27 Okt 2016

Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Sie suchen Aushilfen, die für bis zu drei Monate arbeiten, aber maximal 450 Euro im Monat verdienen sollen? Höchste Zeit, sich mit den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu beschäftigen. Je nachdem, ob Sie als Minijobber einstellen oder Ihren künftigen Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigen, zahlen Sie 31 oder nur etwa 3 Prozent Lohnnebenkosten. Bei der Spanne kann man schon mal genauer hinschauen.

Mit den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen haben wir uns in den Blogbeiträgen der letzten zwei Wochen schon intensiver befasst:

Eines haben wir dabei aber nicht gesondert erwähnt: Was passiert, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine Aushilfe entweder als Minijobber einzustellen oder als kurzfristig Beschäftigten Arbeitnehmer?

Nehmen wir ein Beispiel: Sie wollen eine hoch qualifizierte Aushilfe einstellen. Ihr Mitarbeiter soll für drei Monate einen vollen Tag in der Woche arbeiten und pro Stunde 50 Euro erhalten.

Damit liegt Ihr künftiger Arbeitnehmer unter 450 Euro Einkommen im Monat und erfüllt die Voraussetzungen als Minijobber.

Da aber höchstens 14 Arbeitstage zusammenkommen, liegen grundsätzlich gleichzeitig die Bedingung für eine kurzfristige Beschäftigung vor.

Und was macht nun mehr Sinn? Naja, die Frage ist meist einfach zu beantworten:

  • Minijobs kosten Sie als Arbeitgeber in der Regel etwas mehr als 30 Prozent des Bruttolohns an Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge und eine pauschalisierte Lohnsteuer). Der Arbeitnehmer kann Brutto für Netto ausgezahlt bekommen.
  • Bei der kurzfristigen Beschäftigung zahlen weder Sie noch Ihr Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge. Lediglich Ihr Mitarbeiter zahlt Lohnsteuer, und zwar entweder nach Steuerklasse oder Sie führen diese zunächst pauschalisiert mit 25 Prozent des Bruttolohns ab.

Mit kurzfristiger Beschäftigung fahren Sie in den allermeisten Fällen besser.

Wenn Arbeitnehmer über das Jahr weniger als den Grundfreibetrag verdienen, spricht auch aus ihrer Sicht nichts gegen die kurzfristige Beschäftigung. Lediglich bei Arbeitnehmern, die hauptberuflich tätig sind und gut verdienen, sollten Sie genauer hinschauen. Hier könnten die hohen Lohnsteuerabzüge eine kurzfristige Beschäftigung für Ihren Arbeitnehmer uninteressant machen.

Und noch ein Vorteil: Bei einem Entgelt bis zu 450 Euro müssen Sie auch die komplizierte Prüfung auf Berufsmäßigkeit nicht fürchten ...

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