Die Märzklausel in der Sozialversicherung
März 2014 - Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Im Sozialversicherungsrecht werden sie unter den Begriffen „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ oder „Einmalzahlung“ zusammengefasst. Dazu gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, aber auch Prämien oder Provisionen ohne Bezug auf einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum, Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen und Tantiemen.
Für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist charakteristisch, dass sie über einen längeren Zeitraum erarbeitet werden.
Die Märzklausel regelt Sonder-/Einmalzahlungen, welche der Arbeitgeber im ersten Quartal eines Jahres auszahlt. Der Beitrag informiert über richtige Anwendung der Märzklausel bei gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern.
Sonderzahlungen für Arbeitnehmer
Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Im Sozialversicherungsrecht werden sie unter den Begriffen „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ oder „Einmalzahlung“ zusammengefasst. Dazu gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, aber auch Prämien oder Provisionen ohne Bezug auf einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum, Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen und Tantiemen. Für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist charakteristisch, dass sie über einen längeren Zeitraum erarbeitet werden.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die gewährten Einmalzahlungen erfolgt in der Regel in dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden. Oftmals wird durch die Sonderzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Da aber mit der Sonderzahlung nicht die Arbeitsleistung eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes vergütet wird, gilt für Einmalzahlungen auch nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr ist für die Ermittlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend.
Für die Beurteilung, in welcher Höhe für die Sonderzahlung Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, wird neben den anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Versicherungszweigen auch das bereits im Kalenderjahr verbeitragte Arbeitsentgelt benötigt. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist in den ersten Monaten eines Kalenderjahres noch relativ gering, sodass für Sonderzahlungen eventuell nur niedrige Beiträge fällig würden. Deshalb wird in der Sozialversicherung bei Überschreiten der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer Sonderzahlung im ersten Quartal eines Jahres die so genannte Märzklausel wirksam.
Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV)
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn
- die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt,
- der Arbeitnehmer im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und
- durch die Sonderzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.
Anwendung der Märzklausel bei Sonderzahlungen an krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Für die Prüfung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, ist allein die für den Zahlungsmonat geltende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend (§ 23a Abs. 5 SGB IV).
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beträgt:
im Februar 2014: 8.100 €
im März 2014: 12.150 €
Wird diese Grenze überschritten, ist die Sonderzahlung in der Sozialversicherung dem Vorjahr zuzuordnen. Die Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr ist für alle Versicherungszweige, also sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, einheitlich vorzunehmen. Damit soll vermieden werden, dass die Beitragsberechnung für die Einmalzahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für unterschiedliche Kalenderjahre vorgenommen wird.
Erfahren Sie mehr zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Anwendung der Märzklausel bei Sonderzahlungen an freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Sofern der Arbeitnehmer nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurteilung die für den Zahlungsmonat geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend.
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beträgt:
im Februar 2014: 11.900 € (West)/10.000 € (Ost)
im März 2014: 17.850 € (West)/15.000 € (Ost)
Wenn diese Grenze überschritten ist, muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zugeordnet werden.
Bei der Beitragsberechnung unter Anwendung der Märzklausel ist zu beachten:
- Zu berücksichtigen sind sowohl die individuelle Jahres-Beitragsbemessungsgrenze als auch die Beitragssätze und die Beitragsgruppen, die in der Sozialversicherung des Vorjahres gültig waren.
- Die Zuordnung der Sonderzahlung zum Vorjahr bleibt auch dann erhalten, wenn aufgrund der bereits verbeitragten Arbeitsentgelte nicht für die gesamte Einmalzahlung SV-Beiträge zu entrichten sind.
- Die Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr versichert war.
- Durch die Anwendung der Märzklausel ändert sich auch das zu meldende beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Vorjahres.
Beachte:
Wird nach Abgabe der Jahresmeldung (neue Abgabefrist: 15. Februar das Folgejahres) bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, durch das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, muss eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 erstattet werden.
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In der folgenden Übersicht wird zusammenfassend dargestellt, wie sich die Anwendung der Märzklausel bei einer Sonderzahlung im März 2014 in den Unterlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung wiederspiegelt.
Unterlage der Lohn- und Gehaltsabrechnung | Berücksichtigung der Märzklausel |
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Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Arbeitnehmer Lohnkonto Lohnjournal | Ausweis der Sonderzahlung im Abrechnungszeitraum März 2014 - als sonstiger Bezug beim steuerpflichtigen Arbeitslohn - als einmaliger Bezug beim Sozialversicherungsbruttoentgelt - als Bestandteil des Gesamtbruttoentgelts - LSt, SolZ, KiSt für den sonstigen Bezug - AN- und AG-Anteile zur KV, RV, AV, PV für das einmalige Bruttoentgelt |
Lohnsteuer-Anmeldung | Lohnsteuer-Anmeldung für März 2014 enthält auch LSt-, SolZ- und KiSt-Beträge für die Sonderzahlung |
Beitragsnachweis (an die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr 2013 versichert war) | Ausweis mit Beiträgen für den Abrechnungsmonat März 2014. |
Buchungsbeleg für die Finanzbuchhaltung | Ausweis der durch die Sonderzahlung entstandenen Personalkosten und Verbindlichkeiten (gegenüber Arbeitnehmer, Finanzamt und Sozialversicherung) für März 2014 |
elektronische Lohnsteuerbescheinigung | Bescheinigung der Sonderzahlung mit steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn für das Jahr 2014 Abgabe bis zum 28.2.2015 |
Meldung zur Sozialversicherung | Sondermeldung für den letzten Entgeltabrechnungszeitraum in 2013 mit Abgabegrund 54 |
Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung | Meldung mit den Arbeitsentgelten für das Jahr 2014 |
Die Märzklausel ist für Sonderzahlungen, die in den Monaten Januar bis März gewährt werden, immer dann anzuwenden,
- wenn im laufenden Jahr durch Berücksichtigung der Sonderzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird oder
- wenn im laufenden Jahr noch kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt wurde. Das kann beispielsweise auch beim Bezug von Krankengeld oder während der Elternzeit vorkommen.
Sonderzahlungen, die nach dem 31. März eines Jahres ausgezahlt werden, sind stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen.
Gibt es im laufenden Kalenderjahr solch einen Abrechnungszeitraum nicht, weil beispielsweise der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht oder bereits im Vorjahr aus dem Betrieb ausgeschieden ist, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung betragen in diesem Ausnahmefall Null.
Die Märzklausel regelt die Sonderzahlung, die im ersten Quartal eines Jahres ausgeschüttet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese dem Vorjahr zuzuordnen. Arbeitgeber sollte die Klausel daher genauestens beachten.
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Kategorie
Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches
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