Entgeltfortzahlung und Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Arbeitgeber

August 2011 - Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

Bitte sehen Sie sich hierzu auch unseren aktuelleren Artikel an: Entgeltfortzahlung - Anspruch und Voraussetzungen

Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Grundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG).

Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass

  • der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, und
  • das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für alle Arbeiter, Angestellten und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dieser Grundsatz gilt also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte ebenso wie bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Der gesetzliche Mindestfortzahlungsanspruch von sechs Wochen kann durch tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge verlängert werden.

Entgeltfortzahlung auch für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen

Arbeitnehmer, die nur kurzfristig oder geringfügig beschäftigt sind, haben nach Erfüllung der vierwöchigen Wartezeit ebenfalls Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wird ein Arbeitnehmer für eine kurzfristige Beschäftigung eingestellt, muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall die Entgeltfortzahlung ab der fünften Woche allerdings nur bis zum Ende des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses leisten.

Beispiele für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung:

  • Andrea Anders jobbt seit einigen Monaten neben ihrem Studium für täglich zwei Stunden in einem Theater als Garderobiere. Im Krankheitsfall hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
  • Bertram Berger absolviert ein dreimonatiges Praktikum bei einem Softwareunternehmen als Webdesigner und erhält dafür eine Vergütung. Nach den ersten vier Praktikumswochen hat auch er im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bis zu einer Dauer von sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Ende des Praktikums.
  • Thomas Tänzer arbeitet für zwei Monate täglich sechs Stunden als Aushilfsbeschäftigter in einem Fitness-Center. Er ist in den letzten drei Wochen seiner Aushilfsbeschäftigung arbeitsunfähig. Er hat bis zum Ende des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung neuer Arbeitnehmer erst nach vier Wochen

Erkrankt ein Arbeitnehmer in einem neu begründeten Arbeitverhältnis in den ersten vier Wochen, so erhält er keine Entgeltfortzahlung, sondern in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse.

Beispiel

Barbara Belling ist für drei Monate als Köchin in einem Kindererholungszentrum tätig. Sie erkrankt nach drei Wochen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Kein Anspruch bei Selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird immer dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer körperlich oder geistig so stark beeinträchtigt wird, dass er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Der Arbeitnehmer hat allerdings nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Selbstverschuldet ist eine Arbeitsunfähigkeit bei grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichen Handlungen, insbesondere bei:

  • Verkehrsunfällen als Folge grober Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften,
  • Verkehrsunfällen infolge Trunkenheit,
  • Sportunfälle, wenn dabei besonders grob und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstoßen und die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften nicht beachtet wurden,
  • Verletzungen aus selbstprovozierten Schlägereien und tätlichen Auseinandersetzungen.

Liegt für die Arbeitsunfähigkeit ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers vor, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Im Streitfall ist jedoch der Arbeitgeber beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlungen die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht somit, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Unfälle im privaten Bereich und bei Sport- und Verkehrsunfällen, die entweder selbst, aber nicht grob fahrlässig oder durch Verschulden Dritter verursacht worden ist. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht darüber hinaus auch bei einer Arbeitsunfähigkeit, die auf tätliche Auseinandersetzungen in Notwehr- oder Nothilfesituation zurückzuführen sind.

Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter und Schadensersatzanspruch

Beispiele für Verschulden Dritter

  • Andrea Anders wird von einem Hund angegriffen. Aufgrund der Verletzungen ist sie zwei Wochen arbeitsunfähig. Es besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Hundehalter.
  • Bertram Berger nimmt in seiner Freizeit an einer Open-Air-Veranstaltung teil und gerät dabei in eine Schlägerei. Er muss im Krankenhaus stationär behandelt werden und ist vier Wochen arbeitsunfähig. Es besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die noch unbekannten Täter.
  • Thomas Tänzer erleidet während einer Busausflugsfahrt einen Unfall. Aufgrund seiner Verletzungen ist er mehrere Wochen arbeitsunfähig. Es besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Busunternehmens.

Schadensersatzanspruch des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers

Da im Entgeltfortzahlungsgesetz keine Einschränkungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfällen oder Verletzungen durch Dritte gemacht werden, ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auch in diesen Fällen zu leisten, obwohl die Verletzten aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften vom Schädiger Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen könnten.

Übergang auf den Arbeitgeber bei Entgeltfortzahlung

Der Schadensersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls geht aber auf den Arbeitgeber über, wenn dieser das Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Durch diesen in § 6 EFZG geregelten Forderungsübergang bei Dritthaftung ist der Arbeitgeber in der Lage, den Schadensersatzanspruch auch selbst einzuklagen.

Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers

Deshalb hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 EFZG).

Der Arbeitnehmer muss also dem Arbeitgeber angeben,

  • ob nach Ansicht des Arbeitnehmers für die Arbeitsunfähigkeit ein Fremdverschulden und damit ein Schadensfall vorliegt,
  • den Namen und die Anschrift des Schädigers,
  • die Daten zur Haftpflichtversicherung des Schädigers.

Sofern es sich nicht um eine grob schuldhafte Herbeiführung eines Schadensfalls handelt (wie z.B. bei einer Schlägerei), kann der Arbeitgeber seine Schadensersatzforderung direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen.

Bestandteile des Schadensersatzanspruches

Dabei umfasst der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers folgende Bestandteile:

  • das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt,
  • die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
  • die vom Arbeitgeber übernommene Pauschallohnsteuer und die Arbeitgeberpauschalbeiträge zur Sozialversicherung bei kurzfristig und geringfügig entlohnten Beschäftigungen,
  • die auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Arbeitgeberanteile zur vermögenswirksamen Leistung,
  • die auf die Zeit der Arbeitunfähigkeit entfallenden Teile des Urlaubsgelds und des Weihnachtsgeld,
  • die Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers.

Nicht erstattungsfähig sind:

  • die Umlagebeiträge des Arbeitgebers nach dem Arbeitgeberausgleichsgesetz,
  • die Insolvenzgeldumlage sowie
  • die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Verletzung der Mitteilungspflicht

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer seine Mitteilungspflichten – obwohl es ihm möglich gewesen wäre – nicht erfüllt, und so den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Arbeitgeber verhindert (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG).

In Abhängigkeit vom jeweiligen Schadensereignis kann es aber durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer nur nach und nach die für den Forderungsübergang und die Dritthaftung erforderlichen Angaben machen kann. Manchmal verfügt er selbst nicht oder nicht sofort über die notwendigen Informationen. Er muss aber zur Aufklärung beitragen, die zur Ermittlung des Schadensverursachers führen können. Zum Beispiel muss er bei Verletzungen infolge von tätlichen Auseinandersetzungen unverzüglich Anzeige bei einer zuständigen Polizeibehörde erstatten und das Aktenzeichen der Anzeige auch dem Arbeitgeber mitteilen.

Schutz des Arbeitnehmers, wenn Schadensersatzanforderungen nicht erfüllt werden können

Der Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG kann allerdings nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Dem Arbeitnehmer darf also bezüglich der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kein finanzieller Nachteil entstehen, wenn die Schadensersatzforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, beispielsweise bei

  • Nichtermittelbarkeit des schuldigen Täters, Schadens- oder Unfallverursachers,
  • Zahlungsunfähigkeit des zum Schadensersatz Verpflichteten.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Sozialversicherung Lohn und Gehalt

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