18 Mai 2017

Schadenersatz bei Mobbing

In keinem Unternehmen kann geduldet werden, dass Vertrauen und Respekt fehlen. Über kurz oder lang werden auch die Ergebnisse nicht stimmen. Mobbing geht darüber aber noch hinaus.

Mobbing stellt eine systematische Persönlichkeitsrechtverletzung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz dar, die auch die Gesundheit des betroffenen Mitarbeiters schädigen kann. Als Arbeitgeber sind Sie verantwortlich und schadensersatzpflichtig, wenn Sie Mobbing nicht unterbinden können.

Gemobbte haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz

Das Thema „Mobbing“ ist nicht nur in den Medien regelmäßig Thema, der Begriff hat auch Eingang ins Arbeitsrecht gefunden. Eine gesetzliche Vorschrift speziell dazu gibt es nach wie vor nicht. Die Arbeitsgerichte haben im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, nach denen Mobbing-Opfer unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben.

Wer als Arbeitnehmer gemobbt wird, kann seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen. Der Arbeitgeber haftet, wenn ein Vorgesetzter den Mitarbeiter schikaniert.

Was versteht man unter Mobbing?

Gemobbt wird, wer systematisch fertiggemacht werden soll. Ein Gericht hat dies einmal treffend formuliert: Mobbing ist das systematische Anfeinden des betroffenen Mitarbeiters, das Schikanieren und Diskriminieren der Tätigkeiten am Arbeitsplatz.

  • In einem beispielhaften Fall musste sich ein Mitarbeiter von seinem Arbeitskollegen täglich anhören, er sei „dumm wie Stroh“ und nicht einmal in der Lage, die Ablage richtig zu machen, für die Erledigung anderer Aufgaben würde es „eh nicht reichen“. Solche Vorwürfe hörte er auch dann, wenn er seine Aufgaben korrekt erledigt hatte.
  • Neben den lieben Kollegen können auch Vorgesetzte mobben, und zwar auch ohne Ausfälligkeiten. Etwa dadurch, dass dem Betroffenen einfach keine Arbeit mehr überlassen wird und dieser nun die Zeit totschlagen muss. Diese Behandlung das Landesarbeitsgerichts Köln als Mobbing eingestuft (LAG Köln, 12.7.2010 – 5 Sa 890/09).
  • Auch das Gegenteil kann Mobbing sein: Der Mitarbeiter wird derartig mit Arbeit zugeschüttet, dass es ausgeschlossen ist, das er alles in der vorgegebenen Zeit schafft. Als Folge wird er von seinem Vorgesetzten laufend als „unfähig und faul“ beschimpft.

Nur systematisches Handeln ist Mobbing

Ein einzelnes Vorkommnis ist kein Mobbing, selbst wenn es deftig ist und etwa als Beleidung oder gar Körperverletzung rechtliche Konsequenzen haben kann.

Mobbing ist eine systematische Persönlichkeitsrechtverletzung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Dabei werden dann nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Schikanen und Anfeindungen durch Kollegen können auch die Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigen.

Aus beidem kann sich ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber ergeben, wenn dieser das Mobbing nicht unterbindet.

Klare Linie der obersten Richter

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten um Mobbingvorwürfe sind nicht gerade selten, und Mobbing-Fälle sind oft recht komplex. Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitsgerichten eine klare Linie an die Hand gegeben (BAG, 16.05.2007 – 8 AZR 709/06). Es verlangt eine sorgfältige und vollständige Sachaufklärung und eine angemessene rechtliche Auseinandersetzung.

  • Wenn ein solcher Fall verhandelt wird, haben die Arbeitsgerichte die Aufgabe, zunächst jedes einzelne Vorkommnis sorgfältig bewerten.
  • Ergibt sich aus den einzelnen Vorfällen für sich genommen keine Haftung, muss als nächstes noch geprüft werden, ob alle Einzelfälle zusammengenommen eine Persönlichkeitsverletzung und/oder eine Verletzung der Gesundheit ergeben.

Nicht jede Ungerechtigkeit ist Mobbing Dieser klaren Linie ist das BAG auch in einem neueren Urteil treu geblieben (BAG, 15.09.2016 – 8 AZR 351/15). Hier gab es Konflikte zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten, die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme wurde durch diesen abgesagt, dazu kamen Abmahnungen wegen Störung des Betriebsfriedens. Nach einem Vergleich mit Abfindung gingen Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin getrennte Wege. Zwei Jahre später klagte sie wegen Verletzung ihrer Gesundheit durch Mobbing auf Schadenersatz. Dem hat das BAG allerdings einen Riegel vorgeschoben.

Aus dem Urteil folgt: Nicht jede Meinungsverschiedenheit am Arbeitsplatz, nicht jede unangebrachte Abmahnung, Kündigung oder Versetzung ist gleich eine Verletzung von Rechtsgütern im Sinne von Mobbing. Die Grenze zum Mobbing ist allerdings dann überschritten, wenn der Arbeitgeber eine Verletzung der Würde des Arbeitnehmers bezweckt oder bewirken will.

Haftung für Mobbing: die rechtliche Seite


Von Mobbing betroffene Arbeitnehmer können einen Schadenersatzanspruch aus ihrem Arbeitsvertrag geltend machen. Das arbeitsvertragliche Verhältnis verpflichtet den Arbeitgeber nämlich auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Bei Mobbing durch einen Team-, Gruppen-, Abteilungs- oder Bereichsleiter oder sonstige Vorgesetzte haftet der Arbeitgeber, denn diese Vorgesetzten sind seine Erfüllungsgehilfen. Auch ein Schadenersatzanspruch aus Delikt ist möglich (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB).

Wer einen Schadenersatzanspruch geltend machen will, muss sich allerdings sehr gut vorbereiten. Gemobbten wird empfohlen, ein Mobbing-Protokoll zu führen. Ohne solche Belege wird es schwer, in der Klageschrift exakt darzulegen, wer wann was gesagt oder getan hat und wie sich daraus als Gesamtbild Mobbing ergibt. „Mein Teamleiter hat mich immer wieder niedergemacht“ – solche Behauptungen reichen nicht aus.

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