Über 50 Jahre Erfahrung in der Entgeltabrechnung
Über 6000 Kunden deutschlandweit
Paychex Logo
26. März 2019
3 Min. Lesezeit

Geschenke als Problem

Mitarbeiter
Zufriedenheit
Junge Frau im modernen Büro lächelt am Laptop – Symbol für digitale Lohnbuchhaltung und HR-Zufriedenheit

Geschenke an Mitarbeiter anderer Unternehmen können strafbar sein

Wenn der Mitarbeiter des einen Unternehmens vom Vertreter eines anderen Unternehmens Geschenke oder teure Einladungen bekommt, kann der Schritt zur Straftat schnell überschritten sein.

Es ist strafbar, sich Vorteile gegenüber Wettbewerbern zu sichern, indem man beim Kunden großzügig Geschenke an die Mitarbeiter verteilt. Das gilt auch für das Annehmen solcher Großzügigkeiten. Für „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ sieht § 299 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Wann ist ein Geschenk unter Geschäftsfreunden erlaubt und wann nicht?

Leider lässt sich diese Frage nur mit „Es kommt darauf an“ beantworten: einerseits auf den Wert des Geschenks, zum anderen auf die Position von Schenkendem und Beschenktem. Zudem ist der mögliche Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen entscheidend.

Wenn ein Einkäufer mit mittlerem Einkommen eine Flasche Champagner für 50 Euro bekommt, kann die Grenze zur Korruption bereits überschritten sein. Als Geschenk für den Vorstand eines DAX-Unternehmens ist die Flasche dagegen kaum korruptionsverdächtig. Neben der Frage, ob das Geschenk sozialadäquat ist, spielt die Aufgabe des Beschenkten eine Rolle: Problematisch ist es, wenn er über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen (mit)entscheidet. Das gilt ganz besonders, wenn ein Vertragsabschluss ansteht oder gerade unterschrieben wurde. In solchen Phasen können selbst geringwertige Geschenke zum Problem werden.

Lösung: Gar nicht mehr schenken?

Bis zu welchem Wert ein Geschenk durchgeht, sagt das Gesetz nicht. Deshalb sind zahlreiche Unternehmen dazu übergegangen, Compliance-Regelungen mit klaren Vorgaben für das Schenken und Beschenktwerden festzulegen.

In manchen Unternehmen wird das Annehmen von Geschenken und Einladungen komplett untersagt; es darf auch nichts mehr verschenkt werden. Stattdessen wird vielleicht ein Geldbetrag für gute Zwecke gespendet. Juristisch ist das ist eine saubere Lösung. Aber nicht alle Firmen möchten so weit gehen.

Der Umgang mit Geschenken

Manche Unternehmen gestatten Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro (inklusive Umsatzsteuer). Diese Wertgrenze stammt aus dem Steuerrecht: Nur solche Geschenke an Geschäftspartner gehen als Betriebsausgabe durch. Andere Unternehmen erlauben unter bestimmten Voraussetzungen auch höherwertige Geschenke. In der Regel müssen dann allerdings die Vorgesetzten informiert werden.

Für Zweifelsfälle sollten die Compliance-Regeln einen Ansprechpartner benennen, der abklärt, ob ein Geschenk angenommen werden darf – jemand aus der Personalabteilung etwa, in kleineren Unternehmen der Chef persönlich. Vier sinnvolle Grundregeln:

  • Geld oder Gutscheine sind als Geschenk für Geschäftsfreunde ungeeignet.

  • Geschenke oder Einladungen sollte immer an die Firmenadresse gerichtet sein

  • Keine Geschenke rund um eine Vertragsanbahnung

  • Give-aways (Werbeartikel in hoher Stückzahl) sind normalerweise kein Problem.

Die Einladung des Geschäftspartners zu einer Veranstaltung

Auch die Einladung zu einem Event, dessen Eintrittspreise die hauseigenen Compliance-Regeln sprengen, ist keineswegs unproblematisch. Weil Unternehmensmitarbeiter Ticket aus Sponsoren-Kontingenten immer häufiger ausschlagen mussten, wurde das Berliner Compliance-Modell entwickelt. Es gestattet das Annehmen einer Einladung unter bestimmen Voraussetzungen:

  • Es darf kein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder einer anderen konkreten Geschäftsentscheidung bestehen.

  • Der Wert der Einladung darf nicht über 100 Euro liegen (bei einer Einladung mit Begleitung 200 Euro).

  • Die Einladung wird an die Firmenadresse übersandt.

  • Der Eingeladene ist Vertreter des Unternehmens in gehobener Stellung, er ist kein Amtsträger.

  • In der Einladung steht der Hinweis auf eine Pauschalversteuerung gemäß. § 37b EstG durch das einladende Unternehmen.

Übrigens: Einladungen an Dritte, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung ausgesprochen werden, müssen in den Geschäftsbüchern auch so dokumentiert werden.

Damit wäre die Sache gegessen …

Ein Riesenpaket geräucherter Wildfang-Lachs oder die Magnum-Flasche Champagner: wenn solche gut gemeinten Überraschungen den internen Regeln widersprechen, das Zurückgeben jedoch zu Verstimmungen führen könnte, dann kann man sie im Rahmen einer kleinen Abteilungsfeier gemeinsam konsumieren oder an eine gemeinnützige Einrichtung spenden. Damit wäre aus Sicht der Compliance dann alles in Ordnung.