Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

März 2012 - Erbringen Sie als Arbeitgeber Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sind diese steuerfrei, soweit sie 500 € je Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerbegünstigt. Dennoch können Sie als Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung gewähren.

Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Die dazugehörigen Bedingungen sind im Präventionsleitfaden genannt, der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammengestellt wurde (http://www.gkv-spitzenverband.de). Die im Präventionsleitfaden aufgeführten gesundheitsfördernden Leistungen sind dann – unabhängig davon, ob dafür ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt – bis zu 500 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind aber auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an Mitarbeiter, die außerhalb des Unternehmens an gesundheitsfördernden Kursen und Angeboten teilnehmen. Damit soll insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen, die sich keine eigenen Gesundheitsförderungsprogramme leisten können, die Möglichkeit gegeben werden, für außerbetriebliche Angebote zur Gesundheitsförderung die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.

Wird der Betrag von 500 € je Kalenderjahr überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag dem Lohnsteuerabzug und damit auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Erforderliche Nachweise

Auf dem sich ständig entwickelnden Gesundheitsmarkt erfüllt allerdings nicht jedes Angebot die Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (siehe Tabelle). Im Zweifelsfall sollten Sie sich an eine Krankenkasse wenden und klären, ob die von Ihnen geplanten gesundheitsfördernden Maßnahmen den Anforderungen des Präventionsleitfadens entsprechen. Lassen Sie sich von der Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Bescheinigung für spätere Betriebs- bzw. Lohnsteuer-Außenprüfungen ausstellen, dass es sich um eine förderungsfähige Maßnahme handelt, auf die die Steuerbefreiung angewendet werden kann.

Belege

Vertragspartner für die Teilnahme Ihres Mitarbeiters an einer gesundheitsfördernden Maßnahme kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sein. Es ist also zulässig, wenn eine Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung auf den Namen Ihres Mitarbeiters ausgestellt ist. Diese Rechnung sowie eine Teilnahmebescheinigung sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Praxistipp:
Gewähren Sie Barzuschüsse erst, wenn Ihr Mitarbeiter die erforderlichen Belege vorlegt.

 Vorsteuer und Umsatzsteuer

Ist eine Rechnung für ein außerbetrieblich durchgeführtes Gesundheitsprogramm auf den Namen des Unternehmens ausgestellt, so ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig erbringt aber der Arbeitgeber mit dem Angebot des externen Gesundheitsprogramms eine Leistung gegenüber seinen Arbeitnehmern, sodass die Leistung des externen Anbieters umsatzsteuerrechtlich als eine Leistung des Arbeitgebers anzusehen ist.

Beachte:
Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Rechnung auf den Namen Ihres Mitarbeiters ausgestellt worden ist.

 Betriebliche Gesundheitsförderung in der Praxis

Mehrere Praxisbeispiele zeigen, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern gesundheitsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel angeboten haben, den Krankenstand zu senken. Um hierfür geeignete gesundheitsfördernde Programme auswählen zu können, wurden auch die Mitarbeiter befragt. Diese aktive Einbeziehung und Information aller Mitarbeiter führte erfahrungsgemäß dazu, dass nicht nur der Krankenstand gesenkt werden konnte, sondern sich auch Mitarbeiterzufriedenheit und -motivation erheblich steigerten. Besonders kosteneffektiv (in Bezug auf die Fehlzeitenproblematik) waren Raucherentwöhnungsprogramme und Programme zur Alkoholprävention. Dagegen wurden zusätzliche Fitnessmöglichkeiten am Arbeitsplatz häufig nur von bereits sportlich aktiven Mitarbeitern genutzt. Die Untersuchungen zeigten aber auch, dass in Mehrkomponentenprogrammen die Möglichkeit zum Fitnesstraining zusätzlich zu einem Verhaltenstraining, beispielsweise in einem Raucherentwöhnungsprogramm, zur Entwicklung neuer sportlicher Betätigungen beitrugen.

(Quelle: „iga-Report 13 – Wirksamkeit und Nutzen betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention. Zusammenstellung der wissenschaftlichen Evidenz 2000 bis 2006“, http://www.iga-info.de)

 Übersicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20a Abs. 1 SGB V

Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
Steuerbefreit sind: Nicht steuerbefreit sind:

• Gesundheitssport und verhaltensorientierte Gruppenberatung (Präventionsprogramme, die auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes abgestimmt sind)

 

• Rückencoaching

• Rückenschule

• Nordic Walking

• Aqua-Fitness

• Wirbelsäulengymnastik

 

• Freizeit- und Breitensportangebote

• Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart

• Trainings-Programme mit einseitigen körperlichen Belastungen

• reines oder überwiegend gerätegestütztes Training

• Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios

• physiologische Anwendungen (Fango, Bäder und Sauna)

• Angebote aus dem Wellnessbereich (Ayurveda)

• therapeutische Maßnahmen

• betriebsärztliche Behandlungen

 

Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz
Steuerbefreit sind: Nicht steuerbefreit sind:

• Maßnahmen zur Erhöhung Qualität der im Betrieb angebotenen Mahlzeiten

• Maßnahmen zu abgestimmten Öffnungszeiten der Kantine mit den betrieblichen Arbeitszeiten

• Schulungen des Küchenpersonals

• Gruppenkurse zur Gewichtsreduktion

• Ernährungsberatung bestimmter Berufsgruppen

 

• Essenszuschüsse an die Beschäftigten für freie oder für verbilligte Mahlzeiten

• Barzuschüsse des Arbeitgebers an Kantinen, Gaststätten oder zwischengeschaltete Einrichtungen zur Verbilligung von Mahlzeiten

• Mahlzeiten im Betrieb

 

Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitplatz
Steuerbefreit sind: Nicht steuerbefreit sind:

• Stressbewältigungsprogramme

• Autogenes Training

• Progressive Muskelentspannung nach Jacobson

• Hatha-Yoga, Tai Chi, Qigong

• Maßnahmen insbesondere zur gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung

Wichtig: Vorträge, Gesundheitstage oder ähnlich öffentlichkeitswirksame Angebote werden nur in Verbindung mit einem sich daran anschließenden Kursangebot als direkte gesundheitsfördernde Maßnahme angesehen.

 

• Meditation

• Atemtherapie

• Reiki

• Shiatsu

• Zen-Seminare

 

Reduzierung des Suchtmittelkonsums
Steuerbefreit sind: Wichtig:

• „Punktnüchternheit“ (Null Promille am Arbeitsplatz)

• Rauchfrei-Programm

• Freiburger Raucher-Entwöhnungsprogramm

 

Vorträge, Gesundheitstage oder ähnlich öffentlichkeitswirksame Angebote werden nur in Verbindung mit einem sich daran anschließenden Kursangebot als direkte gesundheitsfördernde Maßnahme angesehen.

Erfahren Sie mehr zu lohnsteuerfreien Leistungen und Vergünstigungen.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Steuern Erstattungen

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