44-€-Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen
Oktober 2011 - Wenn Sie in der Vergangenheit Ihre Beschäftigten mit einem Warengutschein belohnen wollten, so hatten Sie die Vorgabe der Finanzverwaltung zu beachten, wonach Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, nicht als Sachbezug gelten, sobald neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben worden ist (R 8.1 Abs. 1 LStR 2011). In solchen Fällen wurde bisher immer ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohnbezug angenommen.
Bitte sehen Sie sich hierzu auch unseren aktuelleren Artikel an: Lohnsteuerfreie Leistungen im Überblick
Diese Vorgabe hatte in der Praxis die Verwendung von Warengutscheinen erheblich eingeengt. Gutscheine, die bei Dritten eingelöst werden sollten, konnten nur mit einer genauen Bezeichnung der zu erbringende Dienstleistung oder Ware nach Art und Menge ausgegeben werden, wenn die 44-€-Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommen sollte.
Neue Grundsätze für Sachbezüge
Inzwischen gelten für Sachbezüge neue Grundsätze, die in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2010 aufgestellt worden sind. Nach diesen Urteilen ist der Einsatz und die Nutzung von Warengutscheinen für Belohnungen und Anerkennung besonderer Leistungen Ihrer Beschäftigten wieder einfacher und interessant geworden. Danach sind Sachbezüge alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlohn anzunehmen ist oder ein Sachbezug vorliegt, ist ausschließlich davon abhängig, ob der Arbeitnehmer auch eine Barlohnzahlung wählen oder ob er lediglich eine Sache beanspruchen kann. Eine Barlohnzahlung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass ihm anstelle des Sachbezugs Barlohn ausgezahlt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt nunmehr ein Sachbezug auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gutschein über einen in Euro lautenden Betrag erhält, mit dem er bei einem Dritten eine selbst auszuwählende Sache oder Leistung aus dessen Warensortiment oder Dienstleistungsangebot einlösen kann. Dabei kann der Gutschein auch auf einen eventuell höher ausfallenden Kaufpreis angerechnet werden. Der auf dem Gutschein angegebene Betrag stellt dennoch keine Geldleistung und damit auch keine Barlohnzahlung an den Arbeitnehmer dar.
Hierdurch werden auch wieder vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine im Rahmen der 44-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) trotz eines angegebenen Eurobetrags als steuerfreier Sachbezug anerkannt. Dabei ist sogar unerheblich, wenn der einzulösende Gutschein ausschließlich einen Geldbetrag ausweist, der auf den Kaufpreis anzurechnen ist, und eine konkrete Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung vollkommen fehlt.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Gutschein über 44 € belohnen, haben diese mehr "Netto" zur Verfügung als bei einer entsprechenden Geldprämie. Für Sachbezüge, die aufgrund der 44-€-Freigrenze steuerfrei bleiben, sind im Rahmen der Sozialversicherung keine Beiträge zu entrichten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen Barlohnprämie und Gutschein hat und dass die monatliche 44-€-Freigrenze nicht durch andere Sachbezüge ausgeschöpft worden ist.
Auch für Sie als Arbeitgeber entfällt der Anteil am Sozialversicherungsbeitrag.
Die 44-€-Freigrenze ist auf alle Sachbezüge anzuwenden, die mit dem üblichen Endpreis zu bewerten sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Mietvorteile bei Werkswohnungen,
- Essen mit Belohnungscharakter,
- von Dritten gewährte Rabatte für Waren und Dienstleistungen (z.B. bei verbundenen Unternehmen),
- Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens,
- Gebühren für eine auch privat genutzte Firmenkreditkarte,
- unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Beachten Sie also bei der Beurteilung, ob Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, dass in die 44-€-Freigrenze auch andere Sachbezüge einbezogen werden müssen. Dazu sind alle in einem Kalendermonat zufließenden und mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen zu bewertenden Vorteile – auch wenn hierfür Lohnsteuer einbehalten wird – zusammenzurechnen. Selbst wenn die 44-€-Freigrenze nur geringfügig überschritten wird, sind alle Sachbezüge in diesem Kalendermonat mit ihrem Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel | ||
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Ein Unternehmer lädt seine Mitarbeiter nach einem erfolgreichen Projektabschluss in ein Restaurant zu einem Belohnungsessen ein. Aus der Restaurantrechnung ergibt sich pro Mitarbeiter ein Sachbezug (einschließlich Umsatzsteuer) von 42 €. Das Belohnungsessen bleibt aufgrund der 44-€-Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Für Belohnungen Ihrer Mitarbeiter eignen sich beispielsweise:
- Büchergutscheine als "klassische Variante" des Gutscheins,
- Gutscheine, die zur Einlösung aus dem gesamten Warensortiment eines Kaufhauses berechtigen,
- Gutscheine für den Besuch einer Sauna oder eines Erlebnisbades,
- Gutscheine für den Besuch eines Freizeitparks,
- Gutscheine für ein Dinner in einem Restaurant,
- Gutscheine zum Erwerb von Eintrittskarten für Kino-, Theater- oder Sportveranstaltungen oder Museums- und Ausstellungsbesuche.
Die monatliche Freigrenze kann mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zu mehreren verschiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis steht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern auf 400-€-Basis beschäftigt wird.
Beachte: | |
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Sämtliche Sachbezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, und zwar auch dann, wenn sie infolge der 44-€-Freigrenze steuerfrei bleiben (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LStDV). |
Dabei sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen, der Abgabetag anzugeben und das Entgelt zu erfassen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann allerdings auf Antrag zulassen, dass Sachbezüge im Rahmen der 44-€-Freigrenze für solche Arbeitnehmer nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV).
Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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