15 Apr 2020

Grenzgänger im Home Office: Was gilt dann für die Steuern?

Grenzgänger in Zeiten von Covid-19 - Wo sind Grenzgänger zu besteuern? Diese Frage war schon vor der Corona-Epidemie komplex.

In Zeiten von Home Office und abgeriegelten Grenzen wird es noch komplizierter. Die Bundesregierung bemüht sich um Sondervereinbarungen mit den Nachbarstaaten. Andernfalls droht Grenzgängern in bestimmten Fällen ein ungeplanter Wechsel bei der Besteuerung.

 

Grenzgänger: Welcher Staat ist für die Steuern zuständig?

Ob Grenzgänger im „Tätigkeitsland“ oder im „Wohnsitzland“ Lohn- und Einkommensteuer bezahlen, hängt zunächst einmal davon ab, um welches Nachbarland es geht.

Die genauen Regeln ergeben sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit seinen verschiedenen Nachbarn abgeschlossen hat. Die Bestimmungen unterscheiden sich zum Teil deutlich voneinander.

  • Die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz sehen für Grenzgänger die Besteuerung im Wohnsitzland vor. (Die Details sind ganz unterschiedlich gestaltet.)
  • Bei den anderen Staaten werden Grenzgänger grundsätzlich im Tätigkeitsland besteuert. Allerdings greift dort die 183-Tage-Regel: Verbringt der Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage im anderen Land, wird er in der Regel im Wohnsitzland besteuert. Dafür gibt es dann noch weitere Bedingungen).

Genauere Ausführungen zu Grenzgängern lesen Sie in der Lohnupdate-Ausgabe „Lohnsteuer bei Grenzgängern“ vom September 2018.

 

Mögliche Grenzgänger-Probleme in Pandemie-Zeiten

  • Angenommen, ein Grenzpendler wohnt in Deutschland und fährt zum Arbeiten in die Niederlande – jedenfalls in normalen Zeiten. Nun sitzt er in Deutschland im Home Office. Verbringt er so zu viele Tage in Deutschland, droht ihm gemäß DBA die volle statt der beschränkten Besteuerung in Deutschland. Dann wird er hier lohnsteuerpflichtig.
  • Auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Ein Grenzpendler, der in Deutschland bei seiner Familie wohnt und in Österreich arbeitet, sitzt dort in einer Wohnung fest, die er ansonsten nur gelegentlich nutzt. Er arbeitet von dort aus. Allerdings droht er damit, auf mehr als 45 Nicht-Rückkehrtage zu kommen. Und damit wechselt der Ort der Besteuerung von Deutschland nach Österreich, oder es droht die Doppelbesteuerung.

 

Verhandlungen mit den Nachbarstaaten

Die Bundesregierung möchte verhindern, dass sich durch die Corona-Epidemie bei Grenzgängern die Besteuerung ändert. In manchen Fällen, etwa im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, finden sich bereits Regelungen zu Tagen im Home Office. Mit den anderen Ländern will die Regierung befristete Vereinbarungen treffen, die Grenzpendler für die Zeit der erhöhten Infektionsgefahr vor solchen Folgen schützt.

Bezahlte Arbeitstage, die aufgrund der Pandemie im Home Office verbracht werden, sollen demnach für die Steuer als Arbeitstage im Besteuerungsland zählen. Somit wäre ein Wechsel des Besteuerungsrechts vom bisherigen Land zum jeweils anderen Staat ausgeschlossen.

Home-Office-Tage, die nichts mit der Epidemie zu tun haben, wären davon ausgenommen.

 

Niederlande und Luxemburg: Erste Vereinbarung gibt es schon

Die Initiative hat schon zu ersten Erfolgen geführt: Vereinbarungen mit Luxemburg und mit den Niederlanden liegen inzwischen vor. Beide sehen gleichartige Regelungen vor:

  • Arbeitstage im Home Office werden bei Grenzpendlern steuerlich als Arbeitstage im Tätigkeitsland behandelt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
  • Entsprechendes gilt für untätig zu Hause verbrachte, aber vergütete Tage, wie im Fall von Kurzarbeit.
  • Die Regelungen gelten rückwirkend bis zum 11. März und vorerst bis zum 30. April 2020. Sie verlängern sich dann um einen weiteren Monat, wenn sie nicht gekündigt werden.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Abwesenheit von der Arbeitsstelle jenseits der Grenze mit der Epidemie zusammenhängt.

Ob alle Nachbarstaaten vergleichbaren Abkommen zustimmen, muss man abwarten.

 

Entwarnung bei der Sozialversicherung

Ein weiteres Problem hätte sich bei der Sozialversicherung ergeben können: Gemäß EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) sind Grenzgänger im Wohnsitzland sozialversichert, wenn die Tätigkeit zu mindestens 25 Prozent von dort ausgeübt wird.
Allerdings hat die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) bereits mitgeteilt, dass es durch diese Regelung zu keiner Änderung in der Anwendung des Sozialversicherungsrechts kommen wird: Grenzgänger, die aufgrund der Corona-Epidemie nicht im Tätigkeitsstaat arbeiten können, müssen dadurch keinen Wechsel in der Kranken- und Rentenversicherung befürchten.

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Arbeitgeber Grenzgänger

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