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02.01.2012

Lohn- und Gehaltsabrechnung – was ändert sich in 2012?


Info-Brief 01/12


Weitergelten der Lohnsteuerkarte 2010
Aufgrund technischer Probleme wurde der für den 1.1.2012 vorgesehene Starttermin für die erstmalige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) auf den 1.1.2013 verschoben. Grundsätzlich gelten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 zu Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Konfessionszugehörigkeit und (ggf.) Freibeträgen bis zum Start des ELStAM-Verfahrens weiter, soweit keine abweichenden Eintragungen erfolgen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Nur Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 bzw. ohne Ersatzbescheinigung 2011 haben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt für 2012 eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu beantragen.

Eine Ausnahme gilt für ledige Auszubildende, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen oder 2011 begonnen haben: Sie können ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I abgerechnet werden. Der Auszubildende muss dazu seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Konfessionszugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Zusätzlich zur Lohnsteuerkarte 2010 oder zur Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 kann der Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklassen I bis V) eine vom Finanzamt erhaltene Bescheinigung mit den maßgebenden ELStAM vorlegen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen entgegenzunehmen und aufzubewahren. Die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in das Lohnkonto zu übernehmen und dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze und Krankenversicherungspflicht
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2012 50.850 €. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei oder privat krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 €.

Höchstbetrag für den KV/PV-Arbeitgeberanteil für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer
KV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss:
279,23 € (mit Krankengeldanspruch) bzw.
267,75 € (ohne Krankengeldanspruch)

PV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss:
37,29 € bzw.
18,17 € (Sachsen)

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und Sozialausgleich
Die Krankenkassen können einkommensunabhängige Zusatzbeiträge erheben, die von den Krankenkassenmitgliedern unmittelbar an ihre Kasse zu zahlen sind. Dabei beträgt die Belastungsgrenze 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.


Übersteigt der erforderliche durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen die Belastungsgrenze von 2% des individuellen Einkommens, ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung ein Sozialausgleich durchzuführen, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragsanteil des Mitglieds individuell verringert wird.

Für 2012 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf 0,00 € festgelegt. Damit entfällt auch der Sozialausgleich im Jahr 2012.

GKV-Monatsmeldung
Ab 2012 ist für alle versicherungspflichtig Mehrfachbeschäftigten eine GKV-Monatsmeldung (neuer Abgabegrund = 58) abzugeben. Die Krankenkasse meldet den Arbeitgebern mit einer so genannten Krankenkassenmeldung das Gesamtentgelt aller Beschäftigungsverhältnisse zurück. Aus diesem Gesamtentgelt kann der Arbeitgeber die (ggf. ermäßigte) Bemessungsgrundlage für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers errechnen.

Neuer Beitragssatz in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wurde per Rechtsverordnung zum 1.1.2012 gesenkt. Er beträgt (2012) 19,6%.

Sich ändernde Altersgrenze in der Entgeltabrechnung
Ab 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise angehoben. Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn (2012) das 65. Lebensjahr und 1 Monat (= Regelaltersgrenze) vollendet worden ist.

In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen, versicherungsfrei. Außerdem haben Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sind deshalb in der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin die Arbeitgeberbeitragsanteile.

Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Die Minijob-Zentrale erhebt 2012 für geringfügig Beschäftigte Umlagen mit folgenden Umlagesätzen:
U1 = 0,7% und U2 = 0,14%
Betriebliche Altersvorsorge
Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.

Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds oder zu Direktversicherungen, die eine Auszahlung der Versorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorsehen, sind (2012) bis zu 2.688 € (= 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuerfrei.

Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz wird so bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen bei Insolvenzereignissen zu decken. Im Jahr 2012 beträgt der Umlagesatz 0,04% des Arbeitsentgelts.

Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wurde unverändert auf 3,9% festgesetzt.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West)

SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)

Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/ Arbeitslosenversicherung Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/ Arbeitslosenversicherung
45.900,00 €/Jahr 67.200,00 €/Jahr 45.900,00 €/Jahr 57.600,00 €/Jahr
3.825,00 €/Monat 5.600,00 €/Monat 3.825,00 €/Monat 4.800,00 €/Monat
127,50 €/Tag 186,67 €/Tag 127,50 €/Tag 160,00 €/Tag

Fälligkeitstage 2012
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu übermitteln.
  Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
Beitragsnachweis (§ 28f Abs. 3 SGB IV) 25. 23. 26. 24. 24. 25. 25. 27. 24. 24.1)
/ 25.
26. 19.
Beiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV) 27. 27. 28. 26. 29. 27. 27. 29. 26. 26.1)
/ 29.
28. 21.
1) gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober Feiertag ist; maßgebend ist der Hauptsitz der Einzugsstelle
Beitragssätze
KV:
allgemein: 15,5% (AG 7,3%, AN 8,2%)
ermäßigt: 14,9% (AG 7,0%, AN 7,9%)
RV: 19,6%, AV: 3,0 %,
PV: 1,95 % bzw. 2,2 % für Kinderlose
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
50.850 € bzw. 45.900 € (für AN Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 KV-frei waren)
Monatliche Bezugsgröße:
2.625,00 € (West) / 2.240,00 € (Ost)
Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone:
Faktor F = 0,7491


Monatliche Sachbezugswerte
Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
Freie Verpflegung 219 €/Monat 7,30 €/ Tag
- nur Frühstück 47 €/Monat 1,57 €/ Tag
- nur Mittagessen 86 €/Monat 2,87 €/ Tag
- nur Abendessen 86 €/Monat 2,87 €/ Tag

Freie Unterkunft 212 €/Monat

Stand: 28. Dezember 2011
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