22 Sep 2016

Haftungsrisiken für Brötchengeber

... sollten Sie möglichst verringern. Unsere Zusammenstellung nennt Haftungsrisiken, die Sie im Blick haben sollten.

Als Arbeitgeber hat man neben jeder Menge Pflichten auch eine beeindruckende Liste an Haftungsrisiken. Für das Auflisten sämtlich möglicher Schadenersatzkonstellationen müsste man ein Buch schreiben. Das dauert zu lange, und es wäre deprimierende Lektüre – wir beschränken uns auf eine Übersicht der wichtigsten Haftungsthemen. Damit Sie wissen, was Sie im Auge haben sollten.

  • Natürlich haften Sie für die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeits- und Betriebssicherheit sowie zum Arbeitsschutz. Führen Mängel zu Personen- oder Sachschäden, müssen Sie mit Forderungen rechnen.
  • In der Praxis wirklich wichtig und gefährlich sind Schadenersatzforderungen aufgrund nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. Da Sie als Arbeitgeber der Schuldner sind, sind Sie auch haftbar – selbst wenn der Arbeitnehmer die Verantwortung trägt (weil er einen weiteren Minijob nicht angegeben hat, beispielsweise). Übrigens ist Beitragsvorenthaltung auch ein Straftatbestand.
  • Der Arbeitgeber, also Sie, haftet außerdem dafür, dass die Lohnsteuer abgeführt wird. Und auch für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
  • Falls Sie Zeitarbeitskräfte einsetzen, sind Sie in der Subsidiärhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Unfallversicherung. Zahlt der Entleiher nicht, wird man sich an Sie halten.
  • Betriebliche Altersvorsorge bürdet dem Arbeitgeber einiges an Haftungsrisiken auf. Dazu gehört nicht nur die Verantwortung für die angesparten Ansprüche, sondern auch beispielsweise eine Beratungshaftung: Fehlinformation der Arbeitnehmer kann zur Schadenersatzpflicht führen.
  • Ein Thema, an das man nicht immer denkt, sind Datenschutz und Persönlichkeitsrechte. Sie wissen ja viel über Ihre Mitarbeiter – wenn Sie diese Informationen nicht schützen bzw. vertraulich behandeln, sind Sie für die Folgen verantwortlich.
  • Einer Ihrer Mitarbeiter hat eine Lohnpfändung? Dann haften Sie als dafür, dass die richtig berechnet und abgeführt wird. Sie sind Drittschuldner, obwohl Sie die Schulden nicht gemacht haben.
  • Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz begründen ebenfalls Schadenersatzansprüche.
  • Für verspätet bezahlte Löhne können die Arbeitnehmer gemäß § 288 BGB pauschal 40 Euro von Ihnen verlangen – diese „Mahnpauschale“ ist de facto auch eine Art Schadenersatz.
  • Wenn Sie einen Fuhrpark unterhalten, trifft Sie die Halterhaftung des Fuhrparkmanagers.

Dagegen haften Sie nicht grundsätzlich für Arbeitsunfälle - dafür bezahlen Sie ja schon Unfallversicherungsbeiträge an die Berufsgenossenschaft.

Viele der Haftungsrisiken kann man verringern. Manche lassen sich vertraglich minimieren. Bei anderen sorgt man am besten vor, indem man gute Dienstleister verpflichtet.

Zum Beispiel: Wenn wir Ihre Lohnabrechnung erledigen, haften wir auch dafür, dass alles korrekt berechnet ist.

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