20 Jul 2017

Klargestellt: Keine Lohnsteuer auf Deutschkurse für Flüchtlinge

Wenn Arbeitgeber Flüchtlinge beschäftigen (Lohn-Update Juli 2017) und ihnen Deutschkurse bezahlen, um ihre berufliche Integration zu fördern, dann sind solche Arbeitgeberleistungen kein Arbeitslohn und damit auch kein geldwerter Vorteil, der für die Lohnsteuer berücksichtigt werden muss.

Das wurde jetzt offiziell klargestellt, nämlich durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 04. Juli 2017 (GZ IV C 5 - S 2332/09/10005 DOK 2017/0578781).

Die Regelung gilt für all jene Fälle, in denen bisher noch keine Entscheidung gefällt worden ist.

Sprachkurse im betrieblichen Interesse

Voraussetzung ist zwar, dass die Sprachkurse „im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers liegen. Das sollte in den meisten Fällen aber kein Stolperstein sein.

Selbst wenn der Betreffende bei seiner Aufgabe selbst nicht viel sprechen muss – er muss Hinweise und Erklärungen verstehen, sich mit Kollegen verständigen oder dem Chef Bericht erstatten können. Selbst für einfache Tätigkeiten wie das Reinigen von Büro- oder Werkstatträumen ist ein gewisses Maß an Kommunikation notwendig. Wenn mit Werkzeug oder Maschinen gearbeitet wird und Vorschriften zur Arbeitssicherheit beachtet werden müssen, gilt das noch mehr.

Dazu kommt: Wenn ein Arbeitnehmer erst einmal brauchbares Deutsch spricht, qualifiziert er sich für Aufgaben über reine Helferjobs hinaus.

Bei Flüchtlingen kann man also normalerweise davon auszugehen, dass die Anforderung erfüllt ist. Das gilt umso mehr, je höher die Anforderungen an die Tätigkeit sind, die der Arbeitnehmer ausübt.

Keine Belohnung

Das Bundeszentralamt für Steuern stellt in seinem Schreiben allerdings auch klar: Deutschkurse sind lohnsteuerpflichtig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Maßnahme als Belohnung für die Leistungen des Arbeitnehmers gedacht war.

Wenn der Chef den Flüchtlingen also verspricht, dass sie im Gegenzug für ihre Wochenendeinsätze einen Deutschkurs bezahlt bekommen, sorgt er dafür, dass er womöglich mehr Lohnsteuer abführen muss und ihnen weniger vom Lohn bleibt.

Was ist mit selbst bezahlten Sprachkursen?

Engagierte Flüchtlinge, die beruflich richtig Fuß fassen wollen, werden es vielleicht nicht bei dem vom Arbeitgeber finanzierten Deutschkurs belassen wollen.

Wenn sie einen festen Arbeitsplatz haben, können sie die Ausgaben für weitere, selbst bezahlte Deutschkurse in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehen. Jedenfalls dann, wenn sich glaubhaft machen lässt, dass die Deutschkurse beruflich veranlasst und die Kosten dafür Fortbildungskosten sind. Das sollte in den meisten Fällen keinerlei Problem sein, wenn der Arbeitgeber die Veranlassung schriftlich bestätigt und der Flüchtling das Kurs-Zertifikat aufbewahrt. Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, dass sie so Geld sparen können.

Schwieriger wird es, wenn freiwillig Deutschkurse besucht werden, um überhaupt erst auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. So sind beispielsweise Deutschkurse nicht absetzbar, wenn damit überhaupt erst einmal ausreichende Deutschkenntnisse für einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden sollen. Diese Kosten fallen unter die private Lebensführung, hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, 15.03.2007 – VI R 14/04).

Themen:

Lohnsteuer Mitarbeiter

Verwandte Beiträge