10 Aug 2017

betrAV - Arbeitgeberwechsel und Insolvenz

Im letzten Teil unserer Serie zur betrieblichen Altersvorsorge befassen wir uns mit den Fragen, was aus den Anwartschaften im Fall des Arbeitgeberwechsels oder der Insolvenz wird.

Die bisherigen Beiträge geben einen Überblick über die Grundlagen, die Entgeltumwandlung und Fragen zur Unverfallbarkeit.

Optionen beim Arbeitgeberwechsel

Die Zeiten, in denen Arbeitnehmer üblicherweise bis zur Rente in einem einzigen Unternehmen tätig waren, sind lange vorbei. Deshalb gibt es im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für den Fall eines Arbeitgeberwechsels drei Möglichkeiten, mit erworbenen „unverfallbaren Versorgungsanwartschaften“ zu verfahren. (Näheres zu dieser Voraussetzung steht im Beitrag zur Unverfallbarkeit.) Das BetrAVG sieht zwei Möglichkeiten vor:

  • Der neue Arbeitgeber kann die Versorgungsanwartschaft nach Absprache mit dem ehemaligen Arbeitgeber und auf Wunsch des Arbeitnehmers übernehmen, ohne dass sich die Versorgungszusage inhaltlich ändert.
  • Möglich ist auch eine Wertübertragung auf den neuen Arbeitgeber, dieser erteilt dann eine wertgleiche Zusage.

Diese Variante hat für den neuen Arbeitgeber den Vorteil, dass er den Arbeitnehmer in ein bestehendes Verfahren der betrieblichen Altersvorsorge eingliedern kann, wenn dieser sich dazu bereiterklärt (und er selbst ein solches Verfahren praktiziert).
Wenn die Versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung angelegt ist, kann der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber die Wertübertragung auf den neuen Arbeitgeber verlangen. Dafür bleibt ihm ein Jahr Zeit.

Insolvenzabsicherung

Die schönste betriebliche Altersversorgung nützt wenig, wenn der Arbeitgeber, der die Zusage erteilt hat, insolvent wird und die Ansprüche damit ins Leere gehen. Das Gleiche gilt für den Versorgungsträger. Zum Glück ist für diesen Fall gesetzlich vorgesorgt.

Gegen Pensionskassen haben die Arbeitnehmer ohnehin einen direkten Anspruch, der von einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht berührt wird. Für die anderen Durchführungswege ist der Pensionssicherungsverein (PSV) als Sicherungsmechanismus vorgesehen. Er springt bei der Durchführung über Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie in ganz bestimmten Fällen bei der Direktversicherung ein.

Allerdings gibt es dafür Höchstgrenzen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Laufende Renten sind auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße gedeckelt. Für 2017 liegt diese im Westen bei 2.975 Euro und im Osten bei 2.660 Euro, damit beträgt die Höchstgrenze der Absicherung 8.925 Euro (West) beziehungsweise 7.980 Euro (Ost).

Bei einmaligen Ausschüttungen sind Leistungen des PSV auf das Zehnfache des Jahreswertes der maximalen Rentenleistung begrenzt. Für den Westen ergeben sich im Jahr 2017 somit 1.071.000 Euro (10 x 12 x 8.925 Euro), im Osten 957.600 Euro (10 x 12 x 7980 Euro).

Bei einer Direktversicherung springt im Falle der Insolvenz in der Regel der Sicherungsfonds der Lebensversicherer ein, die Protektor Lebensversicherungs-AG. In einigen Fällen übernimmt dies der Pensionssicherungsverein. Wie die Ansprüche im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers konkret zu behandeln sind, hängt davon ab, wie das Bezugsrecht der Versicherung gestaltet wurde, also vom Einzelfall.

Pfändungsschutz

Natürlich kann nicht nur der Arbeitgeber insolvent werden. Es kann genauso passieren, dass der Arbeitnehmer Privatinsolvenz anmelden muss. Was wird dann aus der betrieblichen Altersversorgung?

Beim Pfändungsschutz gibt es Unterschiede zwischen der Ansparphase für eine betriebliche Altersversorgung und der Auszahlungsphase.

  • Ansparungen sind durch § 851c ZPO vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
  • Auszahlungen aus solchen Verträgen können dagegen gepfändet werden, aber nur im Rahmen des auch für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzes gemäß § 851c Abs. 1 ZPO.

Themen:

Unternehmen Steuern

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