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02.01.2012
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Lohn- und Gehaltsabrechnung – was ändert sich in 2012?
Info-Brief 01/12
Weitergelten der Lohnsteuerkarte 2010 Aufgrund technischer Probleme wurde der für den 1.1.2012 vorgesehene Starttermin für die erstmalige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) auf den 1.1.2013 verschoben. Grundsätzlich gelten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 zu Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Konfessionszugehörigkeit und (ggf.) Freibeträgen bis zum Start des ELStAM-Verfahrens weiter, soweit keine abweichenden Eintragungen erfolgen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Nur Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 bzw. ohne Ersatzbescheinigung 2011 haben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt für 2012 eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu beantragen.
Eine Ausnahme gilt für ledige Auszubildende, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen oder 2011 begonnen haben: Sie können ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I abgerechnet werden. Der Auszubildende muss dazu seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Konfessionszugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Zusätzlich zur Lohnsteuerkarte 2010 oder zur Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 kann der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklassen I bis V) eine vom Finanzamt erhaltene Bescheinigung mit den maßgebenden ELStAM vorlegen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen entgegenzunehmen und aufzubewahren. Die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in das Lohnkonto zu übernehmen und dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze und Krankenversicherungspflicht
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2012 50.850 €. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei oder privat krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 €.
Höchstbetrag für den KV/PV-Arbeitgeberanteil für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer
KV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss: 279,23 € (mit Krankengeldanspruch) bzw. 267,75 € (ohne Krankengeldanspruch)
PV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss: 37,29 € bzw. 18,17 € (Sachsen)
Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und Sozialausgleich Die Krankenkassen können einkommensunabhängige Zusatzbeiträge erheben, die von den Krankenkassenmitgliedern unmittelbar an ihre Kasse zu zahlen sind. Dabei beträgt die Belastungsgrenze 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.
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Übersteigt der erforderliche durchschnittliche Zusatzbeitrag aller
Krankenkassen die Belastungsgrenze von 2% des individuellen Einkommens,
ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung ein Sozialausgleich
durchzuführen, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragsanteil
des Mitglieds individuell verringert wird.
Für 2012 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen
Zusatzbeitrag auf 0,00 € festgelegt. Damit entfällt auch der
Sozialausgleich im Jahr 2012.
GKV-Monatsmeldung
Ab 2012 ist für alle versicherungspflichtig Mehrfachbeschäftigten eine
GKV-Monatsmeldung (neuer Abgabegrund = 58) abzugeben. Die Krankenkasse
meldet den Arbeitgebern mit einer so genannten Krankenkassenmeldung das
Gesamtentgelt aller Beschäftigungsverhältnisse zurück. Aus diesem
Gesamtentgelt kann der Arbeitgeber die (ggf. ermäßigte)
Bemessungsgrundlage für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des
Arbeitnehmers errechnen.
Neuer Beitragssatz in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wurde per Rechtsverordnung zum 1.1.2012 gesenkt. Er beträgt (2012) 19,6%.
Sich ändernde Altersgrenze in der Entgeltabrechnung
Ab 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise
angehoben. Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn (2012) das 65.
Lebensjahr und 1 Monat (= Regelaltersgrenze) vollendet worden ist.
In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente
beziehen, versicherungsfrei. Außerdem haben Arbeitnehmer, die das
Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben,
vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
und sind deshalb in der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Der
Arbeitgeber zahlt aber weiterhin die Arbeitgeberbeitragsanteile.
Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Die Minijob-Zentrale erhebt 2012 für geringfügig Beschäftigte Umlagen mit folgenden Umlagesätzen:
U1 = 0,7% und U2 = 0,14% Betriebliche Altersvorsorge Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.
Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds oder zu Direktversicherungen, die eine Auszahlung der Versorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorsehen, sind (2012) bis zu 2.688 € (= 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuerfrei.
Insolvenzgeldumlage Der Umlagesatz wird so bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen bei Insolvenzereignissen zu decken. Im Jahr 2012 beträgt der Umlagesatz 0,04% des Arbeitsentgelts.
Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wurde unverändert auf 3,9% festgesetzt. |
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Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung
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SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West)
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SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)
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Kranken-/
Pflegeversicherung
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Renten-/
Arbeitslosenversicherung
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Kranken-/
Pflegeversicherung
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Renten-/
Arbeitslosenversicherung
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45.900,00 €/Jahr
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67.200,00 €/Jahr
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45.900,00 €/Jahr
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57.600,00 €/Jahr
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3.825,00 €/Monat
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5.600,00 €/Monat
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3.825,00 €/Monat
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4.800,00 €/Monat
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127,50 €/Tag
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186,67 €/Tag
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127,50 €/Tag
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160,00 €/Tag
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Fälligkeitstage 2012
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu übermitteln.
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Jan.
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Feb.
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März
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April
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Mai
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Juni
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Juli
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Aug.
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Sept.
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Okt.
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Nov.
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Dez.
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Beitragsnachweis
(§ 28f Abs. 3 SGB IV)
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26.
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24.
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24.
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25.
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25.
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27.
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24.
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24.1) / 25.
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26.
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19.
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Beiträge
(§ 23 Abs. 1 SGB IV)
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27.
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27.
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29.
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26.
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26.1) / 29.
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28.
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21.
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1) gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober Feiertag ist; maßgebend ist der Hauptsitz der Einzugsstelle
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Beitragssätze
KV: allgemein: 15,5% (AG 7,3%, AN 8,2%) ermäßigt: 14,9% (AG 7,0%, AN 7,9%) RV: 19,6%, AV: 3,0 %, PV: 1,95 % bzw. 2,2 % für Kinderlose Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung 50.850 € bzw. 45.900 € (für AN Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 KV-frei waren) Monatliche Bezugsgröße: 2.625,00 € (West) / 2.240,00 € (Ost) Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone: Faktor F = 0,7491
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Monatliche Sachbezugswerte Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
| Freie Verpflegung |
219 €/Monat
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7,30 €/ Tag
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- nur Frühstück
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47 €/Monat
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1,57 €/ Tag
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- nur Mittagessen
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86 €/Monat
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2,87 €/ Tag
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- nur Abendessen
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86 €/Monat
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2,87 €/ Tag
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| Freie Unterkunft |
212 €/Monat
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Stand: 28. Dezember 2011
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