Neue Meldepflichten ab 2012: GKV-Monatsmeldung und SV-Beitragsnachweis

Februar 2012 - Für wen sind GKV-Monatsmeldungen abzugeben? Ab 2012 ist für alle versicherungspflichtig Mehrfachbeschäftigten eine GKV-Monatsmeldung (Grund der Abgabe) abzugeben.

Für wen sind GKV-Monatsmeldungen abzugeben?

Ab 2012 ist für alle versicherungspflichtig Mehrfachbeschäftigten eine GKV-Monatsmeldung (Grund der Abgabe = 58) abzugeben. Eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn

 

  • zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt werden,
  • durch Zusammenrechnung von zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-€-Jobs) Versicherungspflicht entsteht oder
  • neben einer Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden. Dabei bleibt nur die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs gelten als versicherungspflichtige Beschäftigung.

 

Grundsätzlich hat jeder Beschäftigte aufgrund seiner Mitteilungspflicht nach § 28o Abs. 1 SGB IV dem Arbeitgeber die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung anzuzeigen. Der Arbeitgeber erhält auch eine Information von der Krankenkasse (Krankenkassenmeldung), sofern diese von einer Mehrfachbeschäftigung Kenntnis erlangt hat. Die GKV-Monatsmeldungen sind erforderlich, damit die Krankenkasse bei Mehrfachbeschäftigten die Anwendung der Gleitzonenregelung einerseits und andererseits eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen prüfen kann.

Wann und wie oft muss eine GKV-Meldung erfolgen?

Die nur für die Krankenkasse bestimmte GKV-Monatsmeldung ist erstmals mit der Entgeltabrechnung vorzunehmen, die auf den Beginn einer Mehrfachbeschäftigung folgt, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt (§ 11b DEÜV).

Die GKV-Meldung ist von allen Arbeitgeber des mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmers und für jeden Monat erneut abzugeben. Die GKV-Monatsmeldung ist auch abzugeben, wenn nur in der Renten- oder Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht besteht.

Hinweis für die Praxis:
Eine GKV-Monatsmeldung kann nicht ausschließlich aufgrund des Kennzeichens "Mehrfachbeschäftigung" ausgelöst werden, da auch eine neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügige Beschäftigung zu dieser Kennzeichnung führt , aber in diesen Fälle keine GKV-Monatsmeldung zu erstatten ist.

 Welches Arbeitsentgelt ist in der GKV-Monatmeldung anzugeben?

In der Monatsmeldung sind vom Arbeitgeber das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie die SV-Tage des zu meldenden Abrechnungsmonats anzugeben.

  • Wird nur für einen Teil des Abrechnungsmonats beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, so sind in der GKV-Monatsmeldung das anteilig zustehende Arbeitsentgelt sowie die entsprechenden SV-Tage anzugeben.

  • Wird bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis in einem Abrechnungsmonat kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, ist die GKV-Monatsmeldung mit einem Arbeitsentgelt von 0 € abzugeben. Dieser Fall kann zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei unbezahltem Urlaub eintreten.

  • Wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats unterbrochen und wieder neu aufgenommen, sind für diesen Abrechnungsmonat zwei GKV-Monatsmeldungen abzugeben.

 Das Arbeitsentgelt ist getrennt nach laufendem Entgelt und Einmalzahlungen vorzunehmen.

Dabei ist das laufende Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auf die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu begrenzen und stets das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der Zweitbeschäftigung anzugeben. Wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro liegt, ist das Arbeitsentgelt ohne Anwendung der Gleitzonenregelung anzugeben.

Mehrfachbeschäftigungen im Bereich der Gleitzone

Aufgrund der eingehenden Monatsmeldungen für Mehrfachbeschäftigte prüft die Krankenkasse, ob ein Gleitzonenfall vorliegt. Die Krankenkasse meldet den beteiligten Arbeitgebern mit einer so genannten Krankenkassenmeldung (Dialogverfahren) zurück, ob die Gleitzonenregelung Anwendung findet, sowie das Beginn-Datum und das Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen. Aus diesem Gesamtentgelt kann der Arbeitgeber die (ggf. ermäßigte) Bemessungsgrundlage für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers errechnen. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone liegen, ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage folgende, für 2012 bereits vereinfachte Formel anzuwenden:

(1,2509 x Summe AE – 200,72 €) x AE / Summe AE

AE=Arbeitsentgelt

Beispiel:
Ludwig Lange hat keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ist aber in zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungen tätig. Bei Arbeitgeber A erhält er ein monatliches Entgelt in Höhe von 320 €, bei Arbeitgeber B 280 €. Da die beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen sind, besteht Versicherungspflicht. Arbeitgeber A meldet mit einer GKV-Monatsmeldung das Arbeitsentgelt von 320 € als laufendes Entgelt innerhalb der Gleitzone (Gleitzonenkennzeichen = 1) an die Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Der Arbeitgeber B nimmt diese GKV-Monatsmeldung unter Angabe des Arbeitsentgelts von 280 € und des Gleitzonenkennzeichens = 1 vor. Die Minijobzentrale bestätigt den Arbeitgebern A und B, dass die Gleitzonenregelung anzuwenden ist, und teilt ein Gesamtentgelt in Höhe von 600 € mit. Mit dieser Angabe können beide Arbeitgeber den beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts ermitteln. Arbeitgeber A berechnet die SV-Beiträge aus der ermäßigten Bemessungsgrundlage von
(1,2509 x 600,00 € – 200,72 €) x 320 € / 600 € = 293,24 €,
Arbeitgeber B entsprechend aus der ermäßigten Bemessungsgrundlage von 256,58 €.

 Außerdem ist der Beschäftigte bei der Minijobzentrale abzumelden und als versicherungspflichtig Beschäftigter bei seiner Krankenkasse anzumelden.

Weitere Krankenkassenmeldungen erhält der Arbeitgeber erst dann, wenn sich das Gesamtentgelt in den Beschäftigungen ändert oder wenn die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung entfallen ist.

Ergibt die Prüfung der Krankenkasse, dass das Gesamtentgelt aus sämtlichen Beschäftigungsverhältnissen nicht in der Gleitzone liegt, erhalten alle Arbeitgeber, die eine Monatsmeldung mit einem Gleitzonenkennzeichen übermittelt haben, die Mitteilung, dass die Gleitzonenregelung keine Anwendung findet.

Mehrfachbeschäftigung und Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen

Ab 2012 sind die Krankenkassen außerdem verpflichtet, den Arbeitgebern für Versicherungspflichtige, die mit ihrem Arbeitsentgelt aus den Mehrfachbeschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung überschreiten, das der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legende Gesamtentgelt mitzuteilen. Die Mitteilung der jeweiligen Krankenkasse hat für das Jahr 2012 bis zum 30. April 2013 zu erfolgen. Für Entgelte ab 1. Januar 2013 erfolgt diese Mitteilung monatlich (§ 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV).

Hinweis für die Praxis:
Solange von der Krankenkasse keine Rückmeldung vorliegt, ist der Anspruch auf die Anwendung der Gleitzone sowie die vorzunehmende Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen ohne Berücksichtigung der weiteren Beschäftigung vorzunehmen.

 Wann endet Meldepflicht für GKV-Monatsmeldungen?

Die monatliche Meldepflicht des Arbeitgebers endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mehrfachbeschäftigung beendet wird (§ 11b DEÜV). Die Information über die entfallende Verpflichtung zur GKV-Monatsmeldung erhält der Arbeitgeber ebenfalls von der zuständigen Krankenkasse.

Zusätzliche Angaben im Beitragsnachweis zu Krankenversicherungsbeiträgen

Ab 2012 ist in den Beitragsnachweisen zusätzlich zu den zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nachzuweisen, die ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wären. Da im Jahr 2012 kein Sozialausgleich stattfindet, ist der in den Beitragsnachweisen zusätzlich anzugebende Betrag in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge einzutragen.

Beachte:
Sofern ein (Korrektur-)Beitragsnachweis für Zeiträume bis zum 31.12.2011 erforderlich wird, ist der zusätzlich anzugebende Betrag ebenfalls stets in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zu erfassen.

Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn es sich um KV-Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte handelt, da diese Beschäftigten keine eigenen Beiträge zahlen und für sie demzufolge auch kein Sozialausgleich durchzuführen ist. In den Beitragsnachweisen für die Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ist deshalb dafür auch keine gesonderte Angabe vorgesehen.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Sozialversicherung Gesetze

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