Neuigkeiten zum Minijob und Beschäftigungen in der Gleitzone
März 2015 - In Deutschland gibt es 7 Millionen „geringfügig Beschäftigte“. Durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Leistungen des Arbeitgebers darf der maximale monatlichen Zahlbetrag von 450 Euro monatlich nicht überschritten werden. Nach Einführung des Mindestlohnes sollten bestehende Arbeitsverträge ggf. überprüft werden.
Regelungen 2015
In Deutschland gibt es 7 Millionen „geringfügig Beschäftigte“. Um diese Form der Anstellung attraktiver zu machen, wurde der maximale monatliche Zahlbetrag von 400 auf 450 Euro je Monat erhöht.
Bei diesem Betrag sind Leistungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld und sonstige Leistungen des Arbeitgebers monatlich zu berücksichtigen. Für Beträge, die darüber liegen, sind die Richtlinien der Gleitzone zu berücksichtigen.
Mindestlohn
Die mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro verbundenen Regelungen gelten auch für Minijobs und die Gleitzone. Die Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen.
Der monatliche Auszahlungsbetrag von bereits bestehenden Arbeitsverträgen könnte durch den Mindestlohn die Summe von 450 Euro übersteigen. Diese Erhöhung ist keine Ausnahmeregelung im Sinne der 3-maligen Überschreitung des Betrages pro Jahr. Ein Wechsel in die Gleitzone ist zwingend.
Ist der Wechsel in die Gleitzone nicht vorgesehen, ist eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsvertrages unabdingbar.
Beitragsänderung
Der überwiegende Teil der Lohnnebenkosten wird durch den Arbeitgeber beglichen. Hier sind die vorgeschriebenen Pauschalen anzusetzen. Die Ausnahme ist die Rentenversicherung mit dem Wahlrecht des Mitarbeiters.
Rentenversicherung (RV)
Zurzeit sind alle Minijobber in der Rentenversicherung mit einem Pauschalbetrag von 15% versichert, 3,7% wurden als Eigenanteil des Mitarbeiters festgelegt. Die Beschäftigungszeit wird der Rentenberechnung von Arbeitnehmern angerechnet und für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Ein Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil des Arbeitnehmers (Opt-out) ist möglich. Die Befreiung ist vom Mitarbeiter selbst beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 6 Absatz 1b SGB VI).
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Rentenversicherung beträgt 175 Euro.
Krankenversicherung (KV)
Pauschal ist hier der Arbeitgeberanteil mit 13% für die Abrechnung anzusetzen.
Umlage U1
In 2015 beträgt der pauschale U1-Satz 0,7%. Der Zusatzbeitrag entfällt, dieser wird ab der Gleitzone fällig.
Umlage U2
Die Mutterschaftsumlage für alle Mitarbeiter wurde auf 0,24% festgelegt.
Umlage U3
Der Pauschalbetrag für die Insolvenzgeldumlage ist 0,15%.
Pauschale Lohnsteuer
Hier sind keine Änderungen erfolgt, der pauschale Satz beträgt weiterhin 2 %.
Bestandschutzregelung
Die Regelung, nach der Angestellte in der Zone von 400 bis 450 Euro bisher versicherungspflichtig blieben, entfällt ab 2015 gänzlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen sich in relevanten Fällen auf ein Modus einigen, wie das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. Entfällt eine Neuregelung entsteht eine Anstellung nach den Regelungen des Minijob.
Überschreitung der Grenzen
Gelegentliche Überschreitungen sind maximal 3-mal im Jahr möglich. Als Auslöser gilt beispielsweise die Krankheit von Kollegen und der dadurch erforderliche Mehreinsatz des Mitarbeiters. Beachten Sie hier die Aufzeichnungspflichten und dokumentieren Sie die Ursache der Überschreitung.
Es gelten keine weiteren Überschreitungsvorschriften, der Übergang der Beschäftigungen in die Gleitzone ist zwingend.
Gleitzone
Diese Gehaltszone, auch Midijob genannt, wurde an die neuen Minijob-Regelungen angepasst. Die Gleitzone beschreibt den Verdienstbetrag zwischen Minijob mit maximal 450 Euro und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab 850 Euro pro Monat.
In der Gleitzone besteht eine Pflicht zur Sozialversicherung mit reduziertem Beitragsanteil. Der Hebesatz (Faktor F) ist auf 0,7585 festgelegt. Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist zu entrichten und beträgt 0,9%.
Mehrfachbeschäftigung
Hier sind nachfolgende Regelungen zu beachten, eine Änderung zum Vorjahr besteht nur hinlänglich der Zahlungsgrenzen und Beiträge. Es gilt § 8 SGB IV.
Eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bezüglich mehrerer Anstellungen besteht und sollte praktischerweise dokumentiert werden. Die Zahlungspflicht bei falsch gemachten Angaben, ob wissentlich oder unwissentlich, liegt beim Arbeitgeber.
Eine Mehrfachbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gibt es weiterhin nicht. Diese Form der Anstellung wird als einheitliche Beschäftigung behandelt.
- Liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit mehreren Minijobs vor, sind deren Beträge zusammenzurechnen. Wird der Höchstbetrag für Minijobs von 450 Euro in der Summe überschritten, sind diese nicht mehr als Minijob abzurechnen sondern als Gleitzone oder ab 850 Euro als normale SV-pflichtige Anstellung.
- Eine Ummeldung hat an dem Tag der Überschreitung durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
- Eine geringfügige und eine kurzfristig Beschäftigung müssen nicht zusammengerechnet werden.
- Eine Hauptbeschäftigung und ein Minijob sind möglich. Jeder weitere Minijob muss jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden und ist voll sozialversicherungspflichtig.
Tipps für die Lohnabrechnung / Aufzeichnungen
Der Arbeitnehmer sollte verpflichtet werden, seine Stundenaufzeichnung innerhalb von 7 Tagen zu führen. Darin sollten Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Stundenanzahl und Stundenlohn aufgelistet werden. Eine monatliche Erfassung durch den Arbeitgeber ist sinnvoll.
Überschreitungsanzeigen sollten zur Absicherung in der Stammakte des Angestellten abgelegt werden. Der Grund und die Anzahl der Überschreitungen im Jahr sind zu dokumentieren.
Formularvorschlag
Für den reibungslosen Ablauf der nötigen Dokumentationen bei Minijob oder Beschäftigungen in der Gleitzone sollte ein Formular entworfen werden, das von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Mindestlohnvereinbarung, Regelung zur Stundenerfassung und eine Regelung für Fehlzeiten, Urlaub, Krankheit und Schwangerschaft sind wichtige Bestandteile. Vorgaben des Betriebes zum Urlaubsgeld, Krankengeld und der Mutterschaftsumlage sowie Regelungen des Weihnachtsgeldes sollten enthalten sein.
Meldepflichten
Die Anmeldung des Angestellten bei der Minijob-Zentrale unter Anwendung der Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie der Betriebsnummer des Arbeitgebers hat zeitnah zu erfolgen. Damit verbunden ist ggf. die Rentenversicherungs- Befreiung (Opt-out) des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber zu melden hat.
Die Beitragsnachweismeldung an die Minijob-Zentrale über das elektronische Meldeverfahren ist Standard.
Die Melde- und Betragspflicht an die Unfallversicherung hat ebenso zeitnah zu erfolgen, eine automatische Anmeldung erfolgt nicht über die Minijob-Zentrale.
Kündigung
Die Arbeitnehmer unterliegen dem normalen Kündigungsschutz. Rechtliche Sonderregelungen für Minijobber sind nicht vorhanden.
Beispielrechnung
Minijob und die Belastungen
Anteil |
Arbeitsentgelt |
170,00 € |
255,00 € |
340,00 € |
425,00 € |
13,00% |
KV |
22,10 € |
33,15 € |
44,20 € |
55,25 € |
18,70% |
RV voll |
31,79 € |
47,69 € |
63,58 € |
79,48 € |
0,70% |
U1 |
1,19 € |
1,79 € |
2,38 € |
2,98 € |
0,24% |
U2 |
0,41 € |
0,61 € |
0,82 € |
1,02 € |
0,15% |
U3 |
0,26 € |
0,38 € |
0,51 € |
0,64 € |
2,00% |
Steuer |
3,40 € |
5,10 € |
6,80 € |
8,50 € |
Zahlbetrag |
59,15 € |
88,72 € |
118,29 € |
147,87 € |
|
Arbeitnehmer |
Eigenanteil RV |
6,29 € |
9,44 € |
12,58 € |
15,73 € |
Stunden |
20 |
30 |
40 |
50 |
|
Mindestlohn |
8,50 € |
8,50 € |
8,50 € |
8,50 € |
Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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