15 Apr 2020

Saisonkräfte aus dem Ausland: Beschäftigung von Erntehelfern unter Auflagen wieder möglich

Saisonkräfte aus dem Ausland dürfen nun doch wieder ins Land. Erntehelfer dürfen wieder aus dem Ausland einreisen. Allerdings sind die Kontingente begrenzt, und es gelten Infektionsschutz-Auflagen.

Die ersten landwirtschaftlichen Saisonkräfte sind bereits unterwegs nach Deutschland.

  • Möglich wurde das durch ein Konzept der Bundesregierung, das den Einreisestopp für Saisonarbeitskräfte lockert. Parallel dazu erlassen Entsendeländer wie Rumänien Ausnahmeregelungen für Ausreisebeschränkungen.
  • Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeber strikte Auflagen zum Infektionsschutz einhalten und durchsetzen.
  • In der Lohn- und Gehaltsabrechnungen gelten die üblichen Regeln für ausländische Saisonarbeitskräfte. Hier gelten seit Jahresbeginn ebenfalls Neuerungen.


Hygiene-Auflagen für Arbeitgeber

Am 25. März hatte das Bundeslandwirtschaftministerium Einreisebeschränkungen für ausländische Erntehelfer bekannt gegeben. Am 02. April folgte die teilweise Rücknahme. Damit ist die Einreise für landwirtschaftliche Saisonkräfte wieder möglich. Allerdings gibt es detaillierte Vorgaben zum Infektionsschutz, unter anderem:

  • Anreise nur in Gruppen und per Flugzeug
  • Listenverfahren zur Identifikation und zur Kontrolle von Ein- und Ausreise
  • Gesundheitscheck bei Einreise, Abholung vom Flughafen
  • 14 Tage faktische Quarantäne auf dem Betriebsgelände: Arbeit ja, Ausflüge ins Dorf o. ä. nein
  • strikte Hygiene und halbe Belegung in den Unterkünften
  • Einhaltung von Mindestabständen bei der Arbeit

 

Zielvorgabe: 40.000 ausländische und 10.000 inländische Saisonkräfte monatlich

Sowohl im April wie im Mai dürfen nach diesem Konzept je 40.000 ausländische Erntehelfer in Deutschland arbeiten. Sie kommen zu den ca. 20.000 Kräften hinzu, die bereits vor dem Einreisestopp eingereist waren.

Zur Erfassung hat der Bauernverband eine Plattform eingerichtet, auf der Betriebe die angeworbenen Saisonkräfte zur Einreise anmelden können. Dort finden sich auch Betriebsanweisungen und weitere Informationen.


Inländische Erntehelfer

Als Ergänzung sollen im April und Mai je 10.000 inländische Erntehelfer gewonnen werden. Das war einer der Gründe für die verlängerte Frist für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen (115 statt 70 Tage) und für die Neuregelung der Nebentätigkeiten bei Kurzarbeit (Ernteeinsätze sind systemrelevant, deshalb erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung aufs Kurzarbeitergeld).

 

Lockerung der Ausreiseverbote in den Herkunftsländern

Rumänien hat seine Ausreisestopps gelockert und lässt Erntehelfer nach Deutschland fliegen. Die ersten von ihnen landen bereits in Deutschland.
Außerdem sind Flüge aus Bulgarien und Polen in Vorbereitung. Allerdings hatten sich bulgarische Regierungsvertreter noch vor kurzem ablehnend geäußert.

 

Lohnabrechnung für ausländische Saisonkräfte

Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht für ausländische Saisonkräfte halten ganz eigene Fallstricke bereit. Zum Glück ist das Thema bei Paychex als erfahrenem Abrechnungsdienstleister in besten Händen.


Einige der wichtigsten Regelungen:

  • Auch für Erntehelfer aus dem Ausland gilt der deutsche Mindestlohn.
  • Wenn der Arbeitnehmer nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt, benötigt er eine sogenannte A1-Bescheinigung über die Sozialversicherung im Herkunftsland. Das ist dann der Fall, wenn der Erntehelfer im Heimatland einer (Haupt-)Beschäftigung nachgeht oder selbstständig ist. Andernfalls gelten die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung.
  • Ernteeinsätze im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfrei, wenn sie eine bestimmte Frist nicht überschreiten. Vom 01. März bis 31. Oktober 2020 wurde sie vorübergehend auf 115 Tage oder fünf Monate verlängert. (Normalerweise sind es 70 Tage oder drei Monate.) In diesem Fall muss der Erntehelfer als kurzfristig geringfügig Beschäftigter an die Minijobzentrale (Knappschaft) gemeldet werden.
  • Der Lohn ausländischer Erntehelfer muss in Deutschland versteuert werden.
  • Seit Januar 2020 gibt es auch für ausländische Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland elektronische Steuerabzugsmerkmale. Ein ElStAM-Abruf ist somit auch für ausländische Erntehelfer möglich. Dazu muss dem Betriebsstättenfinanzamt ein Antrag sowie eine Kopie von Pass oder Personalausweis des Erntehelfers übermittelt werden. Dieses stellt dann die Identifikationsnummer bereit.
  • Freibeträge und Pauschbeträge können für diese Personengruppe allerdings nicht per ElStAM erfasst werden. In diesen und anderen Sonderfällen bleibt es bislang beim Papier-Verfahren.
  • Alternativ zum individuellen Lohnsteuerverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Lohnsteuer von fünf Prozent möglich. Dann dürfen jedoch nur landwirtschaftliche Saison-Tätigkeiten ausgeführt werden, für nicht mehr als 180 Tage pro Kalenderjahr und für maximal 15 Euro pro Stunde. Die genauen Bestimmungen stehen in § 40a Abs. 3 und 4 EStG.
  • Kost und Logis für ausländische Saisonarbeiter kann der Arbeitgeber grundsätzlich steuerfrei übernehmen, als Kosten der doppelten Haushaltsführung.


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