Gesetz zum Abbau der kalten Progression und Neuberechnung der Lohnsteuer

April 2013 - Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Steuertarif erhoben. Der Steuertarif beginnt mit einer Nullzone: Vom Einkommen bleibt ein Grundbetrag steuerfrei (= Grundfreibetrag). Dadurch wird das verfassungsrechtliche Gebot erfüllt, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums nicht besteuert werden darf. Bei Einkommen über dem Grundfreibetrag steigt der Steuersatz stetig an, im aktuellen Steuertarif vom Eingangssteuersatz in Höhe von 14 % auf den Spitzensteuersatz in Höhe von 42 %. Dieser Steuersatz wird bei einem Einkommen von 52.882 € erreicht. Für Einkommen ab 250.731 € gibt es noch einen zweiten Spitzensteuersatz von 45 %.

Ausgangssituation

Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Steuertarif erhoben. Der Steuertarif beginnt mit einer Nullzone: Vom Einkommen bleibt ein Grundbetrag steuerfrei (= Grundfreibetrag). Dadurch wird das verfassungsrechtliche Gebot erfüllt, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums nicht besteuert werden darf. Bei Einkommen über dem Grundfreibetrag steigt der Steuersatz stetig an, im aktuellen Steuertarif vom Eingangssteuersatz in Höhe von 14 % auf den Spitzensteuersatz in Höhe von 42 %. Dieser Steuersatz wird bei einem Einkommen von 52.882 € erreicht. Für Einkommen ab 250.731 € gibt es noch einen zweiten Spitzensteuersatz von 45 %.

Bei den Steuersätzen handelt es sich um sogenannte Grenzsteuersätze. Während der Grundfreibetrag mit einem Steuersatz von 0 % besteuert wird, gilt für den nächsten über dem Grundfreibetrag hinzugekommenen Euro ein Steuersatz von 14 %. Dieser Grenzsteuersatz erhöht sich dann für jeden weiteren Euro.

Im Vergleich dazu gibt der Durchschnittssteuersatz an, mit welchem Steuersatz das gesamte Einkommen versteuert wird. Doch auch hier gilt: Je höher das Einkommen ist, desto höher wird der Steuersatz.

Wenn das Einkommen nur gemäß dem allgemeinen Preisanstieg erhöht wird, steigt die prozentuale steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen trotz seines unveränderten Realeinkommens und seiner unveränderten wirtschaftlichen Situation an. Es handelt sich hierbei also um eine versteckte Steuererhöhung, die man als „kalte Progression“ bezeichnet.

Beispiel: Wirkung der kalten Progression
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland stieg 2012 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 % an (Quelle: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Heft 1/2013).

Konrad Kleinmann erhielt im Jahr 2012 aufgrund einer Lohnerhöhung von 2 % einen Jahresarbeitslohn von insgesamt 36.720 € statt bisher 36.000 €. Da das lediglich dem Anstieg des Verbraucherpreisindex entspricht, hat sich die wirtschaftliche Situation von Konrad Kleinmann im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Aufgrund des höheren Einkommens und des progressiven Steuertarifs steigt aber die prozentuale steuerliche Belastung an.
Beispiel: Berechnung für Lohnsteuerklasse IV/0
Jahresarbeitslohn: 36.000 €
Jahreslohnsteuer (2012): 5.620 €
Durchschnittssteuersatz: 15,61 %
(5.620 € / 36.000 €) 
Jahresarbeitslohn: 36.720 €
Jahreslohnsteuer (2012): 5.817 €
Durchschnittssteuersatz: 15,84 %
(5.817 € / 36.720 €)

Vergleicht man die Jahresarbeitslöhne nach Abzug der Lohnsteuer, so ergibt sich, dass Konrad Klein-mann statt bisher (36.000 €./. 5.620 € =) 30.380 € nach der Lohnerhöhung (36.720 € ./. 5.817 € =) 30.903 € und damit nicht 2 %, sondern nur 523 € = 1,72 % mehr zur Verfügung hat.

Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Geplant war, durch ein Gesetz zum Abbau der kalten Progression eine Korrektur des Einkommensteuertarifs vorzunehmen. Bis 2014 sollte der Grundfreibetrag um insgesamt 350 € bzw. 4,4 % auf 8.354 € angehoben und gleichzeitig der Tarifverlauf um insgesamt 4,4 % angepasst werden. Durch diese Korrektur des Tarifverlaufs sollte jedes Einkommen um den Steuerbetrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.

Der Entwurf des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression wurde bereits am 7.12.2011 vom Bundeskabinett beschlossen. Jedoch erteilte der Bundesrat dem Gesetz am 11.5.2012 keine Zustimmung. Daraufhin rief die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss an, der das Verfahren am 12.12.2012 mit einem Einigungsvorschlag abschloss. Diese Empfehlung nahm der Bundestag am 17.1.2013 an und der Bundesrat stimmte schließlich am 1.2.2013 dem geänderten Gesetz zu.

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression von 20.2.2013 (BGBl. I S. 283) wird nunmehr der Grundfreibetrag zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums – wie bereits im Gesetzentwurf geplant – in zwei Schritten angehoben. Rückwirkend zum 1.1.2013 wird er um 126 € von bisher 8.004 € auf 8.130 € erhöht. 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 € auf 8.354 €. Eine darüber hinausgehende Anpassung des Tarifverlaufs zum Abbau der kalten Progression, wie es anfänglich im Gesetz vorgesehen war, wird allerdings nicht vorgenommen. Trotz allem bleibt aber das mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf angestrebte Ziel – Abbau der kalten Progression – in der Bezeichnung des Gesetzes erhalten.

Grundfreibetrag
2012 8.004 €
2013 8.130 €
2014 8.354 €

Geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium die für 2013 geänderten Programmablaufpläne mit dem BMF-Schreiben vom 20.2.2013 (BStBl. I S. 221) veröffentlicht und den Umstellungszeitpunkt bekannt geben.

Beachte:
Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden. Der bisher für das Jahr 2013 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren.

Das gilt sowohl für Arbeitgeber, die den Lohnsteuerabzug 2013 nach den am 19.11.2012 bekannt gemachten Programmablaufplänen (BStBl. I. S. 1125) vorgenommen haben, als auch für Arbeitgeber, die bisher noch nach der in diesem BMF-Schreiben aufgeführten gesonderten Regelung die Lohnsteuer in 2013 auf der Grundlage der Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt haben.

Änderung des Lohnsteuerabzugs (§ 41c EStG)
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,



2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

Um sicherzustellen, dass die Steuerentlastungen den Arbeitnehmern zeitnah zugute kommen, wird der Arbeitgeber ausdrücklich zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Zumutbarkeit sei beim Einsatz von Lohnabrechnungsprogrammen, die eine rückwirkende Neuberechnung vorsehen und ermöglichen, immer gegeben.

Beispiel: Neuberechnung der Lohnsteuer
Unter der Voraussetzung, dass Konrad Kleinmann auch im Jahr 2013 einen Jahresarbeitslohn in Höhe von 36.720 € erhält, hätte sich bei Nichtanhebung des Grundfreibetrags eine Jahreslohnsteuer von 5.786 € ergeben. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von (5.786 € / 36.720 € =) 15,76 %. Nach Abzug der Lohnsteuer vom Jahresarbeitslohn hat Konrad Kleinmann (36.720 €./. 5.786 € =) 30.934 € zur Verfügung. Das sind 31 € mehr als im Vorjahr. Die steuerliche Entlastung um 0,08 % gegenüber dem Vorjahr kommt durch die Erhöhung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die steuerlich verbesserte Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge (2013: 52 % gegenüber Vorjahr 2012: 48 %) zustande.

Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags von 8.004 € auf 8.130 € ergibt sich nunmehr ein Jahreslohnsteuerbetrag von 5.762 € und damit ein Durchschnittssteuersatz von (5.762 € / 36.720 € =) 15,69 %. Nach Abzug der Lohnsteuer vom Jahresarbeitslohn hat Konrad Kleinmann (36.720 €./. 5.762 € =) 30.958 € zur Verfügung. Das sind 24 € mehr als vor der Korrektur des Lohnsteuerabzugs.

Die Art und Weise der Neuberechnung wird durch die gesetzliche Verpflichtung nicht zwingend festgelegt. Sie kann

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnabrechnungszeiträume oder
  • durch eine Differenzberechnung für diese Monate im nächsten (nächstmöglichen) Lohnzahlungszeitraum oder
  • im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat. Falls die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt (§ 41c Abs. 2 EStG).

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist allerdings nur bis zur Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG). Wurde also das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer zwischenzeitlich beendet, darf die Korrektur der Lohnsteuerberechnung nicht mehr vorgenommen werden, sobald der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung erstellt oder elektronisch übermittelt hat.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Gesetze Steuern

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