15 Dez 2016

Ob freiwillig oder nicht: das macht der Praktikant

Gut, wenn man einen Praktikanten hat. Vor allem, wenn er qualifiziert arbeitet, auch selbst profitiert, die Lohnkosten im Verhältnis bleiben und das Praktikum das Wohl und das Karma der Firma steigert. Allerdings gibt es da noch die sozialversicherungsrechtliche Eingruppierung als Hürde.

Hätten Sie das gewusst? Es gibt nur drei Möglichkeiten, um jemanden im Betrieb zu beschäftigen:

Diese dritte Kategorie wird oft vernachlässigt. Dabei ist sie rechtlich betrachtet gar nicht so ohne, sondern eher eine Wissenschaft für sich. Zumindest einen Überblick über die Rechtssituation bei Praktika wollen wir Ihnen in diesem Beitrag vermitteln.

Ob Praktikum draufsteht, ist nicht entscheidend

In Bezug auf Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht gilt für einen Praktikanten oft etwas ganz anderes als bei einem regulären Arbeitnehmer. Aber Vorsicht: Nur, weil über dem Vertrag „Praktikumsvereinbarung“ steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich juristisch gesehen auch wirklich um ein Praktikum handelt. Wenn ein Arbeitsrichter zur Auffassung kommt, dass in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis besteht, wird das für Sie als Arbeitgeber mit ziemlicher Sicherheit teuer. Schon, weil Sie dann je nach Einzelfall Lohnsteuer und Sozialversicherung nachzahlen und dem frischgebackenen Mitarbeiter ordentlich kündigen müssen.

Freiwillig?

Der erste wichtige Unterschied ist der zwischen einem freiwilligen und einem Pflichtpraktikum, also einem, dass durch eine Ausbildungs-, Berufs-, Prüfungs- oder Studienordnung verbindlich vorgeschrieben wird. Zum Beispiel sehen Landesschulgesetze ein berufsvorbereitendes Schülerpraktikum vor, und viele Studiengänge verpflichten zu Betriebspraktika, in der Regel verbunden mit konkreten Vorgaben zu Dauer und Inhalten. Fachpraktika sind auch Teil vieler Ausbildungsordnungen, etwa bei Erziehern.

Sozialversicherungspflicht

Ob ein Praktikum sozialversicherungspflichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden – und außerdem brauchen Sie dafür jemand, der sich mit Sozialversicherungsfragen auskennt. Es gibt nämlich recht viele Regelungen, von denen die Sozialversicherungspflicht abhängt.

Die folgende kleine Tabelle soll nur einen Eindruck vermitteln:

Art des Praktikums Freiwillig /
Vorgeschrieben
Entgelt AV KV PV RV UV
Schnupperpraktikum freiwillig mit         +
Schnupperpraktikum freiwillig ohne         +
Schülerpraktikum freiwillig mit   + + + +
Schülerpraktikum freiwillig ohne         +
Schülerpraktikum vorgeschrieben mit         +
Schülerpraktikum vorgeschrieben ohne         +
Vorpraktikum freiwillig mit + + + + +
Vorpraktikum freiwillig ohne         +
Vorpraktikum vorgeschrieben mit + + + + +
Vorpraktikum vorgeschrieben ohne + + + + +
Zwischenpraktikum freiwillig mit       + +
Zwischenpraktikum freiwillig ohne         +
Zwischenpraktikum vorgeschrieben mit         +
Zwischenpraktikum vorgeschrieben ohne   + +   +
Nachpraktikum freiwillig mit + + + + +
Nachpraktikum freiwillig ohne         +
Nachpraktikum vorgeschrieben mit + + + + +
Nachpraktikum vorgeschrieben ohne + + + + +

Praktika während des Studiums

Bei Zwischenpraktika, die in die Studienzeit fallen, gelten grundsätzlich folgende grundsätzliche Regelungen:

Vorgeschriebene Zwischenpraktika im Rahmen eines Studiums sind sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden der Praktikant pro Woche arbeitet und ob beziehungsweise wie viel er verdient. Der Student ist über seine Krankenversicherung sowohl kranken- als auch pflegeversichert, so dass keine zusätzlichen Beiträge anfallen.

Handelt es sich jedoch um ein freiwilliges Zwischenpraktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und bekommt der Student dafür Geld, dann gelten die allgemeinen Regelungen für die Beschäftigung von Studenten.

Vor und nach dem Studium

Anders sieht es bei einem Vor- oder Nachpraktikum aus: Dann ist der Student in der Regel ja noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Und ohne Immatrikulation besteht Versicherungspflicht - in allen Punkten. Die Höhe der abzuführenden Beiträge hängt vom gezahlten Entgelt für die Tätigkeit ab:

  • Ist das Praktikum unbezahlt, muss der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen seiner Krankenversicherung alleine tragen, sofern keine Familienversicherung greift. Der Arbeitgeber zahlt dagegen die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
  • Wird der Praktikant zwar bezahlt, aber mit höchstens 325 Euro pro Monat, bleibt er unter der sogenannten Geringverdienergrenze. Der Arbeitgeber muss dann die Sozialversicherung alleine tragen.
  • Erhält der Praktikant mehr als 325 Euro pro Monat, müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Praktikant je die Hälfte der Beitragssätze tragen. (Die Regelungen zur Gleitzone gelten hier nicht!)

Bei freiwilligen Praktika immer prüfen: Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn

Wer nach der Schule keinen klaren Plan hat und erst einmal ein freiwilliges Praktikum einschiebt, wird in der Regel sozialversicherungsrechtlich als regulärer Arbeitnehmer eingeordnet, wenn er dafür ein Entgelt bekommt. Dann gelten also unter anderem die normalen Mindestlohn-Vorschriften.

Entsprechendes gilt auch, wenn beispielsweise ein bisher Arbeitsloser für ein paar Wochen oder Monate in Form eines freiwilligen Praktikums den Betrieb kennenlernt.

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Versicherung Unternehmen

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