur in den Steuerklas­sen V und VI zu einer abweichenden Lohnsteuerer­hebung.

Lohnsteuer-klasse

Für 325 € zu erhebende Lohnsteuer (2011)

ohne

mit

Berücksichtigung der Vorsorgepau­schale zur Rentenversicherung

I bis IV

0,00 €

0,00 €

V

28,83 €

26,83 €

VI

40,00 €

38,00 €


Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversi­cherung und für die soziale Pflegeversicherung wird immer berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Fahrkostenzuschüsse und -erstattungen
Gewähren Sie Ihrem Auszubildenden einen Fahrt­kostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, können diese Fahrkostenzuschüsse mit 15% pauschalver­steuert werden. Für


pauschalversteuerte Fahrtkos­tenzuschüsse sind keine Beiträge zur Sozialversi­cherung zu entrichten. Bei einer individuellen Versteuerung des Fahrkostenzuschusses mit der Aus­bildungsvergütung würde zwar in vielen Fällen in Lohnsteuerklasse I keinerlei Lohnsteuer anfallen, aber zur Sozialversicherung sind dann für den Fahrt­kostenzuschuss Arbeitgeber- (7,3% + 9,95% + 1,5% + 0,975% = 19,725 %) und Arbeitnehmer­beitragsanteile (8,2% + 9,95% + 1,5% + 0,975% = 20,625%) zu zahlen.

Fahrten zur Berufsschule gelten als beruflich veran­lasste Auswärtstätigkeit (R 9.2 Abs. 2 Satz 2 LStR), für die Sie steuerfreie Fahrtkostenerstattungen gewähren können. Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten vom Betrieb oder von der Wohnung aus angetreten werden.

Nutzt Ihr Auszubildender für die Fahrten zur Berufs­schule öffentliche Verkehrsmittel, können Sie die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe steuerfrei erstatten. Fährt der Auszubildende mit einem eigenen Fahrzeug zur Berufsschule, sind folgende steuerfreien Fahrtkostenerstattungen zulässig:

Fahrzeug

Kilometersatz
(je Fahrtkilometer)

Kraftwagen

Motorrad/Motorroller

Moped/Mofa

Fahrrad

0,30 €

0,13 €

0,08 €

0,05 €


Sozialversicherung
Im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung Beschäftigte sind unabhängig von der Höhe der Ver­gütung sozialversicherungspflichtig. Folgende Regelungen können Sie nicht anwenden:
  • Regelungen für 400-€-Jobs,
  • Regelungen für Arbeitsentgelte im Gleitzonen­bereich zwischen 400,01 € und 800 €.
Der Arbeitgeber trägt abweichend von den beson­deren Vorschriften für die einzelnen Sozialversiche­rungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn der Beschäftigte im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung (z.B. Auszubildende, Praktikanten) ein monatliches Arbeitsentgelt erzielt, das 325 € nicht übersteigt. Die Verpflichtung zur Übernahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt auch für den Beitragszuschlag in der Pflegever­sicherung in Höhe von 0,25% für Kinderlose, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben. Wird die 325-€-Grenze durch eine Sonderzahlung über­schritten, werden die Beiträge aus dem überstei­genden Betrag vom Arbeitgeber und vom Auszubil­denden jeweils zur Hälfte getragen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Abweichende Vereinbarungen zur Beitragslastverteilung, die zum Nachteil des Arbeit­nehmers führen, sind nichtig.

Beispiel:

Kai Küpping ist 24 Jahre alt und kinderlos. Er absolviert an einer Fachhochschule ein ausbildungsintegriertes duales Studium und erhält vom Ausbildungsbetrieb monatlich 310 €. Für einen Verbesserungsvorschlag erhält er eine Prämie in Höhe von 100 €. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist auf folgende Weise zu ermitteln:

Aufteilung des Arbeits­entgelts

KV

RV

AV

PV

AG

AN

AG

AN

AG

AN

AG

AN

325 €

15,5%

19,9%

3,0%

2,2%

50,38 €

64,68 €

9,75 €

7,15 €

85 €
(310 €+ 100 € ./. 325 €)

7,75%

7,75%

9,95%

9,95%

1,5%

1,5%

1,1%

1,1%

6,59 €

6,59 €

8,46 €

8,46 €

1,28 €

1,28 €

0,94 €

0,94 €

SV-Arbeitgeberanteil

149,23 €

SV-Arbeitnehmeranteil

17,27 €


Sozialausgleich (ab 2012)
Von Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Berufsaus­bildung ein Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € erhalten, wird kein Zusatzbeitrag zur gesetzli­chen Krankenversicherung erhoben, soweit und solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Ein­nahmen beziehen (§ 242 Abs. 5 Nr. 5 SGB V). Damit entfällt der vom Arbeitgeber durchzuführende Sozi­alausgleich (§ 242b Abs. 6 SGB V). Auch wenn durch Sonderzahlungen die 325-€-Grenze


überschritten wird, wird kein Zusatzbeitrag erhoben und somit ist auch kein Sozialausgleich durchzuführen. Bei Vergütungen von mehr als 325 € ist der Sozial­ausgleich durchzuführen.

Freie oder verbilligte Unterkunft
Der allgemeine amtliche Sachbezugswert für eine freie Unterkunft beträgt (2011) monatlich 206 €. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah­res und für Auszubildende gelten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SvEV verminderte Sachbezugswerte.

Freie Unterkunft für Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende

Sachbezugswert

monatlich

täglich

und Belegung mit

einem Beschäftigten

zwei Beschäftigten

drei Beschäftigten

mehr als drei Beschäftigten

175,10 €

92,70 €

72,10 €

51,50 €

5,84 €

3,09 €

2,40 €

1,72 €

bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Belegung mit

einem Beschäftigten

zwei Beschäftigten

drei Beschäftigten

mehr als drei Beschäftigten

144,20 €

61,80 €

41,20 €

20,60 €

4,81 €

2,06 €

1,37 €

0,69 €


Vollendet ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr, ist im darauffolgenden Monat der volle Sachbezugswert anzusetzen. Sofern es sich jedoch um ein Ausbildungsverhältnis handelt, ist der für die freie Unter­kunft ermäßigte Sachbezugswert auch über das 18. Lebensjahr hinaus maßgebend.

Der Sachbezugswert für eine Unterkunft ist immer anzusetzen, wenn es sich – im Vergleich zu Woh­nungen, bei denen der ortsübliche Mietwert anzu­setzen ist – um Wohnraum handelt, bei dem Bad, Toilette und Küche lediglich mitbenutzt werden können. Beispielsweise ist dieser Sachbezugswert auch maßgebend, wenn Sie eine angemietete Woh­nung mehreren Auszubildenden zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stellen. Es ist belanglos, ob Sie als Arbeitgeber für diese Wohnung eine


eventu­ell höhere Miete zu zahlen haben. Wird eine Unter­kunft oder eine Wohnung von mehreren Auszubil­denden gemeinsam genutzt, werden beim Sachbe­zugswert weitere Abschläge berücksichtigt.

Bei von Beschäftigten gemeinsam genutzten Woh­nungen handelt es sich jedoch noch nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft. Eine Gemeinschaftsunter­kunft liegt erst vor, wenn die Unterkunft Wohn­heimcharakter hat, beispielsweise Lehrlings­wohnheime. Für Gemeinschaftsunterkünfte gelten ebenfalls geminderte Sachbezugswerte. Ist in einer Gemeinschaftsunterkunft ein Raum mit mehreren Beschäftigten belegt, wird das beim Sachbe­zugswert durch weitere Abschläge berücksichtigt.


Stand: 23. Februar 2011
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