Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Abrech­nung von Ausbildungsvergütungen

März 2011 - Auch für Auszubildende gilt im Kalenderjahr 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen darin enthalte­nen Eintragungen weiter. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung für den Lohnsteu­erabzug 2011“ vorzulegen, die vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt wird. Für ledige Auszubil­dende, die im Laufe des Jahres 2011 erstmals mit einem Ausbildungsverhältnis beginnen, gilt aber eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auf die besondere „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die steu­erliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen. Außerdem hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstver­hältnis (Steuerklasse I bis V) handelt. Diese schriftli­che Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 52b Abs. 4 EStG).

Lohnsteuerabzug

Auch für Auszubildende gilt im Kalenderjahr 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen darin enthaltenen Eintragungen weiter. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ vorzulegen, die vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt wird. Für ledige Auszubildende, die im Laufe des Jahres 2011 erstmals mit einem Ausbildungsverhältnis beginnen, gilt aber eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auf die besondere „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen. Außerdem hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) handelt. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 52b Abs. 4 EStG).

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist bei Beschäftigten in einer betrieblichen Berufsausbildung zu unterscheiden, ob der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung zu berücksichtigen ist oder nicht. Wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozi-alversicherungsbeitrag für Auszubildende oder Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € allein zu tragen hat, darf der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nicht mit berücksichtigt werden. Er ist aber zu berücksichtigen, wenn die 325-€-Grenze durch eine Sonderzahlung überschritten wird (BMF-Schreiben vom 22.10.2010, BStBl. I S. 1254).

Diese Unterscheidung führt nur in den Steuerklassen V und VI zu einer abweichenden Lohnsteuererhebung.

Lohnsteuerklasse Für 325 € zu erhebende Lohnsteuer (2011)
ohne ohne
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zur Rentenversicherung
I bis IV 0,00 € 0,00 €
V 28,83 € 26,83 €
VI 40,00 € 38,00 €

Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung und für die soziale Pflegeversicherung wird immer berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Fahrkostenzuschüsse und -erstattungen

Gewähren Sie Ihrem Auszubildenden einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, können diese Fahrkostenzuschüsse mit 15% pauschalversteuert werden. Für pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Bei einer individuellen Versteuerung des Fahrkostenzuschusses mit der Ausbildungsvergütung würde zwar in vielen Fällen in Lohnsteuerklasse I keinerlei Lohnsteuer anfallen, aber zur Sozialversicherung sind dann für den Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber- (7,3% + 9,95% + 1,5% + 0,975% = 19,725 %) und Arbeitnehmerbeitragsanteile (8,2% + 9,95% + 1,5% + 0,975% = 20,625%) zu zahlen. Fahrten zur Berufsschule gelten als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (R 9.2 Abs. 2 Satz 2 LStR), für die Sie steuerfreie Fahrtkostenerstattungen gewähren können. Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten vom Betrieb oder von der Wohnung aus angetreten werden. Nutzt Ihr Auszubildender für die Fahrten zur Berufsschule öffentliche Verkehrsmittel, können Sie die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe steuerfrei erstatten. Fährt der Auszubildende mit einem eigenen Fahrzeug zur Berufsschule, sind folgende steuerfreien Fahrtkostenerstattungen zulässig:

FahrzeugKilometersatz (je Fahrtkilometer)
Kraftwagen

Motorrad/Motorroller

Moped/Mofa

Fahrrad
0,30 €

0,13 €

0,08 €

0,05 €

Sozialversicherung

Im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung Beschäftigte sind unabhängig von der Höhe der Vergütung sozialversicherungspflichtig. Folgende Regelungen können Sie nicht anwenden:

  • Regelungen für 400-€-Jobs,
  • Regelungen für Arbeitsentgelte im Gleitzonen-bereich zwischen 400,01 € und 800 €.

Der Arbeitgeber trägt abweichend von den beson-deren Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn der Beschäftigte im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung (z.B. Auszubildende, Praktikanten) ein monatliches Arbeitsentgelt erzielt, das 325 € nicht übersteigt. Die Verpflichtung zur Übernahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt auch für den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25% für Kinderlose, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben. Wird die 325-€-Grenze durch eine Sonderzahlung überschritten, werden die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden jeweils zur Hälfte getragen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Abweichende Vereinbarungen zur Bei-tragslastverteilung, die zum Nachteil des Arbeit-nehmers führen, sind nichtig.

Beispiel:
Kai Küpping ist 24 Jahre alt und kinderlos. Er absolviert an einer Fachhochschule ein ausbildungsintegriertes duales Studium und erhält vom Ausbildungsbetrieb monatlich 310 €. Für einen Verbesserungsvorschlag erhält er eine Prämie in Höhe von 100 €. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist auf folgende Weise zu ermitteln:
Aufteilung des Arbeitsentgelts KV RV AV PV
AG AN AG AN AG AN AG AN
325 € 15,5% 19,9% 3,0% 2,2%
50,38 € 64,68 € 9,75 € 7,15 €
85 € (310 €+ 100 € ./. 325 €) 7,75% 7,75% 9,95% 9,95% 1,5% 1,5% 1,1% 1,1%
6,59 € 6,59 € 8,46 € 8,46 € 1,28 € 1,28 € 0,94 € 0,94 €
SV-Arbeitgeberanteil 149,23 €
SV-Arbeitnehmeranteil 17,27 €

Sozialausgleich (ab 2012)

Von Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung ein Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € erhalten, wird kein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, soweit und solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen (§ 242 Abs. 5 Nr. 5 SGB V). Damit entfällt der vom Arbeitgeber durchzuführende Sozialausgleich (§ 242b Abs. 6 SGB V). Auch wenn durch Sonderzahlungen die 325-€-Grenze überschritten wird, wird kein Zusatzbeitrag erhoben und somit ist auch kein Sozialausgleich durchzuführen. Bei Vergütungen von mehr als 325 € ist der Sozialausgleich durchzuführen.

Freie oder verbilligte Unterkunft

Der allgemeine amtliche Sachbezugswert für eine freie Unterkunft beträgt (2011) monatlich 206 €. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende gelten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SvEV verminderte Sachbezugswerte.

Freie Unterkunft für Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende Sachbezugswert
monatlich täglich
und Belegung mit
– einem Beschäftigten
– zwei Beschäftigten
– drei Beschäftigten
– mehr als drei Beschäftigten
175,10 €
92,70 €
72,10 €
51,50 €
5,84 €
3,09 €
2,40 €
1,72 €
bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Belegung mit
– einem Beschäftigten
– zwei Beschäftigten
– drei Beschäftigten
– mehr als drei Beschäftigten
1144,20 €
61,80 €
41,20 €
20,60 €
4,81 €
2,06 €
1,37 €
0,69 €

Vollendet ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr, ist im darauffolgenden Monat der volle Sachbezugswert anzusetzen. Sofern es sich jedoch um ein Ausbildungsverhältnis handelt, ist der für die freie Unterkunft ermäßigte Sachbezugswert auch über das 18. Lebensjahr hinaus maßgebend. Der Sachbezugswert für eine Unterkunft ist immer anzusetzen, wenn es sich – im Vergleich zu Wohnungen, bei denen der ortsübliche Mietwert anzusetzen ist – um Wohnraum handelt, bei dem Bad, Toilette und Küche lediglich mitbenutzt werden können. Beispielsweise ist dieser Sachbezugswert auch maßgebend, wenn Sie eine angemietete Wohnung mehreren Auszubildenden zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stellen. Es ist belanglos, ob Sie als Arbeitgeber für diese Wohnung eine eventuell höhere Miete zu zahlen haben. Wird eine Unterkunft oder eine Wohnung von mehreren Auszubildenden gemeinsam genutzt, werden beim Sachbezugswert weitere Abschläge berücksichtigt. Bei von Beschäftigten gemeinsam genutzten Wohnungen handelt es sich jedoch noch nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft. Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt erst vor, wenn die Unterkunft Wohnheimcharakter hat, beispielsweise Lehrlingswohnheime. Für Gemeinschaftsunterkünfte gelten ebenfalls geminderte Sachbezugswerte. Ist in einer Gemeinschaftsunterkunft ein Raum mit mehreren Beschäftigten belegt, wird das beim Sachbezugswert durch weitere Abschläge berücksichtigt.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Steuern Versicherungen

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