20 Apr 2017

Gesundheitsförderung: Gesunder Geist im gesunden Unternehmen

Arbeitgeber sind wie Top-Models- sie leben von ihrer Attraktivität. Beide dürfen sich nicht hängen lassen, wenn sie ihren Marktwert behalten und geliebt werden wollen. Die Herzen der Arbeitnehmer erobert man nicht nur mit dem Gehalt. Wichtig ist auch, wie das Unternehmen für seine Mitarbeiter sorgt. Viel für Ihre Leute tun können Sie als Arbeitgeber bei der Gesundheitsförderung. Das ist gleich mehrfach nützlich. Es zeigt Ihren Mitarbeitern, dass Sie sich kümmern, und es erhält ihre Leistungsfähigkeit. Und außerdem lassen sich durch solche Maßnahmen Steuern sparen.

Steuerfreie Gesundheitsmaßnahmen für Mitarbeiter

Nach § 3 Nr. 34 EstG können Unternehmen bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung ausgeben. Bis zu dieser Summe entsteht dem Mitarbeiter kein geldwerter Vorteil.

Allerdings gilt das nur für solche Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB 5 entsprechen. Diese Paragraphen sind zwei reichlich sperrige Exemplare deutscher Sozialgesetzgebung. Alles in allem läuft es auf folgende Sachen hinaus:

Bewegungsprogramme
Informationen zu gesunder Ernährung
Suchtprävention
Stressbewältigung.
Was bedeutet das praktisch?
Ein paar Beispiele:

Sie können Trainer oder Berater zu sich in den Betrieb holen, die Ihren Mitarbeitern rückenschonendes Sitzen beibringen, Pilates machen, mit ihnen gemeinsam mittags kochen, schrittweise Raucherentwöhnung anbieten, Entspannungskurse anleiten und ähnliches mehr
Oder sie schicken Ihre Mitarbeiter zum Yogakurs, zur Ernährungsberatung, zum Lauftreff mit Trainer etc.
Zum Spektrum förderfähiger Gesundheitsmaßnahmen im Betrieb gehört auch Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung. Das reicht von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplätze bis zu Programmen gegen Mobbing.
Auch die Teilnahme an Grippeschutzimpfungen oder das Veranstalten von Gesundheitstagen lässt sich so fördern.
Nicht möglich ist allerdings die Übernahme von Beiträgen für Sportverein oder Fitnessstudio, das wäre als Barzuschuss in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Dann muss vielmehr das Unternehmen einen Vertrag mit dem Fitnessstudio schließen, der den Arbeitnehmern das Trainieren ermöglicht. Falls der Beitrag pro Mitarbeiter unter der Sachzuwendungsgrenze von 44 Euro monatlich bleibt, muss keine Lohnsteuer bezahlt werden.

Einen ausführlichen Überblick über mögliche Maßnahmen gibt der Präventionsleitfaden des GKV-Spitzenverbandes. (Allerdings ist der Text eher zähe Kost.)

Mehr geht auch
Die 500-Euro-Grenze muss Sie nicht aufhalten. Wenn Ihr Unternehmen pro Jahr und Mitarbeiter mehr in die Gesundheitsprävention investieren möchte, muss es allerdings nachweisen, dass die Aufwendungen zur Gesundheitsförderungen nachweislich im überwiegend betrieblichen Interesse liegen und nicht nur in dem der Arbeitnehmer.

Andernfalls wird der Betrag, der die 500 Euro-Grenze überschreitet, als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das ist dann der Fall, wenn die Leistungen ausschließlich dem Mitarbeiter zugutekommen und nicht für den Betrieb von Vorteil sind.

Und wann sind die gesundheitsförderlichen Aufwendungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat dafür folgenden Grundsatz entwickelt: Von einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers kann man ausgehen, wenn die Leistungen nicht als Entlohnung gewährt werden und der Arbeitnehmer sie nicht als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung versteht. Der BFH hat beispielsweise entschieden (04.07.2007, VI B 78/06), dass ein Rückentraining keinen Arbeitslohn darstellt, sondern im überwiegenden betrieblichen Interesse stattfindet.

Praxistipp: Wenn Ihr Unternehmen mehr als die oben genannten 500 Euro aufwenden will, lohnt sich eine sogenannte Anrufungsauskunft beim Finanzamt (§ 42e Abs. 1 EstG). Das Betriebsstättenfinanzamt muss Ihnen sagen, ob es die geplanten Maßnahmen für lohnsteuerpflichtig hält oder nicht.

Formalien
Von der steuer- und sozialversicherungsfreien betrieblichen Gesundheitsförderung können nicht nur alle Ihre Arbeitnehmer einschließlich der Geringverdiener profitieren, sondern auch Gesellschafter-Geschäftsführer.
Auch die steuerfreien Bezüge müssen grundsätzlich im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für die Lohnsteuer. Bei der Umsatzsteuer wird es komplizierter:
Sind die Maßnahmen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse und gibt es keine Zuschüsse von den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern für den Arbeitgeber, muss er keine Umsatzsteuer abführen, denn gegenüber dem Arbeitnehmer wird keine Leistung erbracht.
Bei Zuschüssen von der Krankenkasse oder anderen Kostenträgern muss Umsatzsteuer auf den Zuschuss entrichten werden.
Kommt die Maßnahme überwiegend den Mitarbeitern zugute, ist die gesamte Maßnahme umsatzsteuerpflichtig.
Zum Schluss noch ein mahnender Hinweis
Wer beim Thema betriebliche Gesundheitsförderung nur an Steuer- und Sozialrecht, Fördermöglichkeiten und Zahlen denkt, wird dem Thema nicht gerecht und verschenkt eine Chance. Man kann viel für die Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter tun, indem man Gesundheitsförderung auch im Unternehmensalltag ernst nimmt.

Vieles davon sind kleine Dinge - Obst und Getränke für alle bereitstellen (das sind steuerfreie „Aufmerksamkeiten“!), eine Pausenkultur etablieren, Überstunden nicht zur Norm machen, für eine angenehm eingerichtete und ausgestattete Arbeitsplatzumgebung sorgen und einen normalen, menschlichen Umgangston pflegen.

Die Unternehmenskultur wird von oben geprägt. Wenn der Chef selbst sich keine Zeit zum Essen nimmt und zwölf Stunden am Stück im lieblos eingerichteten Büro auf einem bandscheibengefährdenden Billigsitzmöbel verbringt, dann wird die Belegschaft das Signal verstehen. Aber damit gefährdet er dann nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch das Betriebsklima und letztlich die Produktivität.

Erfahren Sie mehr zu lohnsteuerfreien Leistungen und Vergünstigungen.

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