06 Apr 2017

Arbeitnehmer in Haftung nehmen: Schwierig

„If you break it, you own it“ – diese Regel wird auch Pottery Barn Rule genannt, nach der gleichnamigen US-Handelskette für Möbel und Einrichtungskrimskrams. Logisch, wer etwas kaputt macht, haftet für den Schaden. Dumm nur, dass Pottery Barn selbst das, was Kunden im Laden zerbrechen, im Normalfall schlicht abschreibt.

Schadenersatz vom Mitarbeiter

Ganz ähnlich ist es oft auch für Arbeitgeber. Sie können längst nicht immer damit rechnen, von einem Mitarbeiter Schadenersatz zu bekommen, wenn der am Arbeitsplatz Schäden anrichtet. Allerdings ist es auch nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Vielmehr ist es kompliziert. Oder wie Juristen sagen: Es kommt darauf an – zunächst einmal darauf, ob der Schaden auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht.

Vorsatz? Haftung.

Für einen vorsätzlich herbeigeführten Schaden haftet der Arbeitnehmer immer – wenn sich das nachweisen lässt. Was in der Regel schwierig ist.

Fahrlässigkeit: nach Abstufung

Im Grundsatz haftet der Mitarbeiter aber auch dann, wenn er das Unternehmen durch fahrlässig begangene Fehler Geld kostet. Allerdings unterscheiden Arbeitsrichter verschiedene Grade an Fahrlässigkeit: leicht, mittel und grob. Und das hat Auswirkungen auf die Schadenersatzpflicht.

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Leicht fahrlässig ist ein Fehler, der jedem einmal passiert: Man stolpert und lässt etwas Zerbrechliches fallen.
  • Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter die übliche, notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Folge ist in der Regel eine quotierte Schadenersatzpflicht, der Arbeitnehmer muss einen Anteil am Schaden bezahlen. Wie hoch der ist, wird im Zweifel der Richter für den Einzelfall bestimmen.
  • Grobe Fahrlässigkeit führt normalerweise (aber nicht immer) zu voller Haftung. Grob fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn jedem Beobachter klar war und dem Verursacher hätte klar sein müssen, dass das Risiko unangemessen war. Bei Höhenarbeiten ohne Sicherung, beispielsweise.

Der Arbeitgeber muss den Anspruch belegen

Die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer für einen Schaden verantwortlich ist, liegt beim Arbeitgeber. Das regelt § 619a BGB ausdrücklich.

Durchaus eine Herausforderung: Der Chef muss nachweisen, dass sein Mitarbeiter erstens den Schaden verursacht hat, dabei zweitens mittel oder grob fahrlässig vorging und drittens den Vorgesetzten selbst keine Mitschuld trifft. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schaden durch falsche Bedienung verursacht wurde, der Arbeitnehmer jedoch nicht ausreichend eingewiesen worden ist.

Schadensminderungspflicht

Außerdem hat der Arbeitgeber als Geschädigter eine Pflicht zur Schadensminderung. So stellt sich die Frage, ob eine geeignete Versicherung die Höhe des Schadens verringert hätte. Typisches Beispiel ist der Totalschaden am Firmenwagen, der durch eine Vollkaskoversicherung auf einen kleinen Selbstbehalt reduziert worden wäre.

Unfallversicherung

Für Personenschäden, die die gesetzliche Unfallversicherung deckt, besteht kein Schadenersatzanspruch.

Leitende Angestellte

Auch leitende Angestellte und Prokuristen haften nach diesen Regeln. Bei ihnen kann der Schaden, den Pflichtverletzungen für das Unternehmen verursachen, durch eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) abgedeckt werden. Sie tritt als Haftpflichtversicherung für den Manager oder Prokuristen ein. Abgeschlossen und bezahlt wird sie vom Arbeitgeber.

Wurden Dritte geschädigt?

Wenn der Mitarbeiter bei einer betrieblichen Tätigkeit Schaden für einen Dritten verursacht, beispielsweise für ein anderes Unternehmen, dann hat er einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Dritten in vollem Umfang. Er kann aber vom Arbeitgeber im Rückgriff die Quote einfordern, die auf diesen entfällt (siehe oben).

Beispiel: Der Schaden beim Kunden wurde mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht. Der Arbeitnehmer haftet nur zu 40 Prozent. Deshalb hat er einen Rückgriffsanspruch in Höhe von 60 Prozent der Schadenssumme gegenüber seinem Arbeitgeber.

Und was folgt daraus?

In Einzelfall – und bei solchen Haftungsfällen geht es immer um den Einzelfall – können Sie als Arbeitgeber Glück haben: Sie haben einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Mitarbeiter, und bekommen sogar das Geld von ihm.

Sehr oft bleiben Sie aber auf dem Schaden sitzen. Deshalb macht es Sinn, Unfallverhütungsmaßnahmen und Schulungen nicht zu vernachlässigen und generell das Mitdenken zu fördern. Außerdem zahlt sich ein guter Versicherungsmakler aus.

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Themen:

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