Geringfügig entlohnte Beschäftigte – Meldungen bei RV-Pflicht und Befreiung von der RV-Pflicht

Februar 2013 - Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde die Entgeltgrenze für eine gering¬fügig entlohnte Beschäftigung zum 1.1.2013 von 400 € auf 450 € angehoben. Außerdem sind nun geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, erhalten aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 20.12.2012 neue Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. die die gesetzlichen Änderungen sowie auch die seit 2009 ergangenen Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung berücksichtigen.

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei waren, bleiben in der Rentenversicherung weiterhin versicherungsfrei, solange das Arbeitsentgelt monatlich 400 € nicht übersteigt (§ 230 Abs. 7 SGB VI). Wird in einer bisher geringfügigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 400 € das Entgelt entsprechend der neuen Entgeltgrenze auf bis zu 450 € erhöht, sind die ab 1.1.2013 geltenden Regelungen anzuwenden, d. h. der geringfügig entlohnte Beschäftigte wird rentenversicherungspflichtig und muss den RV-Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen RV-Beitrag aufstocken, kann sich aber auch von dieser RV-Pflicht befreien lassen.

Im Folgenden soll erläutert werden, welche Besonderheiten hinsichtlich des Meldeverfahrens zu beachten sind.

Beispiel – Erhöhung des Entgelts:
Ina Ihle ist in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert und seit 2010 in einer Apotheke als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 € beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.2.2013 wird das monatliche Arbeitsentgelt auf 450 € erhöht. Damit tritt RV-Pflicht ein. Ina Ihle muss künftig den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % auf den vollen RV-Beitrag (2013: 18,9 %) aufstocken. Vom Arbeitsentgelt werden also (3,9% x 450 € =) 17,55 € einbehalten. Es sind folgende Meldungen (wegen Beitragsgruppenwechsel) zur Sozialversicherung vorzunehmen:

Abmeldung – Grund der Abgabe: 32 
Beschäftigungszeit ab 01.01.2013 bis 31.01.2013
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

Anmeldung – Grund der Abgabe: 12
Beschäftigungszeit ab 01.02.2013
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0

Bei dieser Ermittlung ist zu beachten, dass die Anzahl der Monate maßgebend ist, in denen die Unternehmenstätigkeit an mindestens einem Tag bestanden hat. Im vorstehenden Beispiel handelt es sich um einen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 60 und mehr Arbeitsplätzen. Für diesen Arbeitgeber gilt also keine spezielle Regelung für die Ermittlung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze. Er hat 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen.Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter kann sich aber von der neuen RV-Pflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dazu muss er dem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag übergeben. Das Muster für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist als Anlage 2 in die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien aufgenommen worden. Der schriftliche Befreiungsantrag des Arbeitnehmers ist mit dem Eingangsdatum zu versehen und als Nachweis über die Versicherungsfreiheit zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV).

Beispiel – Befreiung von der RV-Pflicht:
Ina Ihle stellt einen Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht und übergibt diesen Antrag am 20.2.2013 ihrem Arbeitgeber. Obwohl der Beitragsgruppenschlüssel 6 5 0 0 beibehalten wird, muss der Arbeitgeber eine Ab- und eine Anmeldung (wegen son-stiger Gründe) zur Sozialversicherung vornehmen.

Abmeldung – Grund der Abgabe: 33
Beschäftigungszeit ab 01.01.2013 bis 31.01.2013
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

Anmeldung – Grund der Abgabe: 13
Beschäftigungszeit ab 01.02.2013
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

Alternativ bietet die Minijob-Zentrale auch eine schriftliche Meldung an (Mustermeldung unter www.minijob-zentrale.de > Download-Center).

Wird zu einer rentenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung, die bereits vor dem 1.12013 bestand, eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und beträgt das Arbeitsentgelt zusammen nicht mehr als 400 €, bleibt die vor dem 1.1.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei, für die hinzugekommene geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht jedoch RV-Pflicht.

RV-Pflicht kann aber insgesamt eintreten, wenn ein bisher geringfügig entlohnter Beschäftigter eine weitere Beschäftigung aufnimmt und damit die 400-€-Grenze überschreitet.

Beispiel – Aufnahme eines weiteren Jobs:
Maria Manske ist seit 2011 als Küchenhilfe in einem Kindergarten beschäftigt und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 €. Am 1.3.2013 nimmt sie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Krankenhaus auf und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Kindergarten unterliegt dem Bestandsschutz und es besteht zunächst auch weiterhin Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

Nach Aufnahme der Zweitbeschäftigung ist Maria Manske ab 1.3.2013 ebenfalls noch geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 450 € nicht übersteigt. Aufgrund der hinzugekommenen Beschäftigung im Krankenhaus wirkt aber ab 1.3.2013 die Bestandschutzregelung für Beschäftigung im Kindergarten nicht mehr. Für beide Beschäftigungen ergibt sich ab 1.3.2013 RV-Pflicht. Maria Manske ist verpflichtet, ihren Arbeitgeber im Kindergarten über die hinzugekommene geringfügig entlohnte Beschäftigung zu informieren. Für diese Beschäftigung ist eine Ab- und eine Anmeldung zur Sozialversicherung wegen Beitragsgruppenwechsels erforderlich. Für die neue Tätigkeit im Krankenhaus ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung als rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung vorzunehmen.

Maria Manske kann aber auch für die neue Beschäftigung im Krankenhaus einen Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht stellen. Die beantragte Befreiung von der RV-Pflicht ab 1.3.2013 wirkt sich auf die Beschäftigung im Kindergarten aus. Für diese Beschäftigung muss kein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden.

 Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, über den Befreiungsantrag zu informieren. Die Befreiung von der RV-Pflicht ist für die Dauer der Beschäftigung bzw. Beschäftigungen bindend und kann nicht widerrufen werden.

Beachte:
Ist ein Beschäftigter aufgrund einer Verzichtserklärung bereits vor dem 1.1.2013 rentenversicherungspflichtig geworden, bleibt die RV-Pflicht bestehen. Ein Antrag nach neuem Recht auf Befreiung von der RV-Pflicht kann nicht gestellt werden

 Die Befreiung wirkt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Minijob-Zentrale mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Befreiungsantrags, meldet und die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Meldung nicht widersprochen hat. Liegen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vor, hat die Minijob-Zentrale die weiteren Arbeitgeber durch eine Meldung über den Zeitpunkt, ab dem die Befreiung wirksam wurde, zu unterrichten (§ 6 Abs. 4 SGB VI).

Beispiel – Wirksamkeit der Befreiung (I):
Susanne Strübing ist familienversichert und nimmt am 15.4.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als Sachbearbeiterin in einem Versicherungsunternehmen gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 € auf. Sie möchte sich von der RV-Pflicht befreien lassen und übergibt ihrem Arbeitgeber am 16.4.2013 einen schriftlichen Befreiungsantrag.

Der Arbeitgeber meldet Susanne Strübing am 22.4.2013 bei der Minijob-Zentrale an und berücksichtigt dabei den Befreiungsantrag. Die Befreiung von der RV-Pflicht wird ab 15.4.2013 wirksam.

Anmeldung – Grund der Abgabe: 10
Beschäftigungszeit ab 15.04.2013
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

 

Beispiel – Wirksamkeit der Befreiung (II):
Susanne Strübing ist familienversichert und nimmt am 15.4.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als Sachbearbeiterin in einem Versicherungsunternehmen gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 € auf. Sie möchte sich von der RV-Pflicht befreien lassen und übergibt ihrem Arbeitgeber am 16.4.2013 einen schriftlichen Befreiungsantrag.

Der Arbeitgeber meldet Susanne Strübing am 22.4.2013 bei der Minijob-Zentrale an und berücksichtigt dabei den Befreiungsantrag. Die Befreiung von der RV-Pflicht wird ab 15.4.2013 wirksam.

Anmeldung – Grund der Abgabe: 10
Beschäftigungszeit ab 15.04.2013
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später als sechs Wochen nach Zugang des Befreiungsantrags, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs einer schriftlichen Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt (Mustermeldung unter www.minijob-zentrale.de > Download-Center).

Beispiel – Wirksamkeit der Befreiung (III):
SSusanne Strübing reicht den Befreiungsantrag am 16.4.2013 beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber nimmt die Meldung bei der Minijob-Zentrale aber erst am 31.5.2013 vor. Da der Arbeitgeber den Befreiungsantrag nicht innerhalb von sechs Wochen (42 Tagen) nach Zugang gemeldet hat, hat er eine schriftliche Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige zu erstatten. Die Befreiung wirkt erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs dieser Anzeige bei der Minijob-Zentrale folgt, also erst ab 1.7.2013. Somit gilt bis zum 30.6.2013 der Beitragsgruppenschlüssel 6 1 0 0. Der Beitragsgruppenwechsel zum 1.7.2013 ist durch eine Abmeldung mit dem Grund 32 und durch eine Anmeldung mit dem Grund 12 vorzunehmen.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Lohn und Gehalt Beschäftigungsverhältnis Versicherungen

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