Lohn- und Gehaltsabrechnung – was ändert sich in 2014?
Januar 2014 - 2014 erfolgt eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags von bisher 8.130 € auf nunmehr 8.354 €. Diese Erhöhung war bereits im Gesetz zum Abbau der kalten Progression von 20.2.2013 (BGBl. I S. 283) vorgesehen worden.
Lohnsteuertarif 2014
D2014 erfolgt eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags von bisher 8.130 € auf nunmehr 8.354 €. Diese Erhöhung war bereits im Gesetz zum Abbau der kalten Progression von 20.2.2013 (BGBl. I S. 283) vorgesehen worden.
Vom Bundesministerium der Finanzen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 3.12.2013 (BStBl. I, S. 1536) neue Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung des Lohnsteuerabzugs 2014 bekannt gegeben.
Jahresarbeitsentgeltgrenze und Krankenversicherungspflicht
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2014 53.550 €. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei oder privat krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 €..
Höchstbetrag für den KV/PV-Arbeitgeberanteil für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer
KV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss: 295,65 € (mit Krankengeldanspruch) bzw. 283,50 € (ohne Krankengeldanspruch)
PV: Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, monatlicher Höchstzuschuss: 41,51 € bzw. 21,26 € (Sachsen)
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und Sozialausgleich
Für 2014 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erneut auf 0,00 € festgelegt. Damit entfällt auch der Sozialausgleich im Jahr 2014.
Beitragssatz in der Rentenversicherung
In der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2014 weiterhin 18,9 % (Bekanntmachung im BGBl I, S. 4313). Der am 19.12.2013 im Bundestag in erster Lesung beratene Entwurf eines Beitragssatzgesetzes 2014 sieht eine gesetzliche Festlegung des Beitragssatzes in dieser Höhe mit Wirkung vom 1. Januar 2014 vor.
Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone
Da sich die Beitragssätze zur Sozialversicherung gegenüber 2013 nicht verändert haben, gilt auch für das Kalenderjahr 2014 der Gleitzonenfaktor F = 0,7605. Damit ergibt sich innerhalb der Gleitzone von 450,01 € und 850 € für die ermäßigte Bemessungsgrundlage (2014) folgende vereinfachte Formel (AE = Arbeitsentgelt):
1,2694375 x AE – 229,021875
Eine Rundung der Nachkommastellen in der vereinfachten Formel ist nicht zulässig, da dadurch Abweichungen bei der Bestimmung der ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage nach der vereinfachten und der vollständigen Gleitzonenformel auftreten.
Für bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende Minijobs bis 400 €, für Gleitzonenfälle zwischen 400 € und 450 € sowie für Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 800 € und 850 € gelten umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Besonders zu beachten ist, dass bei Gleitzonenfälle zwischen 400 € und 450 € eine andere Gleitzonenformel zugrunde zu legen ist, die vereinfacht wie folgt lautet (AE = Arbeitsentgelt):
1,2395 x AE – 191,60
GKV-Rückmeldungen des Gesamtentgelts
Spätestens ab dem 1. Januar 2014 melden alle Krankenkassen auch für Mehrfachbeschäftigte, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, das Gesamtentgelt zurück, damit die jeweiligen Arbeitgeber die anteilige Höhe der Beitragszuschüsse ermitteln zu können.
Es ist zulässig, wenn der Arbeitgeber für Mehrfachbeschäftigte, deren Arbeitsentgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone oder über den Beitragsbemessungsgrenzen liegen, zur Beitragsberechnung eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vornimmt und nicht auf die Rückmeldung der Krankenkasse wartet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung mitteilt. Die endgültige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers erfolgt durch die Krankenkasse. Der Arbeitgeber hat eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorzunehmen, sofern die Werte der Krankenkasse abweichen.
Sich ändernde Altersgrenze in der Entgeltabrechnung
Seit 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise angehoben. Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn (2014) das 65. Lebensjahr und 3 Monate (= Regelaltersgrenze) vollendet worden ist.
In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen, versicherungsfrei. Außerdem sind Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, vom Beginn des folgenden Monats in der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin die Arbeitgeberbeitragsanteile
Betriebliche Altersversorgung
Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds oder zu Direktversicherungen, die eine Auszahlung der Versorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorsehen, sind (2014) bis zu 2.856 € (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuerfrei.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe ist für 2014 auf 5,2 % festgesetzt worden.
Wegfall von Korrektur-Beitragsnachweisen
Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 2009 waren bisher nicht mit dem laufenden Beitragsnachweis, sondern in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert zu melden. Ab 1. Januar 2014 ist diese Trennung nicht mehr erforderlich. Alle Beitragskorrekturen können nunmehr entweder in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen oder durch Stornierung und Übermittlung eines neuen Beitragsnachweises gemeldet werden.
Vorverlegte Abgabefrist für Jahresentgeltmeldungen
Mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19.10.2013 (BGBl. I, S. 3836) wurde die Abgabefrist für Jahresmeldungen zur Sozialversicherung vom 15. April auf den 15. Februar vorverlegt. Das wurde durch die Einbeziehung der Unfallversicherung in das Meldeverfahren der Sozialversicherung erforderlich. Die Meldungen enthalten seit 2009 auch die Daten für die Unfallversicherung, damit ab 2016 die gesonderten Lohnnachweise entfallen können. Entsprechend den Regelungen der Unfallversicherung ist nun die Abgabefrist für Jahresentgeltmeldungen vorverlegt worden. Diese neue Abgabefrist gilt ab 1. Januar 2014 und ist bereits für die Jahresmeldungen 2013 anzuwenden.
Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, das dem Vorjahr zuzuordnen ist (so genannte „Märzklausel“) und konnte dies aufgrund der vorgezogenen Abgabefrist nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt werden, ist diese Einmalzahlung mit dem Abgabegrund „54“ gesondert zu melden.
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung
SV-Beitragsbemessungsgrenzen (West) | SV-Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) | ||
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Kranken-/ Pflegeversicherung | Renten-/Arbeitslosen-versicherung | Kranken-/ Pflegeversicherung | Renten-/Arbeitslosen-versicherung |
48.600,00 €/Jahr | 71.400,00 €/Jahr | 48.600,00 €/Jahr | 60.000,00 €/Jahr |
4.050,00 €/Monat | 5.950,00 €/Monat | 4.050,00 €/Monat | 5.000,00 €/Monat |
135,00 €/Tag | 198,33 €/Tag | 135,00 €/Tag | 166,67 €/Tag |
Fälligkeitstage 2014
Fälligkeit | Jan. | Feb. | März | April | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sep. | Okt. | Nov. | Dez. |
Beitragsnachweis1) (§ 28f Abs. 3 SGB IV) |
27. | 24. | 25. | 24. | 23. | 23. | 25. | 25. | 24. | 24. | 24. | 19. |
Beiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV) | 29. | 26. | 27. | 28. | 27. | 26. | 29. | 27. | 26. | 28. | 26. | 23. |
1) Der Beitragsnachweis muss um 0:00 Uhr dieses Tages bei der Einzugsstelle vorliegen. 2) gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober Feiertag ist; maßgebend ist der Hauptsitz der Einzugsstelle |
Beitragssätze |
Monatliche Sachbezugswerte
Die monatlichen Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
freie Verpflegung | ||
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- nur Frühstück | 49,00 €/Monat | 1,63 €/Tag |
- nur Mittagessen | 90,00 €/Monat | 3,00 €/Tag |
- nur Abendessen | 90,00 €/Monat | 3,00 €/Tag |
Summe | 229,00 €/Monat | 7,63 €/Tag |
Kategorie
Lohn- und Gehaltsabrechnung
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