Kirchensteuer als Teil der Lohnsteuer

Oktober 2012 - Der in Deutschland übliche Einzug der Kirchensteuer durch staatliche Behörden ist eine historisch bedingte Besonderheit, deren Zustandekommen und Durchführung hier zusammenfassend dargestellt werden soll.

Historischer Rückblick

Beim Friede von Lunéville – ein am 9. Februar 1801 unterzeichneter Friedensschluss zwischen Frankreich und Österreich, durch den der seit 1798/1799 währende Zweite Koalitionskrieg gegen Frankreich beendet werden sollte – wurde das Heilige Römische Reich Deutscher Nation in Artickel VI des Lüneviller Tractats verpflichtet, die linksrheinischen deutschen Gebiete an Frankreich abzutreten. Gleichzeitig wurde in Artickel VII des Lüneviller Tractats vereinbart, die von den Gebietsverlusten betroffenen deutschen Fürsten zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde dann auf der Grundlage des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 durch Säkularisierung kirchlicher Gebiete und Güter vorgenommen. Im Deputations-Hauptschluß wurde dazu festgelegt:

§ 36. Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Capitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, …

Zwar wurden die entschädigten Fürsten in den §§ 47ff. des Reichdeputationshauptschlusses zu einem anständigen Unterhalt der aus dem Besitz tretenden Regenten und Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen Dienerschaft … angewiesen, aber als eine der Folgen dieser Enteignung kirchlicher Güter reichten die Erträge aus dem Restvermögen der Kirche nicht aus, um in einzelnen Kirchgemeinden deren besonderen – auch sozialen – Aufgaben finanzieren zu können.

Nach der Säkularisation in den rechtsrheinischen Gebieten wurden alsbald finanzielle Ergänzungsverpflichtungen erforderlich. Deshalb durften auch einzelne Kirchgemeinden bereits Anfang des 19. Jahrhunderts Kirchensteuern erheben. Dieses Recht war zunächst nur als vorübergehende und zeitlich begrenzte Hilfe gedacht. Um aber die Finanzierungsaufgaben des Staates und der Kirche entflechten, die öffentlichen Haushalte entlasten und zu einer Selbstfinanzierung insbesondere der beiden christlichen Großkirchen gelangen zu können, wurden dann seit Ende des 19. Jahrhunderts bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts Landeskirchensteuern eingeführt. Schließlich wurde das Recht, Kirchensteuern zu erheben, 1919 in Artikel 137 der Weimarer Verfassung aufgenommen:

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Kirchensteuer heute

Der Artikel 137 der Weimarer Verfassung wurde 1949 in Artikel 140 des Grundgesetzes als eine der Übergangs- und Schlussbestimmungen dieses Gesetzes übernommen. Wie die Erhebung der Kirchensteuer zu erfolgen hat, wird demnach in den landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Kirchensteuer ist die Steuer, die die Religionsgemeinschaften erheben dürfen, sofern sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen. Als Beispiel für die Regelungen in den einzelnen Kirchensteuergesetzen der Länder soll hier für das Bundesland Hamburg ein kurzer Auszug aus dem Hamburgischen Kirchensteuergesetz (HmbKiStG) vom 15.10.1973 (BStBl. 1974 I S. 342), zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16.12.2008 (GVBl. Hmbg. S. 438), wiedergegeben werden:

§ 10 Übertragung der Verwaltung

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden. …

§ 11 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts in Hamburg liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Arbeitnehmern, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen. …

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Steuersätzen auch für Arbeitnehmer anordnen, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie

a) von einer Betriebsstätte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entlohnt werden,

b) einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, und

c) nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen. …

Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der kirchlichen Körperschaft.

Während die Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuern durch Ländergesetze geregelt ist, wird die Höhe der Kirchensteuer durch Kirchensteuerbeschlüsse der in diesen Bundesländern zuständigen Leitungsgremien der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bestimmt. Diese Beschlüsse werden nach Anerkennung durch das jeweilige Landesministerium, meist ist das das Finanzministerium, im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer in Prozent von der Lohnsteuer erhoben (§ 51a Abs. 6 EStG). Dabei ist das Kirchensteuerrecht und damit der Kirchensteuersatz (8% oder 9%) des Bundeslandes maßgebend, in dem die lohnsteuerliche Betriebsstätte liegt. Außerdem ist zu beachten, dass zur Berechnung der Kirchensteuer vom laufenden Arbeitslohn und beim Lohnsteuerjahresausgleich Kinderfreibeträge berücksichtigt werden, zur Berechnung der Kirchensteuer von sonstigen Bezügen jedoch nicht (§ 51a Abs. 2a EStG).

Grundsätzlich knüpft die Kirchensteuererhebung an die Zugehörigkeit zu einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an. Kirchensteuer wird somit von den „Angehörigen“ der Gemeinschaften entsprechend ihrer Konfessionszugehörigkeit entrichtet. Welcher Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer zuzuordnen ist, ist in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegt. Wenn Ehegatten nicht der gleichen Konfession angehören, wird die vom Arbeitslohn einzubehaltende je zur Hälfte den erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften zugeteilt. Centbruchteile werden dabei abgerundet. Dieser Halbteilungsgrundsatz gilt jedoch nicht in den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen. Liegt die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers in diesen Bundesländern, ist die im Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelte Kirchensteuer in voller Höhe der Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmer zuzuordnen.

In einigen Bundesländern werden Mindestkirchensteuerbeträge erhoben, jedoch nur, wenn auch Lohnsteuer anfällt.

Kirchensteuer bei pauschaler Lohnsteuer

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung kann der Arbeitgeber entscheiden, ob die pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz für alle Arbeitnehmer ermittelt wird oder ob er nur für Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig sind, die pauschale Kirchensteuer, dann aber mit dem allgemeinen Kirchensteuersatz, berechnet. Bei diesem Nachweisverfahren wird die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale dokumentiert. Wird bei Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigten die Lohnsteuer pauschaliert, ist bei Anwendung des Nachweisverfahrens eine amtliche „Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40a EStG“ vom Arbeitnehmer auszufüllen und als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Die pauschale Kirchensteuer wird in Prozent von der Lohnsteuer erhoben, und zwar gemäß dem im jeweiligen Bundesland geltenden Prozentsatz. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften wird seit 2007 von der Finanzverwaltung übernommen.

Die so ermittelten Kirchensteuerbeträge werden vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung für den jeweiligen Anmeldungszeitraum angegeben und zusammen mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.

Kirchensteuersätze nach Bundesländern

Allgemeiner Kirchensteuersatz
Baden-Württemberg und Bayern 8%
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen 9%

 

Ermäßigter Kirchensteuersatz bei Lohnsteuerpauschalierung
Hamburg 4%
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 5%
Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig Holstein 6%
Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland 4%

 

MindestkirchensteuerJahrMonat
Hessen 1,80€ 0,15€
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (nur Erzbistümer Hamburg und Berlin), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen (nur evang. Kirche) 3,60€ 0,30€

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Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Steuern Lohnsteuer

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