Lohn- und Gehaltsabrechnung – was ändert sich in 2011?

Januar 2011 - Weitergelten der Lohnsteuerkarte 2010Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 ist bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verlängert.Grundsätzlich gelten sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch im Kalenderjahr 2011, soweit keine abweichenden Eintragungen erfolgen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.

Weitergelten der Lohnsteuerkarte 2010

Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 ist bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verlängert.

Grundsätzlich gelten sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch im Kalenderjahr 2011, soweit keine abweichenden Eintragungen erfolgen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.

Hinweis:
Wurden Freibeträge erst im Laufe des Kalenderjahres 2010 eingetragen, muss für die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus dem eingetragenen Jahresfreibetrag rechnerisch ein neuer Monatsfreibetrag bestimmt werden.

Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010, die im Jahr 2011 erstmals eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnehmen, haben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu beantragen. Diese amtliche Bescheinigung enthält die Besteuerungsmerkmale für die Vorlage beim Arbeitgeber und ersetzt die Lohnsteuerkarte 2010.

Ausnahme: Ledige Auszubildende, die 2011 ein Ausbildungsverhältnis beginnen, können vom Arbeitgeber ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I abgerechnet werden. Der Auszubildende muss dazu seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Konfessionszugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze und Krankenversicherungspflicht

Die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im Jahr 2007 eingeführte „3+1"-Regelung zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist zurückgenommen worden. Es gelten die ursprünglichen Regelungen, nach denen für Arbeitnehmer die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres endet, wenn

  • das tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und
  • das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

Diese Regelung gilt bereits seit 31.12.2010 und somit für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 €) überstiegen hat.

Berufsanfänger, die nach Abschluss ihrer Ausbildung vom Beginn ihrer ersten Beschäftigung an wegen Überschreiten der Jahresarbeitsgrenze versicherungsfrei sind, können sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Auch Personen, die bereits im Ausland als Arbeitnehmer beschäftigt waren und erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, wenn sie ein Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze beziehen.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt auch

  • einmalige Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt),
  • Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste,
  • feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig gezahlt werden.

Außer Betracht bleiben:

  • Vergütungen für Überstunden, – Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, – Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumszuwendungen.

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und Sozialausgleich

Die Krankenkassen können einkommensunabhängige Zusatzbeiträge erheben, die von den Krankenkassenmitgliedern unmittelbar an ihre Kasse zu zahlen sind.

Dabei beträgt die Belastungsgrenze 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen die Belastungsgrenze von 2% des individuellen Einkommens, wird ein Sozialausgleich gewährt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Der Sozialausgleich wird für das Jahr 2011 von der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Ab 2012 ist er dann vom Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung durchzuführen, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell verringert wird.

Arbeitnehmerfragebogen für geringfügig Beschäftigte

Zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht haben kurzfristig und geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Erklärung über weitere Beschäftigungen abzugeben. Sie haben außerdem zu bestätigen, dass sie die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzeigen. Diese Erklärung bzw. ein hierfür verwendeter und vom Arbeitnehmer unterschriebener Fragebogen gehört zu den aufbewahrungspflichtigen Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV).

Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Ab 2011 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die für das Erstattungsverfahren erforderlichen Daten maschinell mittels zugelassener systemgeprüfter Entgeltabrechnungsprogramme zu übermitteln. Die Minijob-Zentrale erhebt 2011 für geringfügig Beschäftigte Umlagen mit folgenden Umlagesätze: U1 = 0,6% und U2 = 0,14%

Insolvenzgeldumlage

Der Umlagesatz wird so bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen bei Insolvenzereignissen zu decken. Dabei werden bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr auch Fehlbestände und Überschüsse einbezogen. Der Umlagesatz für das Jahr 2010 war auf 0,41% festgelegt worden. Die unerwartet günstige wirtschaftliche Entwicklung hatte im Jahr 2010 zu einem Umlageüberschuss geführt. Der Überschuss wurde nun bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2011 berücksichtigt. Im Jahr 2011 beträgt der Umlagesatz 0,0% des Arbeitsentgelts. %

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West)SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)
Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosen-versicherung Kranken-/ Pflegeversicherung Renten-/Arbeitslosen-versicherung
44.550,00 €/Jahr 66.000,00 €/Jahr 44.500,00 €/Jahr 57.600,00 €/Jahr
3.712,50 €/Monat 5.500,00 €/Monat 3.712,50 €/Monat 4.800,00 €/Monat
123,75 €/Tag 183,33 €/Tag 123,75 €/Tag 160,00 €/Tag

Fälligkeitstage 2011

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübermittlung zu übermitteln.

Fälligkeit Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Beitragsnachweis1)
(§ 28f Abs. 3 SGB IV)
25. 22. 25. 21. 25. 24. 25. 25. 26. 24. 24. 23.
Beiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV) 27. 24. 29. 27. 27. 28. 27. 29. 28. 26. 28. 28.
1) gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober Feiertag ist; maßgebend ist der Hauptsitz der Einzugsstelle

 

Beitragssätze

KV:

allgemein: 15,5 % (AG 7,3 %, AN 8,2 %)
ermäßigt: 14,9 % (AG 7,0 %, AN 7,9 %)
RV: 19,9 %, AV: 3,0 %,
PV: 1,95 % bzw. 2,2 % für Kinderlose

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

49.500 € bzw. 44.500 € (für AN Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 KV-frei waren)
Monatliche Bezugsgröße:
2.555,00 € (West) / 2.240,00 € (Ost)
Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone:
Faktor F = 0,7435

Monatliche Sachbezugswerte

Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.

freie Verpflegung
- nur Frühstück 47,00 €/Monat 1,57 €/Tag
- nur Mittagessen 85,00 €/Monat 2,83 €/Tag
- nur Abendessen 85,00 €/Monat 2,83 €/Tag
Summe 217,00 €/Monat 7,63 €/Tag

 

freie Unterkunft 206,00 €/Monat

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Lohn- und Gehaltsabrechnung

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Lohn und Gehalt Lohnabrechnung

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